Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-09-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-09-18
Wortprotokoll
Es gibt hier drei Punkte, in denen Ihre Kommission vom Konzept des Bundesrates abweicht. In einem Punkt möchte ich gerne am bundesrätlichen Entwurf festhalten, bei den anderen beiden Punkten kann ich mich Ihrer Kommission anschliessen.
Festhalten möchte ich bei folgendem Punkt - er betrifft Absatz 3 -: Die Kommission schlägt vor, dass die Anlasstaten für ein Tätigkeitsverbot zum Schutz von Minderjährigen eingeschränkt werden, sodass nur noch Sexualstraftaten, die an einem unter 16-jährigen Opfer begangen werden, zwingend zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führen sollen. Diese Forderung ist nicht neu, sie wurde auch in der Vernehmlassung zum Teil vorgebracht. Der Bundesrat hat damals aber entschieden, dass Sexualstraftaten gegenüber allen Minderjährigen - also bis zum 18. Altersjahr - Anlasstaten für ein Tätigkeitsverbot sein sollen. Ich bin immer noch der Überzeugung, dass das so bleiben sollte, und zwar aus folgenden Überlegungen:
Bereits im geltenden Recht - das haben Sie, wie gesagt, erst vor knapp drei Jahren selber verabschiedet respektive in Kraft gesetzt - sind Sexualstraftaten gegen alle Minderjährigen Anlass für ein Tätigkeitsverbot. Wenn Sie jetzt die Altersgrenze bei 16 Jahren festlegten, dann wäre das eigentlich ein Rückschritt gegenüber dem geltenden Recht. Es wäre auch etwas schwierig zu begründen, warum Sie damals, also vor wenigen Jahren, selber gesagt haben, dass es für alle minderjährigen Opfer, also für alle unter 18 Jahren, gelten soll, wenn Sie jetzt plötzlich bei der Umsetzung kommen und sagen, dass es nur noch für Opfer gilt, die jünger sind als 16 Jahre.
Ich möchte Ihnen auch noch die Konsequenzen vor Augen führen, die es hat, wenn Sie sagen, dass wir jetzt die Regelung auf die unter 16-Jährigen beschränken: Wenn sich ein Lehrlingsbetreuer an seiner 17-jährigen Lehrfrau vergeht und ihn das Gericht wegen sexueller Handlungen mit einer Abhängigen verurteilt, also wegen eines Straftatbestands, der explizit dem Schutz von Minderjährigen von über 16 Jahren dient, dann müsste gegen den Lehrlingsbetreuer mit der Regelung, wie sie Ihre Kommission vorschlägt, nicht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet werden. Von den beiden anderen zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverboten käme keines in Betracht, weil das Opfer eben noch nicht volljährig wäre. Man könnte sagen: Das [PAGE 638] Opfer fällt so richtig zwischen Stuhl und Bank. Infrage käme bloss, aber immerhin, ein fakultatives Tätigkeitsverbot. Dazu muss ich Ihnen sagen: Ich verstehe auch nicht ganz, weshalb Ihre Kommission diese Art Lücke zwischen 16 und 18 Jahren schafft. Ich bin der Meinung, und das ist, was Ihnen der Bundesrat vorschlägt, dass Sie in Bezug auf Minderjährige einfach alle bis 18 Jahre einbeziehen sollten. Für die über 18-Jährigen haben Sie ja dann eine andere Voraussetzung geschaffen, um ein Tätigkeitsverbot zu verhängen.
Ich weiss, Ihre Kommission hat so entschieden, aber ich wollte das hier noch etwas ausführen. Sie werden ja wahrscheinlich Ihrer Kommission folgen, im Ständerat ist das so üblich, aber so hat wenigstens der Zweitrat einmal gehört, weshalb der Bundesrat hier an seiner Fassung festhalten will.
Zu den anderen beiden Punkten kann ich mich kurzfassen.
Bei Artikel 67 Absatz 3c hat Ihre Kommission die Übertretungen gestrichen. Das ist natürlich schon auch eine Aufweichung gegenüber dem Verfassungstext, denn gegen einen Straftäter zum Beispiel, der wegen wiederholter sexueller Belästigung verurteilt wird, wird dann überhaupt kein Tätigkeitsverbot angeordnet. Das fakultative Tätigkeitsverbot gilt ja nur bei einem Verbrechen oder einem Vergehen, und wenn Sie das hier herausstreichen, dann haben Sie hier eine Aufweichung. Ich kann damit leben, aber ich bin ziemlich überzeugt, dass der Nationalrat das auch noch diskutieren wird.
Schliesslich geht es darum, dass Ihre Kommission beantragt, das Tätigkeitsverbot zum Schutz von volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen und von volljährigen, urteilsunfähigen und zum Widerstand unfähigen oder abhängigen Personen zusammenzufassen. Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Die Kommission möchte das System etwas vereinfachen. Der Schutz von minderjährigen Personen würde ja weiterhin separat bestehen. Das hat zur Folge, dass das Gericht einem Täter, der eine Sexualstraftat an einer Person aus einer der genannten Kategorien begangen hat, nicht nur sämtliche beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten verbieten muss, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfassen, sondern ihm ausserdem auch jede Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt verbieten muss. Das heisst, damit würde das Tätigkeitsverbot etwas ausgeweitet. Die zu verbietenden Tätigkeiten liegen allerdings nahe beieinander, zum Teil überschneiden sie sich auch. Es geht also beispielsweise um Tätigkeiten in der Psychiatrie, in der Geriatrie, in der Spitex, um Tätigkeiten im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt, aber natürlich auch um Tätigkeiten mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen.
Der Bundesrat kann sich hier Ihrer Kommission ebenfalls anschliessen, aber ich gehe davon aus, dass auch das im Zweitrat noch einmal zu Diskussionen führen wird.