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Müller Leo · Nationalrat · 2017-12-05

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-12-05

Wortprotokoll

Gemäss Beschluss der 10. WTO-Ministerkonferenz in Nairobi vom 19. Dezember 2015 müssen Ausfuhrbeiträge für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte bis Ende 2020 abgeschafft werden. Dies hat eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, kurz "Schoggi-Gesetz" genannt, zur Folge. Gleichzeitig sind der WTO-Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015 über den Ausfuhrwettbewerb und die entsprechende Änderung der Gatt-Verpflichtungsliste der Schweiz zu genehmigen. Des Weiteren ist der Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018-2021 zu genehmigen.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben unseres Rates hat diese Vorlage an ihrer Sitzung vom 23. und 24. Oktober 2017 beraten und stellt entsprechend Antrag. Der Nationalrat ist Zweitrat. Mit dieser Gesetzesänderung wird die Schweizer Gesetzgebung mit den internationalen Verpflichtungen und den neuen WTO-Regeln in Einklang gebracht. Das "Schoggi-Gesetz" wird sich auf die Einfuhr von verarbeiteten Agrarprodukten beschränken. Die diesbezüglichen Regeln werden ohne materielle Änderung weitergeführt. Hingegen werden die Regeln für die Ausfuhr neu definiert.

Es sind nun zwei Bundesbeschlüsse zu behandeln. Mit dem ersten Bundesbeschluss wird insbesondere eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vorgeschlagen, wonach im Sinne einer Begleitmassnahme den Produzenten von Verkehrsmilch und von Getreide, für die die Ausfuhrbeiträge wegfallen, eine neue, exportunabhängige und produktgebundene Zulage ausgerichtet wird. Der zweite Bundesbeschluss regelt die Finanzierung der neuen, produktgebundenen Zulagen. Als Basis für die Beratung in der WAK unseres Rates stand auch ein Mitbericht der Finanzkommission unseres Rates zur Verfügung.

Eintreten zu dieser gesamten Vorlage wurde in der WAK ohne Gegenantrag beschlossen. Dagegen lagen Anträge zu Artikel 40 und zu Artikel 55 Absatz 2bis des Landwirtschaftsgesetzes vor. Gemäss diesen Anträgen soll die Zulage zeitlich befristet werden, und sie soll degressiv bis spätestens 2027 abgeschafft werden. Diese der Kommission vorgelegten Anträge entsprechen den Minderheitsanträgen Bertschy gemäss Fahne zu Artikel 40 und zu Artikel 55 Absatz 2bis, die Sie auf den Seiten 7 und 8 der Fahne sehen. Nach eingehender Diskussion beschloss die WAK mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, diese Befristung mit degressiver Abschaffung bis spätestens 2027 abzulehnen.

Im Weiteren lag bei Artikel 55 ein weiterer Antrag vor respektive lagen zwei identische Anträge vor. Diese beiden Anträge wurden mit 18 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen. Sie entsprechen nun dem Antrag der Kommissionsmehrheit. So soll der Titel zu Artikel 55 wiederum dem Entwurf des Bundesrates entsprechen, d. h., er soll "Zulage für Getreide" heissen, ohne den Zusatz "zur menschlichen Ernährung". Dagegen soll Absatz 1 von Artikel 55 ergänzt werden, wonach der Bund die Zulage auf Getreide "zur menschlichen Ernährung" beschränken kann.

Dies ist eine Änderung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates und auch gegenüber dem Beschluss des Ständerates. Es geht darum, für die Umsetzung eine einfache und praktikable Lösung zu haben. Zudem muss das Bundesamt für Landwirtschaft eine höhere Flexibilität in Bezug auf den Begriff "menschliche Ernährung" erhalten. Es kann Jahre geben, da aufgrund der Witterung hohe Erträge erzielt werden und somit zu viel Brotgetreide produziert wird. Dann muss ein Teil des Brotgetreides zur Futtermittelverwendung deklassiert werden. Das kann von Jahr zu Jahr stark variieren. Bei einer sehr präzisen Auslegung des Begriffs "menschliche Ernährung" wären die Bauern, deren Getreide zu Futtermittel deklassiert wird, gleichzeitig auch von diesen Beiträgen ausgeschlossen. Das würde in der Branche zu schwierigen Diskussionen führen. Deshalb soll dem Bundesamt für Landwirtschaft die Kompetenz für eine höhere Flexibilität gegeben werden.

Die WAK beantragt Ihnen somit, der Mehrheit zu folgen.

Gleichzeitig beantragt Ihnen die WAK mit 18 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen, bei Artikel 55 Absatz 2 die Ergänzung "oder Anbaufläche" einzufügen. Damit soll dem Bundesamt für Landwirtschaft die Möglichkeit gegeben werden, als Bemessungsgrundlage entweder die Menge oder die Anbaufläche heranzuziehen. Sofern die Auszahlung über die Anbaufläche erfolgt, wäre dies einfacher, weil die Flächen schon im Verlaufe des Frühsommers bekannt sind, die abgelieferten Mengen aber erst im Spätherbst, nachdem die Zahlen von den Getreidesammelstellen erhoben worden wären. Die Minderheit Bertschy will diese Flexibilisierung nicht.

Die WAK beantragt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen, beim Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018-2021 dem Ständerat zu folgen. Demnach sollen die Beiträge gemäss der neuen Regelung nicht 67,9 Millionen Franken pro Jahr betragen, wie das der Bundesrat beantragt hat, sondern 94,7 Millionen Franken, wie es der Ständerat beschlossen hat und wie es bereits heute der Fall ist. Ebenso hat dies die Finanzkommission unseres Rates mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt.

Ich bitte Sie im Namen der WAK unseres Rates, bei dieser Vorlage überall den Mehrheitsanträgen zuzustimmen.