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Arslan Sibel · Nationalrat · 2017-09-20

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2017-09-20

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat am 12. Mai 2017 mehrere Geschäfte zum Thema Kesb behandelt, unter anderem als Kommission des Zweitrates die Standesinitiative Schaffhausen 15.309, "Verankerung einer Beschwerdelegitimation des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb im ZGB", und als Kommission des Erstrates die parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion 16.415, "Kesb. Beschwerderecht für Gemeinden und Behörden". Beiden Initiativen wurde nach ausführlicher Diskussion mit 16 zu 9 Stimmen keine Folge gegeben.

Auch wenn die beiden Initiativen den Anschein erwecken, in die gleiche Richtung zu zielen, haben sie unterschiedliche Forderungen. Die Standesinitiative Schaffhausen verlangt eine Verankerung der Beschwerdebefugnis des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb in Artikel 450 ZGB. Die parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion verlangt hingegen, in Artikel 450 ZGB das Beschwerderecht der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person oder einer anderen zuständigen kommunalen Behörde festzuhalten. Zusätzlich soll sichergestellt werden, dass der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Artikel 450c ZGB nicht ausgehöhlt wird, also die aufschiebende Wirkung zurückhaltend und nur ausnahmsweise entzogen wird.

Die Minderheit begründet ihre Anträge auf Folgegeben damit, dass es viele Schnittstellen zwischen den Behörden gebe. Die Vertreter der Minderheit haben ihre Argumente soeben dargelegt. Dazu muss gesagt werden, dass nicht über die Köpfe der Behörden hinweg entschieden wird - das wurde intensiv diskutiert -, sondern dass man diesen für die Abklärungen einen gewissen Zeitraum, etwa drei Jahre, gibt.

Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen ist der Meinung, dass die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften mehr in die Verfahren der Kesb involviert werden sollten, indem z. B. die Kesb von den betroffenen Behörden Stellungnahmen einholen. In verschiedenen Kantonen gibt es bereits entsprechende Regelungen, oder man ist daran, solche umzusetzen. Die Kommissionsmehrheit vertritt aber die Ansicht, dass es nicht zielführend ist, der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person, einer anderen zuständigen kommunalen Behörde oder dem kostenpflichtigen Gemeinwesen gegenüber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb ein Beschwerderecht einzuräumen. Dadurch könnte es zu einer Vermischung von zivil- und verwaltungsrechtlichen Belangen kommen. Zudem könnten finanzielle Interessen der Gemeinden in die Entscheidung über Massnahmen hineinspielen, was zu falschen Anreizen führen würde. Schliesslich geht es bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen nicht um fiskalische Interessen, sondern um das Wohl des betroffenen Kindes bzw. der betroffenen erwachsenen Person.

Lassen Sie mich dies konkretisieren: Durch die Einführung eines Beschwerderechts des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber den Massnahmen der Kesb würde eine Inkonsistenz gegenüber den Massnahmen der Zivilgerichte zum Schutze des Kindes im eherechtlichen Verfahren geschaffen. Auch wenn Gemeinden nach kantonalem Recht zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind, steht ihnen im Rahmen dieser Verfahren kein Beschwerderecht zu. Auch hier kann darauf verwiesen werden, dass diese Problematik nicht in allen Kantonen gleich ist. Bei der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts stand die Bemühung im Zentrum, eine unabhängige, als einzige zuständige, professionelle Behörde mit genügend Kapazitäten zu schaffen, die den Auftrag hat, die Interessen der schutzbedürftigen Personen zu wahren. Ein Beschwerderecht von kommunalen Behörden würde folglich im Widerspruch zum Zweck dieser Revision stehen.

Bezüglich der aufschiebenden Wirkung vertritt die Kommissionsmehrheit die Ansicht, dass sich das Bundesgericht, wie das Herr Pirmin Schwander vorhin deutlich gesagt hat, dazu geäussert hat, wann die aufschiebende Wirkung zulässig ist und wann nicht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann folglich nötig sein, um den Schutz der betroffenen erwachsenen Person bzw. des betroffenen Kindes sicherzustellen, wobei in der Kommission auch erwähnt wurde, dass es wichtig wäre, mit dieser Massnahme zurückhaltend umzugehen.

Gestützt auf diese Erläuterungen, beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, diesen beiden Initiativen keine Folge zu geben.