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Ammann Thomas · Nationalrat · 2017-09-20

Ammann Thomas · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2017-09-20

Wortprotokoll

Zuerst danke ich Ihnen, dass Sie Ihre Aufmerksamkeit meinem Motionsvotum schenken, obwohl das Interesse viel mehr unserem neuen Bundesrat gilt.

Auch wenn der Bundesrat die Ablehnung meiner Motion beantragt, sehe ich für meine Forderung einer rechtlich bindenden Vereinbarung über den Unterhaltsbeitrag für Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern nach wie vor Regelungsbedarf. Es geht mir hier auf keinen Fall um ein Misstrauensvotum gegenüber nicht miteinander verheirateten Eltern. Ich möchte vielmehr zum Ausdruck bringen, dass ich die heute unterschiedlichen Paar- und Familienformen respektiere. Aber ich will die Ansprüche des Kindes stärken, um zu helfen, bei getrenntem Sorgerecht oder im Falle einer Trennung finanziellen Schwierigkeiten vorzubeugen.

Selbst wenn alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft werden, führt der Verzicht auf eine Unterhaltsregelung zu vermehrten Umtrieben und letztlich auch zu höheren Kosten bei der Sozialhilfe. Wieso? In der gemeinsamen Erklärung, die für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nichtverheiratete Eltern vorausgesetzt wird, müssen diese lediglich bestätigen, dass sie sich über den Unterhaltsbeitrag verständigt haben. In ihren Empfehlungen hält die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz fest, dass bei der Beratung zur gemeinsamen elterlichen Sorge bei nichtverheirateten Eltern grundsätzlich immer ein Unterhaltsvertrag zu empfehlen sei, insbesondere wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnen. Verantwortungsbewusste nichtverheiratete Eltern werden eine entsprechende Vereinbarung abschliessen. Doch auch wenn in vielen Fällen die Eltern die Vorteile einer Vereinbarung einsehen, liegt der Entscheid, eine solche abzuschliessen, im Einzelfall letztlich im Ermessen der Eltern.

Um die Ansprüche des Kindes geltend zu machen, namentlich bei der arbeitsintensiven und oft auch mühsamen Alimentenbevorschussung, ist ein verbindlicher Unterhaltsvertrag nötig. Ohne Vertrag kann es insbesondere zu Problemen kommen, wenn keine gemeinsame elterliche Sorge angestrebt wird oder die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich trennen und den gemeinsamen Haushalt auflösen oder wenn sie gar nie zusammengelebt haben. Die Gefahr ist also gross, dass hier eine Lücke entsteht, spätestens dann, wenn der Elternteil, der das Kind betreut, in finanzielle Schwierigkeiten gerät und wirtschaftliche Sozialhilfe beanspruchen muss. Diese Fälle gilt es zu vermeiden.

Selbst der Bundesrat bestreitet in seiner Stellungnahme die Schwierigkeiten in der Praxis nicht und schreibt: "Besteht zwischen den nicht miteinander verheirateten Eltern Uneinigkeit über den Unterhaltsvertrag, ist dieser durch eine Unterhaltsklage gerichtlich durchzusetzen." Der Weg über den Richter ist verwaltungstechnisch aufwendiger, als wenn, wie beim alten Recht, eine einfache Unterhaltsvereinbarung erstellt wird.

Das Parlament hat sich im Rahmen der Sorgerechtsrevision mit den Fragen der Unterhaltsregelung auseinandergesetzt, aber über keinen Antrag in meinem Sinne beraten und entschieden. Ich war damals noch nicht in diesem Rat.

Von der zuständigen Bundesrätin möchte ich gerne wissen, wie sich die Ergebnisse der laufenden Evaluation des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts präsentieren, die in der Stellungnahme des Bundesrates angeführt wird, bzw. die Ergebnisse der expliziten Untersuchung, wie die Kesb in Fällen fehlender Unterhaltsvereinbarungen vorgeht.

Ich danke Ihnen, wenn Sie meine Motion annehmen und mithelfen, dass Kinder nicht leidtragende Opfer werden, wenn sich nichtverheiratete Paare trennen und sich der unterhaltspflichtige Elternteil bis zu einem rechtsgültigen Gerichtsverfahren vor der Alimentenleistung zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten drückt.