Abate Fabio · Ständerat · 2017-12-07
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-12-07
Wortprotokoll
Die Änderung von Artikel 314d Absatz 1 Einleitung betrifft insbesondere die Einführung einer allgemeinen Meldepflicht gegenüber der Kindesschutzbehörde bei Gefährdung des Kindeswohls. Der Nationalrat hat das Geschäft am 28. November dieses Jahres, also während dieser Session, beraten.
Bei Artikel 314c geht es um die Melderechte. Die Bedingungen für das Melderecht in Absatz 1 sind vom Nationalrat verschärft worden. Die "konkreten Hinweise" als Voraussetzung sind den Zielen dieser Vorlage fremd. Ich betone: Kern dieser [PAGE 910] Vorlage sind das Kindeswohl und die Notwendigkeit, Kindesmisshandlungen zu vermeiden. Deswegen hat die Kommission einstimmig beschlossen, die Norm neu zu formulieren, und zwar so, wie die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates es dem Plenum vorgeschlagen hatte, allerdings ohne Erfolg, denn diese Fassung wurde mit 98 zu 96 Stimmen knapp abgelehnt. Wir haben einstimmig beschlossen, diese neue Formulierung, die auch für Artikel 314d gilt, zu übernehmen.
Bei Artikel 314d Absatz 1 Ziffer 2 gibt es nur eine redaktionelle Differenz, die auf einen Antrag der Redaktionskommission zurückgeht. Die Änderung wurde diskussionslos angenommen.
Bei Absatz 1bis geht es um eine Ergänzung des Nationalrates, der einstimmig beschlossen hat, dass die Meldepflicht auch erfüllt, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.
Bei Absatz 2 haben wir beschlossen, dem Nationalrat zu folgen. Die Möglichkeit der Kantone, eigene Meldepflichten vorzusehen, wurde gestrichen. Dem stimmen wir im Prinzip zu. Dieser Vorbehalt muss aber im Gesetz ausdrücklich verankert werden, weil das Kindesschutzrecht in der Kompetenz des Bundes liegt. Der Vorbehalt entspricht dem geltenden Recht, und zwar Artikel 443 Absatz 2. Diese Korrektur gilt auch für Absatz 3 dieser Norm.