AB 219234
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
Ich spreche in Block 4 zu den Fintech-Artikeln. Wenn wir die Gesetzgebung zu den Fintech-Artikeln anschauen, dann sehen wir ein ausserordentliches Gesetzgebungsverfahren. Es ist aussergewöhnlich, weil die Fintech-Artikel im Ständerat im Eilzugsverfahren, ohne Vernehmlassung in die Gesetzesrevision eingefügt worden sind. Der Bundesrat hat dann im Februar 2017 ein Vernehmlassungsverfahren gleichsam nachgeschoben. Es dauerte bis im Mai. Geändert werden mit dieser Vorlage das Geldwäschereigesetz, das Revisionsaufsichtsgesetz, das Bankengesetz und das Finanzmarktaufsichtsgesetz. Im Juli hat der Bundesrat beschlossen, dass er keine Botschaft dazu machen will, sondern dass man diese Fintech-Revision in die laufende Gesetzgebung einfügen soll. Gleichzeitig hat er noch Verordnungsänderungen beschlossen.
Das ginge alles noch, wenn es sich um harmlose Gesetzesbestimmungen handeln würde. Dem ist aber nicht so, denn es sind entscheidende Änderungen vorgesehen. Die Fintech-Unternehmungen können ohne weitere Bewilligung bis zu 1 Million Franken Publikumseinlagen entgegennehmen. Das wurde mit einer Verordnungsänderung beschlossen. Mit dem Bundesgesetz über die Fintech-Unternehmen wiederum gibt es neu eine eigene Bewilligung - also Sonderregelungen - für Institute, die 1 bis 100 Millionen Franken gewerbsmässig annehmen. Das wiederum ist im Gesetz; auch hier gibt es erleichterte Bedingungen. Dann gibt es - das ist auch gesetzlich vorgesehen - keine Einlagensicherung mehr für Einlagen bis zu 100 000 Franken. Damit fällt ein wesentlicher Kundenschutz weg. Zu guter Letzt sollen nun im Rahmen dieser Revision auch noch die Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes geändert werden.
Zusammenfassend: Man hat hier eine Fintech-Gesetzgebung eingeführt, zum Teil auf Gesetzesebene, zum Teil auf Verordnungsebene, die nicht dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterlag. Das heisst, wir haben keine Botschaft dazu. Das ist schon ausserordentlich. Ich glaube auch, das ist ein Verfahren, das nicht in unseren Gesetzgebungsprozess Eingang finden soll.
Die SP-Fraktion ist ganz klar der Meinung, dass eine derart weitgehende Änderung einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterstellt werden soll, dass es dazu eine Botschaft braucht. Wir unterstützen deshalb den Minderheitsantrag Jans. Wir begrüssen es zwar, dass es mehr Wettbewerb gibt in der Branche. Aber genau deswegen hätte es ja auch eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bedurft.
Jetzt kommt das Zweite. Im Rahmen dieser Revision wird nun auch das Bundesgesetz über den Konsumkredit geändert. Auch das unterlag nicht einem ordentlichen Vernehmlassungsverfahren, sondern einer kurzen Konsultation der betroffenen Kreise. Ich muss sagen, so kann man eine weitgehende, weitreichende Gesetzesrevision, die Überschuldungen verhindern will, nicht durchführen. Wir sind nicht dagegen, dass man die Crowdlending-Plattformen dem Konsumkreditgesetz unterstellt. Aber wir sind ganz klar der Meinung, dass mit dieser Fintech-Revision nicht die Prüfung der Kreditfähigkeit gelockert werden darf. Es geht also nicht an, dass jetzt in einem Aufwasch auch die Sanktionen bei Verletzung der Sorgfaltspflichten gelockert werden. Das wären die Folgen des Minderheitsantrages Aeschi Thomas.
Ich bitte Sie deshalb mit den Konsumentenorganisationen, mit dem Bundesamt für Justiz und mit der Caritas, bei der Prüfung der Kreditfähigkeit bei den jetzigen Bestimmungen im Konsumkreditgesetz zu bleiben. Wenn nämlich die Sanktionen gelockert werden, dann leisten Sie schlussendlich der Überschuldung Vorschub, und ich glaube, das kann niemand hier drin wollen, vor allem auch Leute nicht, die immer der Selbstvorsorge das Wort reden. Ich bitte Sie deshalb, folgen Sie der Mehrheit, lehnen Sie den Minderheitsantrag Aeschi Thomas ab, und sorgen Sie dafür, dass wir nicht in einem Zug auch noch das Konsumkreditgesetz verwässern.