Baader Caspar · Nationalrat · 2000-03-14
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-14
Wortprotokoll
Die vom Bundesrat in Artikel 66b Absatz 4 vorgeschlagene und von der Mehrheit unterstützte Formulierung widerspricht einer klaren Kompetenzregelung zwischen Exekutive und Legislative. Darin wird festgehalten, dass die Bundesversammlung dann über einen bewaffneten Einsatz der Armee im Ausland zu entscheiden hat, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: nämlich wenn mehr als 100 Angehörige der Armee im Ausland eingesetzt werden, und kumulativ dazu, wenn die Einsatzdauer länger als drei Wochen ist.
Andererseits ist aber im letzten Satz eine Dringlichkeitsklausel enthalten. Dieser letzte Satz ist meines Erachtens zu streichen. Der Bundesrat soll keinen genehmigungspflichtigen Einsatz auslösen können, bevor das Parlament entschieden hat, sonst werden unschöne Fait-accompli-Situationen entstehen. Würde das Parlament nachträglich einem vom Bundesrat angeordneten Auslandeinsatz die Genehmigung verweigern, würde unser Land gegenüber dem Ausland in eine peinliche Situation geraten. Daher könnte unser Parlament in solchen Fällen gar nicht mehr frei entscheiden.
Andererseits ist aber der Antrag der Minderheit Schlüer meines Erachtens zu eng, da er der Exekutive überhaupt keinen Handlungsspielraum mehr offen lässt. Ich denke an das Beispiel, dass für jeden Helikopter mit einem Sicherungsdetachement, der ins Ausland gehen soll, nach dem Antrag Schlüer das Parlament bemüht werden müsste. Ein derartiges Korsett widerspricht der Führungsaufgabe, die der Bundesrat als Exekutive hat.
Andererseits bin ich der Auffassung, dass für die Abgrenzung, ob für einen Einsatz der Bundesrat oder das Parlament zuständig sein soll, nur ein einziges Kriterium, nämlich die Anzahl der eingesetzten Angehörigen der Armee, entscheidend sein kann. Die Zahl 100 ist richtig, weil damit der Bundesrat auch in Zukunft eine Aktion Alba mit drei Super Pumas und fünfzig eingesetzten Personen anordnen, aber keine ganze bewaffnete Kompanie ins Ausland schicken kann, wie beispielsweise beim Swisscoy-Einsatz. Dafür soll auch künftig das Parlament zuständig sein. Dafür braucht es auch keine Dringlichkeitsklausel, weil solche grösseren Einsätze sowieso eine längere Vorbereitungszeit von mindestens drei Monaten brauchen, zumal es alles Freiwillige sind, die auf diesen Einsatz vorbereitet werden.
Das zweite Kriterium, dasjenige der dreiwöchigen Einsatzdauer, ist hingegen zu streichen. Dieses stammt ursprünglich aus den Bestimmungen zum Assistenzdienst im Inland: Wenn eine Formation länger als drei Wochen im WK bleiben musste, weil ein Einsatz länger dauerte, musste das Parlament einen solchen Einsatz genehmigen. Bei Auslandeinsätzen kommen gar keine WK-Truppen zum Einsatz, sondern Freiwillige. Diese Einsätze dauern zudem aufgrund der bisherigen Erfahrungen immer länger als drei Wochen. Die Zustimmung zur bundesrätlichen Vorlage hätte hier zur Folge, dass praktisch für jeden Einsatz das Parlament zuständig wäre.
Wenn man schon Auslandeinsätze bejaht, soll der Bundesrat für den Einsatz kleiner Kontingente auch eine eigene Kompetenz haben, und zwar unabhängig von der Einsatzdauer. Andererseits hat der Bundesrat für solche Einsätze die volle und alleinige politische Verantwortung zu tragen.
Die von mir beantragte klarere Kompetenzaufteilung darf aber nicht zu einer Salamitaktik des Bundesrates führen, indem er z. B. zuerst 80 und später nochmals 50 Angehörige der Armee ins Einsatzgebiet schickt. Bei jedem Einsatz hat der Bundesrat zu Beginn der Aktion das Risiko einer möglichen Eskalation mit einzubeziehen.
Ich bitte Sie, meinen Antrag im Sinne einer klaren Kompetenzregelung zu unterstützen.