Müller Leo · Nationalrat · 2017-09-13
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
In diesem Block geht es um allgemeine Bestimmungen, um verschiedene Anforderungen sowie um den Begriff der Gewerbsmässigkeit. Die CVP-Fraktion wird bei den Anträgen in diesem Block überall der Mehrheit folgen, ausser bei Artikel 5 - ich komme noch darauf zurück.
Bei Artikel 1 Absatz 1 ist die CVP-Fraktion der Meinung, dass die Beschreibung einer nachhaltigen Unternehmenskultur nicht in die Zweckbestimmung aufgenommen werden soll. Die Pflege einer nachhaltigen Unternehmenskultur soll im Interesse jeder Unternehmung sein und braucht nicht extra im Gesetz niedergeschrieben zu werden. Andernfalls müsste man dies bei vielen anderen Gesetzen ebenfalls tun.
Ebenso lehnt die CVP-Fraktion den Antrag der Minderheit zu Artikel 1 Absatz 2 ab. Sie beantragt, der Version des Ständerates zu folgen. Der Fragenkomplex, die zivilrechtlichen Ansprüche betreffend, ist separat zu regeln und muss nicht im Zweckartikel noch separat aufgeführt werden.
Bei Artikel 3 Buchstabe e beantragt Ihnen die CVP-Fraktion ebenfalls, der Mehrheit zu folgen und die Definition der Gewerbsmässigkeit so aufzunehmen, wie das die Mehrheit der Kommission will. Diese Definition lehnt sich an die Definition beim Handelsregistereintrag an; dort besteht eine Praxis, auf die zurückgegriffen werden kann. Das ist eben kohärente Gesetzespolitik. Deshalb bitten wir Sie, dem Mehrheitsantrag zuzustimmen.
Bei Artikel 4 Absatz 5bis ist der Mehrheit zu folgen. Dem Bundesrat ist die Kompetenz zu erteilen, weitere Kundenkategorien als professionell zu bezeichnen.
Bei Artikel 5 beantragt Ihnen die CVP-Fraktion, dies im Gegensatz zu den anderen Bestimmungen, der Minderheit zu folgen. Als Kriterium, ob jemand als professionelle Kundin, als professioneller Kunde gilt, soll nicht eine fixe Vermögensgrenze von 2 Millionen Franken gelten.
Ebenso bittet Sie die CVP-Fraktion, bei Artikel 6 der Mehrheit zu folgen und nicht zusätzliche Kompetenzen im Sozialbereich und in ökologischen Fragen als Anforderungen zu stellen. Aus Sicht der CVP-Fraktion würde das zu weit gehen.
Die CVP-Fraktion beantragt Ihnen ebenfalls, Artikel 7 zu streichen und somit dem Ständerat zu folgen. Es ist selbstverständlich, dass Kundenberaterinnen und Kundenberater über entsprechende Aus- und Weiterbildungen verfügen müssen. Das steht im Interesse jeder Unternehmung. Es liegt auch in der Verantwortung jedes Unternehmers, jeder Unternehmerin, seine oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend auszubilden. Es müssen keine Allgemeinplätze im Gesetz geregelt werden.
Bei Artikel 8 Absatz 1 sind wir tatsächlich unsicher. Es ist aber so, dass sich, ob Sie nun dem Bundesrat folgen, also die Einzelanträge unterstützen, oder ob Sie dem Antrag der Mehrheit der Kommission folgen, so oder so eine Differenz zum Ständerat ergibt. Wir werden die Chance haben, die betreffende Frage in der Kommission nochmals eingehend zu klären.
Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass in Artikel 8 Absatz 2 nicht etwas separat geregelt werden muss. Die betreffende Formulierung muss nicht ins Gesetz aufgenommen werden.
Bei Artikel 10 stellt sich die Frage, wann das Basisinformationsblatt an den Kunden, an die Kundin abzugeben ist. Die Mehrheit will, dass das bereits im Zeitpunkt des Angebots erfolgen soll. Dieser Mehrheit ist zu folgen.
Ebenso ist in Artikel 28 der Mehrheit zu folgen. Bei der Weitergabe der Entschädigung sollen zwei Varianten möglich sein: Entweder sind die Kundinnen und Kunden vorgängig und ausdrücklich über die Entschädigung zu informieren, wobei bei den Kundinnen oder Kunden ein Verzicht auf die Weitergabe dieser Entschädigung einzuholen ist, oder die Entschädigung ist vollumfänglich an die Kundinnen oder Kunden weiterzugeben. Mit dem Minderheitsantrag würde die erste Variante wegfallen. Das wollen wir nicht. Die CVP-Fraktion unterstützt deshalb die Mehrheit.