Bischof Pirmin · Ständerat · 2017-09-27
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2017-09-27
Wortprotokoll
Die Motion Fournier trägt den Titel "Verbesserung der Situation der KMU in Wettbewerbsverfahren". Sie haben die Motion Fournier am 6. März 2017 Ihrer Kommission zur Vorprüfung zugewiesen. Ihre Kommission hat die Gelegenheit benutzt, anlässlich der Beratung dieser Motion eine kleine Kartellrechtsdiskussion zu führen. Diese Diskussion ist durchaus engagiert und teilweise kontrovers verlaufen.
Ich gebe Ihnen zunächst das Resultat der Beratung bekannt: Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen bei einem Stimmenverhältnis von 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion in allen vier Punkten anzunehmen. Eine Minderheit beantragt Ihnen, die Motion abzulehnen; auch der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Was will die Motion? Wie es der Titel sagt, möchte der Motionär eine Revision des Kartellgesetzes aus dem Blickwinkel der KMU. Er möchte das in vier Bereichen. Erstens möchte er die Verfahren beschleunigen. Zweitens sollen Entscheide erst veröffentlicht werden, wenn sie rechtskräftig sind. Drittens sollen Sanktionen kartellrechtlicher Art der Grösse der Unternehmung angepasst werden. Und viertens sollen Parteientschädigungen gesprochen werden, wenn das Verfahren zu einem Freispruch führt.
Ihre Kommission hat, wie gesagt, eine kleine Kartellrechtsdebatte geführt. Sie erinnern sich, dass der Bundesrat mit [PAGE 727] Botschaft vom 22. Februar 2012 eine recht umfassende Revision des Kartellrechts beantragt hatte. Unser Rat hatte dieser Revision nach einigen wesentlichen Änderungen zugestimmt, die Revision ist dann aber im Nationalrat am 17. September 2014 nach zweimaligem Nichteintreten gescheitert - nicht wegen der hier diskutierten Punkte, die zu einem guten Teil auch schon Teil der bundesrätlichen Vorlage waren; nicht wegen dieser Punkte, sondern wegen der ganzen Problematik Hochpreisinsel Schweiz/Teilkartellverbot.
Ihre Kommission ist nun entgegen dem Bundesrat der Meinung, dass der Motionär auf der richtigen Schiene ist, indem er vorschlägt, eine kleine Teilrevision des Kartellrechts, des Kartellgesetzes, vorzunehmen - eine kleine Revision, die sich auf formelle Punkte, sage ich mal, beschränkt, die nicht so umstritten sind wie die Hochpreisinsel-Vorschriften.
Ich gehe die vier Punkte der vom Motionär geforderten Revision gerne der Reihe nach durch:
1. Der Motionär möchte, dass die Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen seien, indem Fristen in die Gesetzgebung aufgenommen werden. Ihre Kommission hat zunächst einmal, weil die Motion nicht technisch-juristisch formuliert ist, die Diskussion so geführt, dass nicht nur die eigentlichen Beschwerdeverfahren, die vor den Gerichten stattfinden, gemeint sind, sondern auch das Basisverfahren vor der Wettbewerbskommission an sich. Ich glaube, das war auch vom Motionär so gemeint. Der Bundesrat hat sich dagegen geäussert, dass starre Fristen eingeführt werden, weil dann die Qualität der Entscheide sinken könnte. Der Motionär spricht aber nicht von starren Fristen, er spricht nur von Fristen.
Sie erinnern sich, dass wir diese Diskussion bei der Kartellrechtsrevision schon geführt haben. Die Kommissionsmehrheit ist nun der Meinung, dass solche Fristen zu einer Beschleunigung führen und dass die Beschleunigung dringend nötig ist. Aus der Sicht der KMU ist die Situation heute so, dass Wettbewerbsverfahren bereits in der ersten Instanz nicht selten länger als zehn Jahre dauern - länger als zehn Jahre! Sie sind also vor allem als kleiner Betrieb zehn Jahre auf der Anklagebank, Sie sind Verdächtigter, es gibt kein Urteil gegen Sie, aber Sie sind verdächtigt!
In der Kommission wurde das Beispiel des Autoimportgewerbes genannt. Wenn ein Importeur in ein Kartellverfahren kommt, ist das für den Grossimporteur zwar unangenehm; für die kleinen Garagisten aber, die in diese Situation geraten, kann es tödlich sein. Es kann sein, dass sie wegen dieses Verfahrens ihre Garage nicht mehr verkaufen können, und es kann auch sein, dass sie wegen dieses Verfahrens keine Nachfolgeregelung mehr machen können - dies über zehn Jahre hinaus und ohne dass ein Schuldspruch gegen sie vorliegt. Und das ist schon ein Problem.
Wenn der Bundesrat sagt, dass im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts grundsätzlich keine Fristen vorhanden seien, dann mag das stimmen - doch diese Kartellrechtsverfahren sind nun schon etwas spezieller Art. Angesichts der langen Dauer und derartiger Beschwernis ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass der Punkt 1 gutgeheissen werden sollte. In der Kommission ist auch der Vergleich mit dem Fussball gemacht worden: Das Kartellverfahren habe die Funktion eines Schiedsrichterentscheids, ist gesagt worden. Der Schiedsrichterpfiff unterbricht das Spiel, und der Schiedsrichter bestraft, wenn etwas passiert ist. Aber dann geht das Spiel weiter, und zwar nicht nach zehn Jahren, sondern nach zwei, drei Minuten. Zwei, drei Minuten sind wahrscheinlich eine etwas kurze Dauer für ein Kartellverfahren, aber die heutige Länge ist deutlich überdehnt.
2. Der Motionär möchte, dass Informationen über ein laufendes Verfahren auch durch die Weko erst veröffentlicht werden, wenn ein Entscheid rechtskräftig ist. Dieser Punkt ist in der Kommission kontrovers diskutiert worden. Der Motionär führt zu Recht aus, dass bereits die Veröffentlichung eines Verfahrens - wenn also die Weko veröffentlicht, dass sie ein Verfahren einleitet - dazu führt, dass sich ein Unternehmen auf der Anklagebank wähnt. Der Bundesrat führt aus, dass der Zweck der Veröffentlichung eigentlich darin bestehe, dass mögliche Geschädigte überhaupt vom Verfahren erfahren und sich dann melden können; ohne Publikation sei das nicht möglich. Es sei ein Qualitätsverlust zu befürchten und vielleicht dann sogar wieder eine Verlängerung des Verfahrens. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass die schwere Beeinträchtigung des Kredits und des Rufs der einzelnen Unternehmung - also hier die menschenrechtliche Situation für ein Unternehmen - höher zu gewichten sei als das bundesrätliche Argument und dass deshalb Publikationen sehr zurückhaltend zu handhaben seien, am besten erst mit Beginn der Rechtskraft. Allerdings müsste das dann bei einer Gutheissung der Motion in der Gesetzgebung im Einzelnen definiert werden.
3. Der Motionär verlangt, dass Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsabreden der Grösse der Unternehmung und der Tragbarkeit der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen auf das Unternehmen angemessen Rechnung tragen müssen. Der Bundesrat führt aus, dass dies heute schon der Fall sei, indem bestimmte Prozentquoten, z. B. 10 Prozent des Umsatzes während drei Jahren, nicht überschritten werden dürfen. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist aber mit dem Motionär der Meinung, dass diese Limite nicht genügt: 10 Prozent von drei Jahresumsätzen kann so viel sein, dass es für ein kleines Unternehmen tödlich ist. Diese Quote ist zu hoch, und sie ist neu zu differenzieren. Für ein grosses, gerade auch internationales Unternehmen mag das tragbar sein, für ein normales schweizerisches KMU in vielen Fällen aber nicht.
4. Der Motionär möchte, dass eine Parteikostenentschädigung gesprochen wird. Was bedeutet das? Wenn Sie in einem Kartellverfahren sind und am Schluss des Verfahrens - ich habe es Ihnen gesagt -, vielleicht nach zehn Jahren, freigesprochen werden, dann ist es schön und gut, dass Sie freigesprochen worden sind. Sie haben aber nicht nur zehn Jahre Ärger hinter sich, sondern auch zehn Jahre lang hohe Anwaltskosten. Diese Anwaltskosten trägt niemand für Sie, wenn Sie keine Parteientschädigung bekommen - obwohl Sie freigesprochen worden sind. Der Bundesrat führt nun aus, das sei ja normal, weil im Verwaltungsverfahren nie Parteikostenentschädigungen gesprochen werden. Auch hier mag das stimmen. Aber die Kartellrechtsverfahren mit ihrer heutigen Ausdehnung, mit den komplizierten Expertenstreitigkeiten, die damit einhergehen, und insbesondere mit den hohen Kosten für spezialisierte Anwältinnen und Anwälte, die da beigezogen werden, verleihen diesen Verfahren einen Sonderstatus. Dieser lässt es berechtigt erscheinen, dass hier eine Parteikostenentschädigung eingeführt wird.
Unter dem Strich ist die Mehrheit Ihrer Kommission der Meinung, dass der Motion in allen vier Punkten zuzustimmen sei und dass der Bundesrat dann auf dem Wege einer kleinen Kartellrechtsrevision zügig eine Revisionsvorlage vorlegen sollte.[GZ]
Ich bitte Sie, die Motion anzunehmen.