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Schelbert Louis · Nationalrat · 2017-09-13

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2017-09-13

Wortprotokoll

Wie gehört geht es in diesem Block um Straf- und Schlussbestimmungen, um den Einbezug der Versicherungsbranche und das Widerrufsrecht bei Finanzgeschäften. Generell beantragt die Fraktion der Grünen, den Minderheitsanträgen Birrer-Heimo zu folgen, die Minderheitsanträge Aeschi Thomas dagegen abzulehnen.

Artikel 92 Fidleg enthält Strafbestimmungen für Fälle, in denen Verhaltensregeln verletzt werden, Artikel 93 solche für Fälle, in denen Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter, für die Information der Kundschaft also, verletzt werden. Wir stellen fest, dass die nationalrätliche Kommission die Linie fortführt, im Finanzbereich weniger strenge Sanktionen zu beschliessen, als der Bundesrat sie vorschlägt. Man kann sicher über die Höhe von Bussen diskutieren. In der Vermögensverwaltung geht es indessen oft um sehr hohe Beträge. Auf uns wirken die Beträge im Entwurf des Bundesrates angemessen. Wir unterstützen daher die Minderheitsanträge zu Artikel 92 und Artikel 93, die das Gleiche wollen.

Auch bei Artikel 66 Finig geht es um das Bussenregime. Hier ist die Kommission bei der Version des Bundesrates geblieben. Eine Minderheit Matter möchte für Vermögensverwalter niedrigere Bussen. Dafür gibt es keinen Grund. Es geht hier nicht um Irrtümer, sondern um vorsätzliche Taten. Der Bundesrat hat in der Kommission darauf hingewiesen, dass im Finanzmarktinfrastrukturgesetz dieselbe Lösung getroffen wurde. Wir beantragen, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Im Anhang zum Fidleg werden auch Bestimmungen des Obligationenrechts geändert, so Artikel 40a, der sich mit dem Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen beschäftigt. Gemäss geltendem Recht sind Versicherungsverträge beim Haustürgeschäft vom Widerrufsrecht ausgenommen. Diese Ausnahme hat keine Berechtigung mehr - wenn sie jemals eine hatte. Statt nun diese Ausnahme zu streichen und damit für alle Vertragsarten gleiches Recht zu schaffen, weitet die Mehrheit der Kommission die Ausnahmeklausel auf Bank- und Finanzdienstleistungsverträge und auf den Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten aus.

Damit macht die Kommission das Gegenteil dessen, was das Parlament bei der Rückweisung des Versicherungsvertragsgesetzes in Auftrag gegeben hat. Das Widerrufsrecht ist wichtig, es kann Personen schützen, die schlecht Nein sagen können. Dieser Schutz würde verschlechtert. Erinnern wir uns: Zentraler Sinn dieses Fidleg ist der Konsumentenschutz. Der Antrag der Mehrheit geht aber komplett in die gegenteilige Richtung.

Ähnliches gilt auch bei Artikel 114a ZPO, wo den Konsumentinnen und Konsumenten niedrigere Hürden für den Zugang zum Recht gebaut würden. Die Mehrheit will den Artikel, vom Bundesrat so eingebracht, streichen und auf eine Gesamtrevision der ZPO warten. Das dient den Konsumentinnen und [PAGE 1332] Konsumenten nicht. Die Grünen halten es mit der Minderheit Birrer-Heimo für sinnvoll, die Bestimmungen im Gesetz zu belassen.

Kollege Jans schliesslich verlangt in einem Minderheitsantrag, die gesetzlichen Vorschriften für Versicherer im Versicherungsaufsichtsgesetz zu belassen, damit sie gleichzeitig mit der Regelung anderer Finanzdienstleister in Kraft treten. Auch der Bundesrat wollte eine umfassende Lösung und bezog mit Banken usw. auch Versicherungsgesellschaften mit ein. Das ist auch richtig so, denn diese sind in grossem Stil und zunehmend in diesen Bereichen tätig. Die Kommission aber beantragt, die Versicherungsbranche später in einem Spezialgesetz zu regulieren. Das heisst: Wann die Vorschriften für die Versicherungsbranche in Kraft treten würden, ist heute offen. Damit sind wir Grünen nicht einverstanden und empfehlen daher den Minderheitsantrag Jans zur Annahme. Damit wird vermieden, dass eine Branche ungerechtfertigte Vorteile im Wettbewerb erhält.

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