Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2017-09-18
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2017-09-18
Wortprotokoll
Buchungsplattformen in der Hotellerie haben einen grösseren Marktanteil als auch schon; wir haben es gehört. Aber 60 Prozent der Kunden buchen nach wie vor direkt beim Hotel. Viele Kunden sind über eine Buchungsplattform auf ein Angebot aufmerksam geworden. 20 Prozent der Buchungen erfolgen über diese Plattformen. Hiervon hat Booking.com den grössten Anteil, 70 Prozent. Aber es sind eben 70 Prozent der 20 Prozent dieser Plattformbuchungen. Also laufen 15 Prozent der Buchungen über Booking.com - das vorneweg, damit wir hier auch den korrekten Grössenanteil sehen.
Buchungsplattformen füllen eine Marktlücke. Sie bringen Anbieter und Konsumenten zusammen, zum Nutzen von beiden: Konsumenten profitieren von Transparenz, Vergleichbarkeit und vom Zugang zu einem breiten Angebot. Hoteliers profitieren vom Marketing, von der Sichtbarkeit, vom Zugang zu einer globalen Kundschaft. Der Marktanteil der Plattformen ist nicht unbedingt die Ursache eines Problems, sondern wahrscheinlich das Resultat einer guten Dienstleistung.
Die Motion will jetzt in die Vertragsbedingungen eingreifen, ohne die Weko zu konsultieren. Wir als Gesetzgeber sollen Bestpreisgarantien verbieten. Ich vertrete hier die Minderheit, welche Ihnen beliebt macht, die Motion abzulehnen.
Hierfür möchte ich Ihnen gerne die Gründe darlegen:
1. Bestpreisgarantien sind häufig im Wirtschaftsleben, und sie lassen sich auch kreativ umgehen, wenn man das will. Ich vertreibe und bewerbe dein Produkt, wenn du das möchtest; es ist aber die Bedingung, dass du dasselbe nicht selber billiger auf deiner Website ausschreibst. Das ist die Bedingung. Diese gibt es im Beschaffungswesen genauso wie in Kulturbetrieben. Kein Galerist veranstaltet eine Ausstellung und macht Werbung dafür, wenn der Künstler die ausgestellten Bilder draussen vor dem Eingang billiger verkauft. Es ist ein bekanntes Geschäftsmodell, und es ist von beiden Seiten freiwillig eingegangen worden.
2. Bestpreisgarantien lassen sich kreativ umgehen. Die Regel lautet nämlich: Sie dürfen dasselbe Zimmer nicht billiger auf der eigenen Website ausschreiben. Im Telefon-, Offerte- und E-Mail-Verkauf dürfen Sie aber billigere Preise anbieten - das ist jetzt schon erlaubt -, einfach auf der Website nicht. Sie dürfen aber sehr wohl ein anderes Zimmer billiger ausschreiben. Mit etwas Kreativität können Sie differenzieren: ein Südzimmer, ein Westzimmer, ein Zimmer mit blauen oder mit roten Vorhängen. Die einen stellen Sie auf die Plattform, die anderen stellen Sie billiger auf die Hotelwebsite. Mit ein [PAGE 1427] bisschen Kreativität lässt sich diese Bestpreisgarantie umgehen. Das ist auch in anderen Branchen der Fall.
3. Der angestrebte Weg, eine Gesetzesänderung und dann noch für eine einzelne Branche, liegt ziemlich quer in der Landschaft. Preisparitätsklauseln können wettbewerbsrechtlich problematisch sein, sie müssen es aber nicht sein. Die Weko hat die Frage darum im Jahr 2015 untersucht, und sie hat, wie andere Länder auch, weite Preisparitätsklauseln verboten. Bei der weiten Parität haben die Hoteliers keine Möglichkeit, in anderen Kanälen andere Preise anzubieten als die mit der Buchungsplattform vereinbarten. Sie werden verpflichtet, am Telefon und an der Rezeption denselben Preis anzubieten. Damit würden sämtliche Distributionskanäle über Preisvorgaben verschlossen. Das hat die Weko verboten.
Hier zur Diskussion gestellt wird aber ein Verbot der engen Paritätsklauseln. Und das ist ein grosser Unterschied. Bei diesen Paritätsklauseln vereinbart die Plattform mit den Hotels nur, dass der Preis, der bei der Plattform angegeben wird, auf der Website des Hotels nicht unterboten werden darf. In der Preisgestaltung am Telefon, an der Rezeption usw. sind die Hotels frei. Das ist ein gängiges Geschäftsmodell, das kennen wir auch aus anderen Branchen.
Die enge Preisparität kann zu einem Problem führen, und zwar dann, wenn ein Unternehmen marktbeherrschend ist und missbräuchlich vorgeht. Das wäre unzulässig und ein Fall für die Weko. Die Weko hat 2015 auch untersucht, ob Booking.com marktbeherrschend ist, und sie ist zum Schluss gekommen: Nein, zurzeit nicht, wir bleiben aber dran. Und sie hat enge Paritätsklauseln erlaubt. Die Wettbewerbsbehörden in Frankreich, Italien und Schweden sind zum selben Schluss gekommen. Einzig Deutschland ist, basierend auf geltendem deutschem Wettbewerbsrecht, zu einem anderen Schluss gekommen und hat diese Paritätsklauseln verboten.
Wenn Sie enge Paritätsklauseln als missbräuchlich erachten, wenn Sie Hinweise darauf haben, dann ist der richtige Weg, eine Anzeige einzureichen und die Weko untersuchen zu lassen. Wenn wir diese Motion annehmen, machen wir aber das Gegenteil: Wir warten diese Untersuchung gar nicht erst ab; wir wissen es besser als die dafür eingesetzte Behörde, die Weko. Wir sind uns sicher: Booking.com ist marktbeherrschend, und Bestpreise sind missbräuchlich und darum zu verbieten. Das ist ein Misstrauensvotum gegenüber unseren Institutionen, dem Preisüberwacher und der Weko. Das ist nicht der richtige Weg, in der Schweiz Politik zu machen. Der richtige Weg ist, mit einer Anzeige an die Weko zu gelangen und die zuständige Behörde ihr Urteil fällen zu lassen, basierend auf ihren Abklärungen, nicht auf unserem Bauchgefühl.
Bitte lehnen Sie diese Motion ab. Bestpreisgarantien gibt es in vielen Verträgen. Sie lassen sich innovativ umgehen. Wenn Sie sie verbieten wollen, kommt der Vertrag unter Umständen nicht zustande, und damit ist den Hoteliers auch nicht gedient.
Und wenn die Weko zum Schluss kommt, ein Unternehmen sei marktbeherrschend und die Bestpreise seien missbräuchlich, wird sie sie verbieten. Wir sollten als Gesetzgeber dieses Urteil aber nicht voreilig und voreingenommen selber fällen.