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Burgherr Thomas · Nationalrat · 2017-12-12

Burgherr Thomas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-12-12

Wortprotokoll

Meine Minderheit II möchte die Formulierung der Mehrheit in Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe ater noch ergänzen und konkretisieren. Die [PAGE 2080] schwammige Formulierung "Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität" reicht mir in diesem Fall nicht. Mein Minderheitsantrag möchte den Bundesrat dazu anhalten, dass er in seiner Gesetzesbotschaft jeweils konkret erläutern muss, inwiefern die zur Diskussion stehende Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt oder einer einheitlichen Regelung bedarf. Zudem möchte ich auch die Gemeindeautonomie erwähnt haben, da diese beim Subsidiaritätsprinzip ebenfalls mitberücksichtigt werden muss.

Niemand weiss richtig, was Subsidiarität heisst, oder jeder interpretiert es zu seinen Gunsten. Die obere Ebene - Bund, Kanton - steht jedoch in der Begründungspflicht, wenn sie in die untere Ebene eingreifen will. Die Bundesverfassung gibt diese Interpretation vor, und an ihr möchte ich festhalten. Aber ohne eine entsprechende Konkretisierung in einem Gesetz wird das Subsidiaritätsprinzip weiterhin toter Buchstabe und reines Lippenbekenntnis bleiben.

Mit meiner Ergänzung, die ich der Bundesverfassung direkt entnehme, gäben wir dem abstrakten Prinzip auch eine Substanz. Der Bundesrat stünde dann in der Pflicht zu belegen, wieso ein Regelungsgegenstand die Kraft der Kantone übersteigt. Ich zitiere aus einer Studie von Professor Waldmann vom Institut für Föderalismus der Universität Freiburg: "Zum einen wird dem Subsidiaritätsprinzip nach wie vor der Rechtscharakter abgesprochen, was sich auch daran zeigt, dass man in vielen Bundesvorlagen vergebens nach einer Rechtfertigung für den Bedarf neuer Bundesregelungen sucht. Zum andern fehlt es nach wie vor an Kriterien, welche die Anwendung der Prinzipien auf konkrete Sachvorlagen erlauben würden."

Mein Antrag versucht, diesem Problem Abhilfe zu schaffen. Zum einen würden die nicht direkt anwendbaren Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere die Artikel 5a, 43a und 50, im Rahmen des Parlamentsgesetzes verwirklicht. Das Subsidiaritätsprinzip bekäme den Rechtscharakter, der ihm offenbar bis heute trotz Erwähnung in der Bundesverfassung fehlt. Ausserdem würde mit der Vorgabe, dass die Kraft der Kantone überschritten sein muss, ein starkes Kriterium eingefügt, welches endlich unserem Föderalismus und der Autonomie der Kantone wieder etwas mehr Gewicht geben würde. Ziel ist es, der schleichenden Zentralisierung eine griffige Begründungspflicht gegenüberzustellen.