Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2017-12-11
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2017-12-11
Wortprotokoll
Ich darf Ihnen eine Petition des Bundes Schweizerischer Frauenvereine vom Juni 1901 vorlesen. Es ist eine Petition betreffend das eheliche Güterrecht, an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden der Kommission für die Beratung des Vorentwurfes zum schweizerischen Zivilrecht gerichtet. Da steht geschrieben: "Hochgeehrter Herr Präsident, hochgeehrte Herren, wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bund Schweizerischer Frauenvereine in seiner am 27. April 1901 abgehaltenen Generalversammlung einstimmig beschlossen hat, das Postulat betreffend die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe zu unterstützen und zu dem seinen zu machen, welches Ihnen in der Kollektiveingabe vom 17. Mai 1900 durch Vermittlung des Frauenkomitees Bern unterbreitet worden ist. Dieses Postulat lautet: 'Artikel 202 Absatz 2 des Vorentwurfes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch: Ordentlicher Güterstand ist die Güterunabhängigkeit oder Gütertrennung.'
Wir erlauben uns, hochgeehrte Herren, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass der Bund Schweizerischer Frauenvereine als wahrhaft nationale Vereinigung und zusammengesetzt aus den verschiedensten Gruppen aus allen Landesteilen wohl Anspruch darauf erheben darf, die Interessen und durchschnittliche Meinung der weiblichen schweizerischen Bevölkerung gewissermassen zu vertreten. Im Namen der Schweizer Frauen möchten wir auch den Verfassern des Vorentwurfes und Herrn Professor Huber im Besonderen unseren Dank dafür aussprechen, dass im Abschnitt betreffend die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe das Prinzip der Freiheit des Ehevertrages nun zur Geltung gebracht worden ist, ein Prinzip, welches unser schweizerisches Zivilrecht in Einklang mit unserer freiheitlichen Verfassung setzen wird. Wir ersuchen Sie, hochgeehrter Herr Präsident und hochgeehrte Herren, den Beschluss und das Postulat, die wir uns beehren, Ihnen heute mitzuteilen, ernstlich erwägen zu wollen und den Ausdruck unserer vorzüglichsten Hochachtung entgegenzunehmen. Im Namen des Bundes Schweizerischer Frauenvereine."
Die Petition ist gezeichnet von der Präsidentin, Helene von Mülinen, der Gründungspräsidentin der heutigen Alliance F, deren Co-Präsidentin ich heute bin, und von Frau Stettler-von Fischer, der Vizepräsidentin. Ohne Gosteli-Archiv wüssten wir nicht Bescheid und wären nicht dokumentiert, dass die Frauen schon damals die Gütertrennung verlangt haben.
Die Frauen waren nicht in der Kommission vertreten, nicht im Parlament, nicht im Departement. Ihnen standen die gängigen politischen Instrumente nicht zur Verfügung. Sie haben trotzdem einen Weg gefunden, angesichts dieser himmelschreienden Ungerechtigkeit ihre Anliegen zu diskutieren und einzubringen. Die Frauenbewegungen waren schon damals sehr feingliedrig organisiert. Hundertjährige Organigramme der Organisationen, die wir gefunden haben, haben aufgezeigt, dass es neben dem offiziellen Männerstaat die Frauenorganisationen gab, die Politik gemacht haben, unbezahlt, ausserhalb der offiziellen und anerkannten Struktur, häufig ungehört oder gar belächelt, aber trotzdem hartnäckig, mutig und mit Stolz, selbst wenn sie sich nicht mit allem durchsetzen konnten. Die Gütertrennung wurde zum Beispiel erst 1988 als ausserordentlicher Güterstand auf Begehren hin ermöglicht.
Aber trotzdem: Was hier archiviert ist, in Hunderten von Bundesordnern, ist nicht ihre Geschichte, jene der Frauenorganisationen. Es ist viel mehr: Es ist unsere Geschichte, die Geschichte unseres Bundesstaates, der 1971 überhaupt erst zu einem demokratischen Rechtsstaat wurde. Erst wenn wir in unseren Gedanken akzeptieren und uns damit anfreunden, ja es aktiv einfordern, dass es nicht die offizielle Politikgeschichte der Männer und die inoffizielle Geschichte der Frauen gibt, erst wenn wir akzeptieren, dass beides Teil unserer gemeinsamen Geschichte ist, sind wir der moderne Rechtsstaat, der diesen Namen auch verdient.
In diesem Sinne bitte ich um Ihre Unterstützung für dieses Postulat.