Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-12-13
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-12-13
Wortprotokoll
In vielen Ländern der Welt werden Konkurse am faktischen Sitz des Schuldners eröffnet. Wir sprechen vom "centre of main interest"-Staat, vom Comi-Staat. Im Entwurf hat der Bundesrat die Anerkennung bereits mit einem Wenn versehen: Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner seinen statutarischen Sitz in der Schweiz hat. Das haben wir in dieser Vorlage geregelt.
Unser nationales Recht knüpft für die Konkurseröffnung nämlich an den statutarischen Sitz an. Wenn dieser in der Schweiz liegt, dann soll das Konkursverfahren ausschliesslich in der Schweiz durchgeführt werden. In solchen Situationen wollen wir konsequenterweise auch keine ausländischen Konkursentscheide anerkennen.
Zu diesem Wenn, das eben geklärt ist, möchte jetzt die Kommissionsminderheit auch noch ein Aber hinzufügen. Das heisst, am faktischen Schuldnersitz eröffnete Konkursverfahren sollen anerkannt werden, aber gemäss Kommissionsminderheit nur dann, wenn sie auch im statutarischen Sitzstaat des Schuldners anerkennbar sind.
Der Bundesrat lehnt diesen Antrag der Kommissionsminderheit ab. Die gesuchstellende Partei müsste nämlich gemäss dem Antrag der Kommissionsminderheit abstrakt [PAGE 976] nachweisen, dass der Inkorporationsstaat die Verfahrenseröffnung im Comi-Staat anerkennt. Hiermit würden wir dann wieder wie eigentlich heute - und das wollen wir mit dieser Vorlage ja gerade ändern - den Parteien ohne Not und vor allem ohne Nutzen eine Gutachtenpflicht aufbürden, was zu einer Verzögerung und einer Verteuerung der Verfahren führen würde.
Ich bitte Sie, das im Auge zu behalten. Das ist ja auch ein Grund, weshalb wir hier diese Revision vorschlagen. Fast im gesamten übrigen internationalen Privatrecht anerkennen wir Urteile aus anderen Staaten, unabhängig von der Frage, ob andere ausländische Staaten solche Urteile anerkennen. Entweder ist ein Kriterium für die Verfahrenseröffnung aus Schweizer Sicht legitim, dann sollten wir das entsprechende Urteil auch anerkennen; oder es ist aus Schweizer Sicht nicht legitim, dann sollten wir die Anerkennung verweigern. Die Anerkennung aber nur deshalb zu verweigern, weil ein Kriterium für die Verfahrenseröffnung dem ausländischen Rechtsverständnis widerspricht, wäre absolut systemfremd.
Das tönt alles sehr theoretisch, aber in der Praxis ist es so, dass das Problem, das die Kommissionsminderheit regeln will, kaum je überhaupt auftreten wird. In der Regel entspricht nämlich der faktische Sitz dem statutarischen Sitz. Es rechtfertigt sich nicht, für absolute Ausnahmefälle eine Regel vorzusehen, wenn - das ist hier der Fall - keine überwiegenden Schweizer Interessen betroffen sind.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, den Antrag der Kommissionsminderheit abzulehnen und die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.