Schwander Pirmin · Nationalrat · 2017-11-28
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-11-28
Wortprotokoll
Frau Bundesrätin, aus Ihrer Antwort auf meine vorherige Frage kann ich schliessen, dass Sie alle Minderheiten unterstützen - vielen Dank, denn wir werden diese Minderheitsanträge jetzt diskutieren.
Was betrifft der Minderheitsantrag zu Artikel 314e? In Absatz 1 geht es um eine Verfahrensfrage, und zwar um die Frage, wann die beteiligten Personen bei der Abklärung des Sachverhaltes zur Mitwirkung verpflichtet sind. Es geht also um die Frage, wann die Beteiligten herangezogen werden. Wir von der Minderheit schlagen ein zweistufiges Verfahren vor; das hat dann auch noch mit Block 2 zu tun, weil es dort eine ähnliche Formulierung gibt. Wir möchten aufgrund der Erfahrungen, nicht zuletzt auch aufgrund der Erfahrungen gemäss Evaluationsbericht, dass die Gefährdungsmeldung zuerst eingehend geprüft werden muss, unabhängig von den betroffenen Personen, und erst danach alle verpflichtet sind mitzuarbeiten. Wir möchten also ein zweistufiges Verfahren, wie wir es im Strafverfahren kennen, in welchem ein Staatsanwalt auch nicht einfach gerade sofort eine Person verhaftet. Es geht vielmehr darum, zuerst abzuklären, wie der Wahrheitsgehalt, die Echtheit der Gefährdungsmeldung ist, wie man mit dieser umgehen muss. Die Meldung muss zuerst geprüft werden, und erst dann sind die Personen verpflichtet mitzuarbeiten. Wir fordern hier letztlich also ein zweistufiges Verfahren im ganzen Ablauf, und das basiert auf den Erfahrungen, die auch im Evaluationsbericht angedeutet worden sind.
In Absatz 3 geht es um die Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis, vor allem vom Berufsgeheimnis. Hier haben wir eine zusätzliche Personengruppe aufgelistet. Ein Beispiel: Auch der Gutachter eines Arztes einer geheimnisberechtigten Person muss vom Berufsgeheimnis entbunden werden können. Damit kann er Auskunft geben über sein eigenes Gutachten, das infrage gestellt wird.
In Absatz 4 geht es darum, welche Akten herausgegeben werden müssen. Gemäss geltendem Recht beziehungsweise gemäss Vorschlag des Bundesrates - das ist letztlich auch das geltende Recht - gibt die Verwaltungsbehörde alle "notwendigen" Akten heraus. Sie müssen sich das vorstellen: Wenn ich mit dem Entscheid einer Behörde nicht einverstanden bin und diesen weiterziehen möchte, bin ich darauf angewiesen, dass alle Akten herausgegeben werden. Es ist eine Tatsache, dass ich heute mehrfach nachfragen muss, ob alle Akten herausgegeben worden sind. Die Praxis bei der Herausgabe der Akten ist bei all diesen Verfahren also mangelhaft. Es kommt sehr häufig vor, dass man die Herausgabe der Akten mehrmals - mehrmals! - verlangen muss.
In Artikel 314f geht es um die Prävention. Es geht darum, dass diejenigen Leute, die mit Kindern arbeiten, besonders [PAGE 1780] geprüft werden und dass von ihnen ein Sonderprivatauszug verlangt wird. Wenn wir schon Prävention möchten, kann es nicht sein, dass in der Umgebung von Kindern Leute arbeiten, die vielleicht schon eine Straftat begangen haben oder in einem laufenden Strafverfahren sind. Das kann es nicht sein. Deshalb soll ein Sonderprivatauszug verlangt werden.
In Artikel 443 Absatz 1 geht es um die Melderechte. Es geht um die Konkretisierung der Melderechte dahingehend, dass gemeldet wird bzw. gemeldet werden muss, wenn eine Person "ernsthaft hilfsbedürftig" ist. Der Begriff "hilfsbedürftig" ist auch so ein nirgends definierter Begriff. Was heisst "hilfsbedürftig"? Ist ein Kind bereits gefährdet, wenn es zerrissene Hosen trägt? Es gibt solche Hinweise; auf der Website der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können Sie lesen, dass zerrissene Hosen ein Indiz für Verwahrlosung oder Gefährdung darstellen. Wenn ein Kind eine Woche lang eine zerrissene Hose trägt, ist dies bereits ein Indiz. Das kann es meines Erachtens nicht sein. Es muss hier geprüft werden, ob das Kind ernsthaft hilfsbedürftig ist.
In Artikel 443 Absatz 2 geht es um die Frage, wann eine Behörde eine Meldung absetzt. Mit unserem Zusatz geht es uns darum, dass beispielsweise eine Schulbehörde erst dann eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde macht, wenn sie dies mit dem schulpsychologischen Dienst abgesprochen hat. Das wird eben nicht gemacht. Warum fordern wir das? Weil eben vielleicht der schulpsychologische Dienst bereits eine andere Lösung hat und keine Meldung mehr gemacht werden muss. Deshalb ist es insbesondere dann, wenn es um Behörden im gleichen schulischen Umfeld geht, wichtig, dass sich diese Behörden absprechen, bevor sie der Kesb Meldung erstatten.
Zum Schluss: Ich ziehe den Antrag der Minderheit Schwander zu Ziffer 3 Artikel 11 Absatz 3 auf Seite 19 der Fahne zurück. Die Begründung wird Fraktionssprecherin Natalie Rickli geben.