Abate Fabio · Ständerat · 2017-09-18
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-09-18
Wortprotokoll
Am 18. Mai 2014 haben Volk und Stände die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" angenommen. Der neue Artikel 123c der Bundesverfassung unter dem Titel "Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen" lautet wie folgt: "Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben." Der Bundesrat hat am 3. Juni 2016 seine Botschaft zur Umsetzung des neuen Verfassungsartikels verabschiedet.
Am 1. Januar 2015 sind die neuen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot und zum Kontakt- und Rayonverbot in Kraft getreten. Es geht dabei um die Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlages, der als selbstständige Gesetzesvorlage beraten und angenommen wurde. Nach der Volksabstimmung ging die erste Frage bei der Erarbeitung der neuen Vorlage dahin, ob die geltenden Normen in Kraft belassen und ob auf eine zusätzliche Ausführungsgesetzgebung verzichtet werden könnte, ob Artikel 123c der Bundesverfassung also direkt anzuwenden sei. Diese Frage hat auch unsere Kommission beschäftigt, und sie wurde angemessen vertieft. Für den Bundesrat sowie für die Mehrheit der Kommission ist eine Ausführungsgesetzgebung nötig. Die Verfassungsbestimmung enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, deren präziser Anwendungsbereich nicht unmittelbar bestimmt werden kann. Eine Verfassungsbestimmung ist direkt anwendbar, wenn Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger im Einzelfall konsequent bestimmt werden können. Tatbestand und Rechtsfolge müssen genügend genau formuliert sein, sodass die einzelne Person ihr Verhalten danach richten kann.
Das Bundesgericht zeigt sich bezüglich der direkten Anwendbarkeit von Bestimmungen der Verfassung zurückhaltend. Deswegen schätzen der Bundesrat sowie die Mehrheit der Kommission das Risiko als hoch ein, dass das Bundesgericht Artikel 123c der Bundesverfassung nicht als direkt anwendbar beurteilt.
Die Kommission hat dieser Vorlage mehrere Stunden gewidmet. Es geht um eine komplizierte und heikle Übung. Diese Verfassungsbestimmung muss möglichst wortgetreu umgesetzt werden. Aber wie es bei anderen, ähnlichen Übungen bereits der Fall war, müssen die bestehenden Verfassungsgrundsätze berücksichtigt werden. Gemäss Artikel 63 Absätze 1 bis 3 der Bundesverfassung bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip kommt bei der Konkretisierung von Verfassungsnormen eine besondere Bedeutung zu. Deswegen sind die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung des Tätigkeitsverbots und eine Ausnahmebestimmung vorgesehen.
Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots bestimmt, und zwar kommt die Ausnahmebestimmung nur bei gewissen Anlasstaten und bei besonders leichten Fällen zur Anwendung. Dies gilt namentlich für Fälle von Jugendliebe. Die Pädophilie ist eine klinisch anerkannte psychische Störung, und eine Diagnosestellung beruht auf internationalen Klassifikationssystemen. Liegt eine solche Diagnose vor, kann der Richter keine Ausnahmebestimmung anwenden. Das Gericht muss zwingend und immer ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen, und eine Überprüfung des Verbots ist bei pädophilen Straftätern ausgeschlossen.
Der Bundesrat hat uns vorgeschlagen, die neuen Verfassungsbestimmungen im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetzbuch basierend auf den Bestimmungen des bestehenden Tätigkeitsverbots umzusetzen. Aber es sind folgende Ausweitungen gegenüber dem geltenden Recht vorgesehen: Im Kreis der geschützten Personen finden wir wie bisher Minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, aber auch abhängige, zum Widerstand unfähige und urteilsunfähige Personen. Dann hat der Bundesrat auch auf eine Mindeststrafe verzichtet. Das bedeutet, dass das Tätigkeitsverbot unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe angeordnet werden soll. Das Tätigkeitsverbot wird immer lebenslänglich angeordnet, und der Deliktskatalog ist umfassender als im geltenden Recht. Neu sind auch Übertretungen aufgeführt wie zum Beispiel sexuelle Belästigungen. Der Vollzug des Tätigkeitsverbots soll im geltenden Recht mittels Strafregisterauszug und Bewährungshilfe erfolgen. Mit dem Auszug aus dem Strafregister und dem neuen Sonderprivatauszug können Arbeitgeber, Organisationen und Bewilligungsbehörden prüfen, ob gegen einen Bewerber oder einen Mitarbeitenden ein Verbot ausgesprochen wurde.
Unsere Kommission hat Anhörungen durchgeführt und die Anliegen der interessierten Kreise mit der Unterstützung des EJPD aufmerksam überprüft. Die Kommission hat mit 7 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Wir werden die einzelnen Ergänzungen oder Änderungen, die von der Kommission beschlossen wurden, während der Detailberatung erläutern und debattieren. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission mit 7 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Vorlage angenommen.[GZ]
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.