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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-10

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-10

Wortprotokoll

Zur Frage 1: Die Verwendung von Deformationsmunition ist im Kriegsfall völkerrechtlich seit über hundert Jahren geächtet. Aus diesem Grund hat sich der Bundesrat im vergangenen Jahr auch gegen die Bewaffnung der kantonalen Polizeikorps mit Deformationsgeschossen ausgesprochen. Da diese Munitionsart durch das so genannte "Aufpilzen" im Körper unnötige Verletzungen und Schmerzen verursacht und zu Invalidität oder Tod der Opfer führt, sollte sie nach Meinung des Bundesrates nur in speziellen, genau umschriebenen Polizeieinsätzen verwendet werden. Deformationsgeschosse werden aber auch von zivilen Waffenträgern wie zum Beispiel Sicherheitsfirmen und Privatpersonen verwendet.

Nach eingehender Prüfung der Sachlage ist das EJPD zum Schluss gelangt, dass eine Verwendung solcher Munition nur im Bereich der Jagd sinnvoll ist, weil die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Schusses erhöht wird und das getroffene Tier an Ort und Stelle zusammenbricht. Aus diesem [PAGE 781] Grunde beschränkt sich der Geltungsbereich der am 1. März dieses Jahres in Kraft getretenen Verordnung des EJPD über verbotene Munition auf Munition für Faustfeuerwaffen, also Pistolen und Revolver. Die Munition für Handfeuerwaffen, also Gewehre, ist von den Einschränkungen nicht betroffen. Bei einigen sportlichen Schiessanlässen mit Faustfeuerwaffen werden teilweise Geschosse mit Deformationswirkung benutzt. In diesen Fällen kann jedoch auf Munition ausgewichen werden, die vom Verbot nicht erfasst wird. Die Verordnung wurde kurzfristig in Kraft gesetzt, damit nicht noch grosse Hamsterkäufe erfolgen und somit entsprechend grosse Vorräte bei Privatpersonen angelegt werden kann.

Zur Frage 2: Auch in anderen europäischen Staaten - z. B. in Deutschland, Frankreich und Österreich - sind Revolver- und Pistolenpatronen mit Hohlspitzgeschossen oder Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen auch für Sportanlässe verboten. Wie bereits in der Antwort auf Frage 1 erläutert, ist die Munition für Handfeuerwaffen nicht betroffen, d. h., bei Schiesssportwettkämpfen mit Gewehren ist Deformationsmunition weiterhin erlaubt.

Zur Frage 3: Wie in der Antwort auf Frage 1 erwähnt, kann bei sportlichen Schiessanlässen mit Faustfeuerwaffen auf gleichwertige Munition ausgewichen werden, die vom Verbot nicht erfasst ist. Bei der Deformationsmunition für Faustfeuerwaffen gibt es zwar eine grössere Auswahl verschiedener Munition, die Ausweichmunition ist aber gleichwertig.

Zur Frage 4: Ziel und Zweck des Waffengesetzes ist die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und Munition zum Schutz der Öffentlichkeit.

Zur Frage 5: Das EJPD sieht keinen Grund, seinen Entscheid zu revidieren. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es zu Vorfällen mit Deformationsmunition gekommen ist. Um in Zukunft die Bevölkerung vor solchen Vorfällen zu schützen, war Handeln angezeigt.