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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-18

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-18

Wortprotokoll

Ich möchte Ihnen doch noch aufzeigen, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dass der Begriff "wiederholt" eben schon Sinn macht. Der Streichungsantrag wurde ja basierend auf einer Forderung des Schweizerischen Anwaltsverbandes eingereicht. Der Anwaltsverband ist der Meinung, dass dieser Begriff unklar sei, es ihn nicht brauche und es ausreichend sei, wenn man "vor allem" schreibe. Ich möchte Ihnen die Gründe für die Beibehaltung des Begriffs "wiederholt" darlegen:

Die Bestimmung, so wie sie der Bundesrat vorschlägt, ist seit dem 1. Januar 2015 geltendes Recht. Sie ist in Artikel 25e der Vostra-Verordnung geregelt und wird jetzt eben neu auf Gesetzesstufe überführt. Aber sie gilt; in der Verordnung steht das jetzt seit dem 1. Januar 2015. Mit dieser Bestimmung wird auch definiert, was unter einer regelmässigen Tätigkeit zu verstehen ist. Uns ist nicht bekannt - wir haben auch keine Beispiele dafür erhalten -, dass diese Definition in der Praxis irgendwelche Probleme bereitet hätte. Wir sind der Meinung, dass man das schon deswegen nicht ändern sollte. Wir meinen, dass man eine Bestimmung, wenn man nicht triftige Gründe hat, so kurz nach Inkrafttreten nicht schon wieder ändern sollte.

Der Begriff "wiederholt" ist aus unserer Sicht nicht unklar. In der Botschaft finden Sie auch die entsprechenden Ausführungen. Ich lese sie Ihnen kurz vor: "Wird eine Tätigkeit ... vor allem, das heisst zu mehr als 50 Prozent der Gesamtzeit der konkreten Einzeltätigkeit, oder wiederholt, das heisst mindestens zweimal, in einer der erwähnten Einrichtungen ausgeübt, ist ... ein regelmässiger Kontakt während und ausserhalb der Aufgabenerfüllung meist unumgänglich." Das heisst, der Begriff "wiederholt" ist auch nötig, damit möglichst alle problematischen Tätigkeiten vom Tätigkeitsverbot erfasst werden.

Ich nenne Ihnen dazu ein Beispiel: Nehmen Sie eine Person, die zu 100 Prozent in einem Gartenbauunternehmen angestellt ist. Diese hätte jetzt ein Verbot für Tätigkeiten mit Minderjährigen. Sie wird wöchentlich einen halben Tag für Gartenarbeiten in einer Kindertagesstätte eingesetzt. Diese Person arbeitet somit nicht "vor allem", sondern "wiederholt" bei der Kindertagesstätte. Wenn Sie "wiederholt" streichen, hätten Sie diesen Fall also nicht eingeschlossen, weil dieser Gartenbauangestellte eben nicht "vor allem" bei der Kita arbeitet.

Also bitte ich Sie hier, sich das noch einmal zu überlegen, sonst versuche ich es dann im Zweitrat.