Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2002-06-05
Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-05
Wortprotokoll
Es geht hier nicht mehr um eine matchentscheidende Sache, aber immerhin um die Anfechtung des Anfangsmietzinses. Gemäss dem geltenden Mietrecht kann der Mieter die Herabsetzung verlangen, wenn er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah oder wenn der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
Der Ständerat hat diese beiden Bestimmungen gestrichen; ich weiss eigentlich nicht warum. Er hat damit die Position des Vermieters in dieser Frage geschwächt, und diese Frage ist doch von nicht ganz untergeordneter Bedeutung. Sie kennen die Anfechtung des Anfangsmietzinses: Das geht so, dass ein Mieter mit dem Vermieter einen gültigen Vertrag abschliessen kann, aber 30 Tage Zeit hat, um den vereinbarten und unterschriebenen Anfangsmietzins anzufechten. Das gibt es im Vertragsrecht sonst nirgends; das ist also auch eine stossende Spezialität des Vertragsmietrechtes, von der allerdings nicht sehr häufig Gebrauch gemacht wird. Es zeigt doch, dass sich in der Regel Mieter und Vermieter - in diesem Fall natürlich die Mieter - an die Vertragsbestimmungen halten und von ihrem grundsätzlichen Recht der Anfechtung des Anfangsmietzinses keinen Gebrauch machen. Wenn wir das noch erleichtern, indem wir diese Zusatzbedingungen streichen, dann laden wir die Mieter geradezu dazu ein, vermehrt von dieser Anfechtungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Ich glaube, das ist stossend und auch eine Veränderung gegenüber der heutigen Situation, die nicht zweckmässig ist und dem Mietrecht und der Mietsache eher schadet als nützt.
Ich bitte Sie also, am Entwurf des Bundesrates festzuhalten.