Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2017-09-13
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-09-13
Wortprotokoll
Ich werde nun meine letzten drei Minderheitsanträge vertreten. Ich finde es immer etwas speziell, wenn ich hier als Vertreterin der Minderheit auftrete. Denn fast jedes Mal habe ich die Version des Bundesrates oder sogar die Version des Bundesrates und des Ständerates vertreten. So sind dann manchmal Minderheiten und Mehrheiten definiert.
Ein letztes Mal, in diesem Fall haben wir aber eine Differenz: Mit dem Finig soll die Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, die in irgendeiner Form das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, einheitlich geregelt werden. Die Finma ist die Aufsichtsbehörde im Finanzmarkt. Es ist nichts als logisch und konsequent, dass die bisher nichtunterstellten unabhängigen Vermögensverwalter auch unter die Aufsicht der Finma fallen.
Der vorliegende Entwurf sieht nun aber eine Zwitterlösung vor mit privaten Aufsichtsorganisationen, die dann von der Finma beaufsichtigt werden. Diese Lösung ist komplizierter und aufwendiger als eine reine Finma-Unterstellung. Sie schafft eine zusätzliche Schnittstelle und Koordinationsbedarf. Es macht wenig Sinn, eine weitere Aufsichtsbehörde zu schaffen. Ausserdem gibt es rechtsstaatliche Bedenken, wenn einer nichtstaatlichen Organisation staatliche Kompetenzen gegeben werden sollen, und dies erst noch im System der Selbstregulierung - das heisst, es geht darum, sich selber zu überwachen und zu kontrollieren. Das funktioniert oft nicht.
Ich beantrage mit meiner Minderheit die Unterstellung auch der unabhängigen Vermögensverwalter unter die Finma. Diese Variante ist die optimale Lösung und, wie eine Analyse der Kosten der verschiedenen Modelle ergeben hat, im Endeffekt auch günstiger und effizienter. Da die Äquivalenzfrage bei dieser Vorlage immer zu diskutieren gibt und noch viel zu diskutieren geben wird, weise ich auf Folgendes hin: In Mifid II ist nicht vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde nicht eine staatliche, wie z. B. die Finma, ist. Das könnte dann noch Probleme geben.
Bei Artikel 40 Finig will die Mehrheit der WAK Absatz 3 streichen. Diese Bestimmung, mit der klar präzisiert wird, welche Aufgaben ein Wertpapierhaus nicht wahrnehmen kann, ist wichtig, denn damit wird die Abgrenzung der Aufgaben im Recht präzise abgebildet. Auch hier bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen.
Meine letzte Minderheit betrifft den Anhang zum Finig, konkret Ziffer 17 Artikel 43p Absatz 1. Es geht dort unter dem Kapitel "Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung" um die Aufsichts- und Meldepflicht für an den Beaufsichtigten beteiligte Personen. Der Ständerat hat diese Pflichten dahingehend präzisiert, dass nicht nur die Beaufsichtigten - also diejenigen, die von der Finma oder der Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden - sowie ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen der Aufsichtsorganisation alle Auskünfte erteilen und ihr Unterlagen herausgeben müssen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, sondern dass dies auch qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen tun müssen. Diese Ergänzung des Ständerates macht Sinn, da auch ein qualifiziert Beteiligter bedeutenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nehmen kann und in diesem Sinne eben auch entsprechend für die Auskunfts- und Meldepflicht zur Verfügung stehen muss.
Ich bitte Sie daher auch hier, bei der Ständeratsversion zu bleiben und meine Minderheit zu unterstützen.