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Amherd Viola · Nationalrat · 2017-11-28

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion · 2017-11-28

Wortprotokoll

Zunächst äussere ich mich kurz zur Geschichte dieses Geschäftes. Die Vorlage geht auf eine Motion von Josiane Aubert aus dem Jahre 2008 zurück (08.3790), welche bei Gefährdungen des Kindeswohls die Einführung einer allgemeinen Meldepflicht verlangte. Im Auftrag des Parlamentes, das die Motion in beiden Räten einstimmig angenommen hatte, legte der Bundesrat in der Folge eine entsprechende Gesetzesanpassung vor, die einen Mittelweg zwischen der aktuellen rechtlichen Situation und einer Meldepflicht für alle darstellt. Auf diesen Vorschlag trat der Nationalrat als Erstrat im April 2016 mit 96 zu 88 Stimmen bei 2 Enthaltungen nicht ein. Anders der Ständerat im September 2016, der klar eintrat und den Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 33 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen annahm.

Im November 2016 entschied Ihre Kommission mit 13 zu 12 Stimmen ein weiteres Mal, nicht auf die Vorlage einzutreten. Mit der Annahme eines Ordnungsantrages beschloss die Kommission, nach Vorliegen des Bundesratsberichtes zur Funktionsweise der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) auf diesen Entscheid zurückzukommen und erneut abzustimmen. Am 11. Mai dieses Jahres fand in der Kommission eine weitere Diskussion statt, in deren Folge mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen Eintreten beschlossen wurde.

Die Kommissionsmehrheit ist aus folgenden Gründen auf die Gesetzesanpassung eingetreten: Kindsmisshandlung und der sexuelle Missbrauch von Kindern sollen stärker bekämpft werden. Jährlich verzeichnen die Kinderspitäler in der Schweiz über 1500 Fälle von Kindsmisshandlung. Im Jahr 2016 waren es 1575 Kinder, die in den Kinderkliniken behandelt werden mussten. Darüber hinaus gibt es eine erhebliche Dunkelziffer. Rund die Hälfte der Fälle betrifft Kinder unter sechs Jahren, ein Viertel der misshandelten Kinder ist sogar [PAGE 1768] jünger als zweijährig. Die Zahlen sind steigend. Handlungsbedarf ist gegeben.

In der Schweiz existiert heute keine einheitliche Regelung dafür, wer in welcher Situation dazu verpflichtet oder berechtigt ist, Meldung über eine Kindeswohlgefährdung zu erstatten. Die neue Regelung, über die wir jetzt diskutieren, beinhaltet zwei Hauptpunkte; einer betrifft die Meldepflicht, der andere das Melderecht:

Erstens soll die Meldepflicht erweitert werden. Heute existiert eine solche nur für Personen in amtlicher Tätigkeit, z. B. für Lehrpersonen. Damit sind Schulkinder gut erfasst. Nicht von der Meldepflicht erfasst sind hingegen die kleinsten und schutzbedürftigsten Kinder, die rund die Hälfte aller Misshandlungsfälle ausmachen. Hier soll eine Anpassung erfolgen, indem die Meldepflicht auf Fachpersonen ausgedehnt wird, die eine besondere Beziehung zu Kindern haben, weil sie beruflich regelmässig Kontakt mit ihnen haben. Die Meldepflicht ist subsidiär, was heisst, dass die Fachperson zuerst abklären muss, ob sie das Problem in eigener Regie regeln kann. Erst wenn dies nicht möglich ist, greift die Meldepflicht.

Zweitens soll das Melderecht neu auch Trägerinnen und Trägern eines Berufsgeheimnisses zukommen. Ärztinnen und Ärzte dürfen heute erst dann eine Meldung machen, wenn eine strafbare Handlung vorliegt. Neu soll eine Meldung auch bei einer Gefährdung möglich sein.

Im nun vorliegenden Entwurf wird also einerseits die heutige Meldepflicht ausgedehnt, sie wird aber auf einen Kreis von Personen eingegrenzt, der sich professionell mit Kindern abgibt. Andererseits wird das Melderecht so ausgedehnt, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger nicht nur beim Vorliegen einer strafbaren Handlung, sondern auch bei einer Gefährdung Meldung ohne die vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis erstatten dürfen. Personen, die lediglich im Freizeitbereich regelmässigen Kontakt mit Kindern haben, sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Eine Kommissionsminderheit will nicht auf die Vorlage eintreten, da sie der Meinung ist, die heutige gesetzliche Regelung sei genügend, weiter gehende Melderechte und -pflichten würden die Behörden mit einer Flut von unbegründeten Meldungen eindecken und deren Funktionsfähigkeit einschränken, sodass für die echten Problemfälle nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung stehen würden. Zudem werde das Denunziantentum gefördert.

Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten. Die Revision bringt eine schweizweite Vereinheitlichung der Bestimmungen und eine Klärung des Verfahrens, und sie führt damit zu einer erhöhten Rechtssicherheit. Die Frage, ob dies im Rahmen eines schweizerischen Mindeststandards oder in Form einer gänzlich vereinheitlichten Regelung in allen Kantonen geschieht, wird in der Detailberatung zu klären sein. Fest steht, dass mit dieser Vorlage eine Lücke geschlossen wird.

Mit der aktuellen Rechtslage werden kleine Kinder unter sechs Jahren, die besonders verletzlich sind, weniger geschützt. Das muss nach Meinung der Kommissionsmehrheit, des Ständerates und des Bundesrates korrigiert werden. Angesichts der Statistik der Kinderspitäler, die pro Tag mehr als vier misshandelte Kinder behandeln müssen, ist dies nötig. Hinter diesen Zahlen stehen menschliche Schicksale. Ein wirksamer Kindesschutz kann dazu beitragen, die Zahl der misshandelten Kinder zu reduzieren. Für einen wirksamen Kindesschutz stellt die Gefährdungsmeldung ein wichtiges Instrument dar. Eine Intervention nach Vorliegen einer Misshandlung ist weit weniger wirksam als eine rechtzeitige Abklärung. Der Schaden für das Kind ist ungleich grösser, wenn zu spät reagiert wird.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie namens der Kommissionsmehrheit, auf das Geschäft einzutreten.

Nun zu den einzelnen Artikeln in Block 1: In Artikel 314c Absatz 1 und Artikel 314d Absatz 2 geht es um die Voraussetzung des Melderechts bzw. der Meldepflicht. Gemäss der Fassung des Ständerates ist in beiden Fällen vorausgesetzt, dass das Kindeswohl gefährdet erscheint. Die Kommissionsmehrheit präzisiert den Begriff des Kindeswohls in dem Sinne, dass es um die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person geht. Es handelt sich also um eine reine Präzisierung. Es geht nicht darum, das Melderecht bzw. die Meldepflicht zu erschweren.

Die Kommissionsminderheit hingegen beantragt zusätzlich, dass eine Meldung nur im Falle konkreter Hinweise auf eine Gefährdung erfolgen darf bzw. muss. Diese Ergänzung setzt die Hürde für eine Meldung deutlich höher. Der Kommissionsmehrheit geht das zu weit. Je höher die Hürden gesetzt werden, umso schwieriger wird es, das Ziel der Vorlage, Kinder vor Misshandlungen zu schützen, zu erreichen.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Bei Artikel 314c Absatz 2 bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Nidegger abzulehnen. Es geht um die Frage, ob ein Anwalt oder eine Anwältin im Falle einer Kindeswohlgefährdung ein Melderecht hat. Für die Kommissionsmehrheit ist es wichtig, dass ein Anwalt oder eine Anwältin wohl ein Melderecht hat, nicht aber eine Meldepflicht. Es soll keine Pflicht geben, das Berufsgeheimnis zu brechen. Dies ist in der ständerätlichen Fassung in Artikel 13 des Anwaltsgesetzes garantiert. Aus Sicht der Kommissionsmehrheit ist es deshalb falsch, in Artikel 314c Absatz 2 einen Vorbehalt gemäss Minderheitsantrag anzubringen.

In Artikel 314d Absatz 2 schlägt der Bundesrat vor, dass die Anpassung der Melderechte und -pflichten zwingend für alle Kantone gilt. Nun gibt es sieben Kantone, die über die neu vorgeschlagene Regelung hinausgehen und sehr gute Erfahrungen damit machen. Es sind dies die Kantone Waadt, Genf, Freiburg, Tessin, Jura, Neuenburg und Wallis. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass diese Kantone ihre weiter gehenden Regelungen beibehalten können sollen und dass die neue Bundesregelung im Sinne eines Mindeststandards ausformuliert werden soll. Entsprechend beantragt sie, Absatz 2 der Ständeratsfassung zu streichen.

Die Kommissionsminderheit bevorzugt eine einheitliche Regelung im ganzen Land und nimmt damit in Kauf, dass einige Kantone einen Schritt zurück machen müssen. Die Minderheit gewichtet die durch eine einheitliche Regelung gestärkte Rechtssicherheit höher als die Autonomie der Kantone. Die Formulierung der Minderheit entspricht inhaltlich der ständerätlichen Fassung. Beim neuen Wortlaut handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung.

Mit 9 zu 7 Stimmen bei 8 Enthaltungen stimmte die Kommission der Streichung von Artikel 314d Absatz 2 zu.

Zu den weiteren Artikeln und Minderheitsanträgen in Block 1 wird sich dann meine französischsprachige Kollegin äussern. Ich sage jetzt nur noch zwei, drei Worte zu Block 2.

Die Minderheitsanträge in Block 2 betreffen alle den Einbezug nahestehender Personen in die Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. die Berücksichtigung von nahestehenden Personen als Beistände. Die Kommission hat zu diesen Anträgen keine materielle Diskussion geführt, und zwar aus folgendem Grund: Der Bundesrat hat in seinem Bericht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom März dieses Jahres Handlungsbedarf in zwei Punkten festgestellt. Der eine Punkt betrifft den besseren Einbezug von nahestehenden Personen und der zweite Punkt die Erarbeitung einer konkreteren Vorgehensweise bei Gefährdungsmeldungen. Um hier die Anpassungsmöglichkeiten und den Anpassungsbedarf zu identifizieren, hat der Bundesrat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das Ende 2018 vorliegen wird. Die Minderheitsanträge betreffen genau die Fragen, die im Gutachten abgearbeitet werden.

Die Kommissionsmehrheit betrachtet es deshalb als falsch, Gesetzesänderungen, die Gegenstand einer Studie sind, vor Bekanntgabe der Resultate vorzunehmen, und bittet Sie, die Minderheitsanträge in Block 2 alle abzulehnen.