Tschäppät Alexander · Nationalrat · 2017-12-04
Tschäppät Alexander · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-12-04
Wortprotokoll
Ziel der Initiative war es, rechtskräftig verurteilte Sexualstraftäter von gewissen Berufskategorien lebenslänglich - im Initiativtext heisst es "endgültig" - auszuschliessen. Im Widerspruch dazu gilt es, Artikel 36 der Bundesverfassung zu berücksichtigen, gemäss welchem unser Handeln bei der Einschränkung von Grundrechten verhältnismässig sein muss.
In Bezug auf pädophile Täter setzt der bundesrätliche Entwurf die Forderung der Initianten vollumfänglich durch: Hier ist Nulltoleranz die Maxime, und eine nachträgliche Überprüfung des Tätigkeitsverbots wird unter allen Umständen ausgeschlossen. Aber wie sieht es für die übrigen Täter aus? Sollen sie das Recht haben, nach zehn Jahren überprüfen zu lassen, ob das angeblich lebenslange Berufsverbot aufgehoben werden kann? Der Bundesrat hat hier eine klare Haltung. Die SP-Fraktion bittet Sie, hier den Bundesrat zu unterstützen und den Antrag der Mehrheit abzulehnen.
Lassen Sie mich kurz die Gründe dafür aufführen: Dem Verfassungsauftrag nach verhältnismässigem Handeln wird so nachgelebt. Ich möchte noch einmal wiederholen, was Frau Bundesrätin Sommaruga schon gesagt hat: Wir diskutieren hier nicht darüber, ob das Tätigkeitsverbot nach zehn Jahren aufgehoben wird, sondern ausschliesslich darüber, ob es überhaupt die Möglichkeit geben soll, es aufzuheben.
Klar ist, dass nie eine Aufhebung erfolgen kann, solange weiterhin ein Risiko besteht. Eine solche Regelung ist auch nicht etwa neu, sondern folgt der strafrechtlichen Maxime, dass Massnahmen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, wie es für die Erreichung des Ziels, nämlich Rückfälle zu vermeiden, nötig ist. Wir kennen denn auch im geltenden Recht gewisse Überprüfungsmöglichkeiten, z. B. bei der bedingten Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung. Auch bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe kennen wir das Prinzip der Überprüfbarkeit. Gleiches gilt auch bei der Überprüfung von Berufsverboten.
Der Minderheitsantrag entspricht also durchaus einer bewährten Rechtstradition in unserem Lande, beachtet aber auch den Verfassungsauftrag der Verhältnismässigkeit.
Um die Bedenken der Initianten noch etwas abzuschwächen, lassen Sie mich zum Abschluss noch Folgendes festhalten: Wenn jemand während mindestens zehn Jahren - zehn Jahre nach Strafverbüssung - ein Berufsverbot hatte, dann wird er sich in der Zwischenzeit beruflich sicher neu orientiert haben. Insofern wird es in der Realität meistens nicht mehr darauf ankommen, ob jemand ein lebenslängliches Berufsverbot hat. In der Praxis wird sich daher die Frage nach einer Überprüfung der Aufhebung kaum je stellen.[GZ]
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen.