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Flach Beat · Nationalrat · 2017-09-13

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2017-09-13

Wortprotokoll

Finanzdienstleistungen enthalten Chancen und Risiken. Vor zwanzig oder dreissig Jahren waren es vor allen Dingen Chancen; seit 2010 wissen wir, dass es vor allen Dingen auch Risiken sind, die uns betreffen. Das Verhältnis zwischen einem Finanzdienstleister und demjenigen, der eine Finanzdienstleistung entgegennimmt, ist grundsätzlich ein auftragsrechtliches: Als Kunde erteile ich den Auftrag, mein Vermögen, mein Geld möglichst in dem Sinne anzulegen, wie ich es möchte, risikoreich oder sehr konservativ. Ich erwarte, dass die grundsätzlichen auftragsrechtlichen Regeln eingehalten werden; ich erwarte ein Verhalten nach Treu und Glauben, und ich erwarte, dass der Auftragnehmer so arbeitet, dass er die Sorgfaltspflicht auch entsprechend diesem Auftrag wahrnimmt.

Im Übrigen ist dieses Geschäft auch aufsichtsrechtlich geregelt. Das hat verschiedene Gründe; es wurde schon angetönt. Weil zwischen dem Anlegenden und demjenigen, der das Geschäft dann ausführt, häufig ein Informationsmissverhältnis besteht, ist es wichtig, dass es in diesem Markt klare Regeln gibt. Der Anlegerschutz ist deshalb eigentlich auch der Grund und der Antrieb für dieses Gesetz, das vor allen Dingen auch im Auge hat, dass ein internationaler Standard eingehalten wird. Denn es geht schliesslich nicht nur darum, für unseren Finanzmarktplatz die 8 Millionen Schweizer im Auge zu behalten. Letztlich geht es auch darum, die Möglichkeit zu schaffen, grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen anzubieten. Das führt einzig und allein über den Weg des Einhaltens der internationalen Standards. Die Europäische Union hat solche Standards erlassen und wird dann prüfen, ob unser neues Gesetz ihren Anlegerschutz institutionell, aber auch zivilrechtlich einhält. Wenn das der Fall ist, haben wir ebenfalls einen Anspruch darauf, an diesem riesigen Markt teilzunehmen. Das ist nicht wenig, das ist wichtig für die Schweiz. Der Finanzplatz Schweiz ist eine wichtige Wertschöpfungsquelle. Es sind in der Schweiz über 130 000 Arbeitsplätze damit verbunden. Es geht um Wertschöpfung, es geht um Steuergelder, und letztlich geht es um eine Diversifizierung der schweizerischen Wirtschaft. Der Finanzplatz ist ein ganz wichtiges Standbein unseres Wohlstands.

Nun haben wir hier die Fahne vor uns. Es sind mehr als 350 Seiten, und ich muss Ihnen gestehen, dass ich nicht alles davon verstehe. Ich glaube, ehrlich gesagt, niemand hier drin versteht alles bis zur letzten Konsequenz. Ich bin der Überzeugung, dass drei Viertel davon eigentlich in eine Verordnung gehören würden und wir eigentlich wieder dahin zurückgehen müssten, die Grundsätze zu regeln, das grundsätzliche Verhalten, und mit diesen Grundsätzen festzuhalten, wo der Staat prüfen soll und in welchem Umfang. Das müsste man flexibel halten, damit man entsprechend mit den Marktentwicklungen und mit den Entwicklungen der internationalen Standards Schritt halten kann, ohne dass man jedes Mal das Gesetz ändern muss.

Es ist uns Grünliberalen wichtig, dass wir den Finanzplatz erhalten; es ist uns Grünliberalen wichtig, dass wir den Marktzugang erhalten; es ist uns Grünliberalen wichtig, dass der Anlegerschutz ernst genommen wird, und es ist uns Grünliberalen deshalb auch wichtig, dass wir auf die Vorlagen eintreten und diese unglaubliche Fahne durchberaten - in der Hoffnung, dass zukünftige Gesetze dann ein bisschen klarer, einfacher und grundlegender sind und wir hier nicht technische Details diskutieren, die letztlich in vier Jahren wieder anders geregelt sein werden müssen, weil sie international anders geregelt werden.

Der Kern dieses Gesetzes, der Anlegerschutz, ist eigentlich der wichtigste Teil. Die aufsichtsrechtlichen Fragen sind in diesem Sinne eigentlich zurückgestellt. Im Bereich des Anlegerschutzes soll vor allem geregelt werden, dass der Markt, der Wettbewerb funktioniert, dass keine Betrügereien vorkommen, dass Transparenz herrscht, dass das Informationsdefizit zwischen den Parteien aufgehoben wird. Das ist ein ganz wichtiger Punkt, das wird abgehandelt. Man muss immer im Auge behalten, dass es auch um Selbstverantwortung geht. Wenn jemand ein Vermögen anlegt, dann soll er sich auch informieren. Er soll sich nicht blindlings darauf verlassen können, dass die Vermögensverwalter dann schon schauen, wenn er sein Geld anlegt, sondern er soll eigenverantwortlich handeln und seine Risiken abschätzen können. Dazu braucht es dann auch die Information.

Dieses Gesetz legt eigentlich aufsichtsrechtliche Regeln fest und gibt der Finma die Mittel und die Instrumente, zu prüfen, Rückfragen zu stellen oder eben auch Regeln aufzustellen. Wenn wir jetzt mit diesem Gesetz hinter die zivilrechtlichen Regeln zurückgehen, die zum Beispiel in Artikel 2 des Zivilgesetzbuches enthalten sind, und festlegen, dass wir im Geschäftsleben oder überhaupt immer nach Treu und Glauben zu handeln haben, oder wenn wir hinter das auftragsrechtliche Grundprinzip von Artikel 398 des Obligationenrechts zurückgehen, das festlegt, dass der Auftragnehmer eine erhöhte Sorgfaltspflicht hat, dann wäre das ein massiver Rückschritt. Wenn wir beim Grundsatz, dass der Auftragnehmer nach Treu und Glauben im Sinne des Auftraggebers handeln muss, zurückgehen, indem wir im Fidleg festlegen, dass auch die ähnlich gerichteten zivilrechtlichen Pflichten als erfüllt gelten, wenn die aufsichtsrechtlichen Regeln eingehalten sind, dann wäre das ein massiver Rückschritt. Das wäre ein massiver Eingriff in die Rechtsordnung und in das Zivilrecht. Wenn die EU-Kommission bei einer allfälligen Prüfung sehen wird, dass wir zwar die aufsichtsrechtlichen Regeln alle eingehalten haben, aber zivilrechtlich hinter das zurückgehen, was in den meisten Staaten, die dieses Gesetz auch anwenden würden, als Mindeststandard gilt, dann kann es sein, dass wir wegen dieses Passus den Zugang zu diesem grossen Markt nicht bekommen. Ich werde in Block 1 noch einmal zu dieser in meinen Augen sehr wichtigen Frage sprechen.

Die grünliberale Fraktion möchte auf die Vorlage eintreten. Wir werden auch den Rückweisungsantrag zum Finig ablehnen, weil wir glauben, dass wir in dieser Frage beratungsreif sind. Aber wir dürfen zivilrechtlich nicht hinter die Grundsätze und die Ansprüche, die die Anleger haben, zurückgehen.