Abate Fabio · Ständerat · 2017-12-13
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2017-12-13
Wortprotokoll
Mit dieser Botschaft schlägt der Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor, insbesondere der Normen des 11. Kapitels, "Konkurs und Nachlassvertrag". Ziel ist eine Modernisierung dieser Normen, die vom Bundesgericht kritisiert wurden. Das Problem ist die Anerkennung ausländischer Konkursentscheide in der Schweiz, die im IPRG von 1987, das 1989 in Kraft trat, geregelt ist. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind restriktiv. Zum Beispiel werden Konkursdekrete aus den EU-Staaten und aus anderen kommerziell wichtigen Partnerstaaten der Schweiz nicht anerkannt, wenn sie am Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners ergangen sind und dieser vom Sitz der Statuten abweicht.
Die Nichtanerkennung ausländischer Konkursentscheide verursacht in- und ausländischen Gläubigern Schaden. Wie in der Botschaft betont wird, bleibt die Einzelzwangsvollstreckung mangels Konkursanerkennung weiterhin möglich, sodass einzelne Gläubiger zum Nachteil aller anderen auf das Schuldnervermögen zugreifen können. Die gleichwertige und angemessene Berücksichtigung aller Gläubiger, inklusive der im Inland wohnhaften, ist so nicht sichergestellt. Es herrscht auch Rechtsunsicherheit bezüglich der Verfügungsbefugnis über die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte. Die fehlende Anerkennung eines ausländischen Nachlassverfahrens kann auch Unternehmenssanierungen verhindern, mit klaren Schäden für die Arbeitnehmer und die Gläubiger.
Es geht nicht um viele Fälle, nur um zirka zehn, fünfzehn pro Jahr. Aber die Auswirkungen sind gravierend. Ich erwähne folgende Beispiele: Sabena 2001, Parmalat 2003, Lehman Brothers 2008, Vögele-Gruppe 2017 - ein Schweizer Unternehmen mit Finanzgesellschaft in den Niederlanden. Auch schweizerische Unternehmen und Konzerne haben häufig Gesellschaften im Ausland, das Thema kann also auch Schweizer Unternehmen betreffen.
Ich komme zu den Hauptproblemen des geltenden Rechtes. Ein erster Punkt ist das Gegenrechtserfordernis: Es werden nur Verfahren aus Staaten anerkannt, die selbst Schweizer Konkursverfahren anerkennen würden. Dieses Gegenrechtserfordernis ist teuer und ineffizient. Der Nachweis des Gegenrechtes kann hohe Kosten für die Parteien verursachen und die Anerkennung verhindern oder verzögern. Das Gegenrechtserfordernis bietet keinen Schutz vor missbräuchlich eröffneten Konkursverfahren. Diese Vorlage verzichtet auf dieses Gegenrecht.
Ein zweiter Punkt ist die fehlende Anerkennung von Comi-Verfahren, wobei "Comi" für "centre of main interest" steht. Nach geltendem Recht werden nur Verfahren anerkannt, [PAGE 974] die im statutarischen Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurden. Aber im Ausland bzw. überall in der EU werden die Verfahren am faktischen Sitz eröffnet. Wenn verschiedene Staaten verschiedene Kriterien verwenden und sie nicht gegenseitig anerkennen, funktioniert die internationale Koordination nicht. Es entstehen sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse: Im Ausland ist die Gesellschaft in Konkurs und hat keine Organe mehr, aber in der Schweiz existiert sie weiter, nur kann niemand mehr handeln. Dann gibt es neue nachrichtenlose Konten und herrenlose Vermögen. Deshalb schlägt uns der Bundesrat vor, Comi-Verfahren auch anzuerkennen.
Als dritten Punkt haben wir das obligatorische Hilfskonkursverfahren. Bei jeder Anerkennung eines ausländischen Insolvenzentscheides wird nach geltendem Recht automatisch ein inländisches Hilfsverfahren durchgeführt, mit dem Zweck, das in der Schweiz belegene Vermögen zugunsten der Schweizer Gläubiger zu verwerten. Nur ein Überschuss wird ins Ausland überwiesen. Häufig gibt es aber gar keine Gläubiger in der Schweiz, die man schützen müsste. Dann führt das Hilfskonkursverfahren zu einem prozessualen Leerlauf, der fast niemandem etwas bringt. Es soll deshalb neu nur noch dann ein Verfahren durchgeführt werden, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger existieren.
Als vierten Punkt haben wir die Handlungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung: Wird auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet, muss geregelt werden, wer auf allfällige Vermögenswerte zugreifen kann. Die ausländische Konkursverwaltung soll die Befugnisse ausüben dürfen, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen. Es handelt sich insbesondere um das Recht, Vermögenswerte des Schuldners ins Ausland zu schaffen, und das Recht, Prozesse zu führen. Die ausländische Konkursverwaltung darf aber nicht hoheitlich tätig werden. Zudem kann das Schweizer Gericht Bedingungen und Auflagen machen.
Als fünften Punkt haben wir die Koordination von Hilfs- und Niederlassungskonkursverfahren: Die Niederlassungsgläubiger sollen künftig in Hilfskonkursverfahren berücksichtigt werden, ohne dass sie Antrag auf die Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens stellen müssen. Damit werden Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden. Niederlassungsgläubiger müssen keinen Vorschuss mehr für die Eröffnung eines parallelen Verfahrens bezahlen. Niederlassungsgläubiger werden somit privilegiert, weil ihre Forderungen auch im Hilfskonkursverfahren berücksichtigt werden.
Dies sind die Hauptpunkte der Vorlage. Ich erwähne noch die Ausdehnung der Antragsbefugnis auf den Schuldner, bei der es darum geht, das ausländische Konkursdekret in der Schweiz anzuerkennen; die verbesserte Kooperation mit dem Ausland; die Anerkennung insolvenznaher Entscheidungen; die Anpassungen im Bankengesetz und im Finanzmarktinfrastrukturgesetz und die Aufhebung kantonaler Staatsverträge aus dem 19. Jahrhundert.
Die Kommission führte Anhörungen durch. Fünf Experten mit eigenen Erfahrungen haben den Revisionsbedarf klar bejaht und die einzelnen Punkte der Revision mit Präzisierungen und Kommentaren insgesamt unterstützt.
Die Kommission stimmte der Revision mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.