preparatory:AB 219454
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2017-09-18
Wortprotokoll
Die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beruht auf dem Dreisäulenprinzip. Die verschiedenen Säulen werden unterschiedlich finanziert, was eine optimale Risikodiversifikation ergibt. Die Summe der Vorsorgekapitalien in der beruflichen Vorsorge für aktive Versicherte und Rentnerinnen und Rentner belief sich 2015 insgesamt auf rund 840 Milliarden Franken. Diese Summe ist grösser als das BIP der Schweiz. Diese Kapitalien können nicht ohne sehr grosse Verwerfungen auf die erste Säule umgelagert werden. Die wichtigsten Probleme einer Verlagerung von der zweiten in die erste Säule können wie folgt zusammengefasst werden:
1. Die Umlagerung einer derartigen Summe von einem Kapitaldeckungsverfahren in ein Umlageverfahren dürfte alleine aufgrund des unterschiedlichen Anlagehorizontes der beiden Finanzierungsverfahren kaum absehbare volkswirtschaftliche Auswirkungen haben.
2. Ausländische Beispiele von Verlagerungen von betrieblichen in staatliche Vorsorgesysteme zeigen, dass derartige Verschiebungen immer das Vertrauen in die volks- und finanzwirtschaftliche Stabilität des betreffenden Landes erschüttert und Vertrauenskrisen ausgelöst haben.
3. AHV und berufliche Vorsorge haben unterschiedliche Versichertengruppen. Eine Eins-zu-eins-Umlagerung von der beruflichen Vorsorge in die AHV ist daher nicht möglich.
4. Ein Einfrieren der beruflichen Vorsorge und eine Versicherung der neu erwerbstätig werdenden Personen hätte zur Folge, dass man während Jahrzehnten ein auslaufendes Vorsorgesystem bewirtschaften müsste, welches zunehmend unter der Überalterung des Versichertenbestandes leiden würde, was zu unabsehbaren Mehrkosten führen würde. [PAGE 1399]
5. Eine Aufhebung der beruflichen Vorsorge und die Verlagerung der Vorsorgekapitalien in die erste Säule würden die Herausforderungen der demografischen Entwicklung vervielfachen.
Aus diesen Gründen würde die Aufhebung der zweiten Säule eine Totalrevision unserer bewährten Vorsorgesysteme bedingen, was unter keinen Umständen angezeigt ist.