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Hefti Thomas · Ständerat · 2017-12-13

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2017-12-13

Wortprotokoll

Die Minderheit beantragt Ihnen, in Artikel 166 einen neuen Absatz 1bis einzufügen, der wie folgt lauten soll: "Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn der Staat, in welchem das Dekret ergangen ist, kein Gegenrecht hält." Das Erfordernis, das Gegenrecht ins Gesetz aufzunehmen, ist in den parlamentarischen Beratungen zum IPRG begrüsst worden. Es stiess aber bereits damals in der Doktrin auf breite Ablehnung. Dass das Gegenrecht nicht auf einhellige Zustimmung stösst, ist also nicht neu. Aber in der Botschaft wird auch kein Beispiel genannt, bei dem unserem Land dadurch Schaden entstanden wäre. Wir können hier also sehr frei abwägen.

Heute wurde, zum Teil auch in der Einleitung, ins Feld geführt, dass der Nachweis des Gegenrechtes schwierig zu erbringen sei beziehungsweise teuer zu stehen komme. Dazu ist im Zürcher Kommentar 2004 auf Seite 1881 nachzulesen, dass es nicht auf den Nachweis eines deckungsgleichen, spiegelbildlichen Gegenrechtes ankommt, sondern im Wesentlichen darauf, ob ein bestimmter Staat grundsätzlich zu zwischenstaatlicher Zusammenarbeit in Konkurssachen bereit ist.

Natürlich geht solches in den meisten Fällen nicht einfach auf Knopfdruck. Aber wenn ein ausländischer Konkursverwalter dafür 5000 bis 10 000 Franken aufwerfen muss, was in den Anhörungen gesagt wurde, so sind das keineswegs prohibitive Rechtskosten. Es gibt auch Literatur, die gut zugänglich ist und die man dazu einfach beiziehen kann. Überhaupt kann man heute wohl sagen, dass die Bereitschaft zu grundsätzlicher zwischenstaatlicher Zusammenarbeit in Konkurssachen bei einer Reihe unserer Handelspartner gegeben ist, auch bei einigen Partnern in Übersee, insbesondere aber bei den EU- und Efta-Staaten. Daneben gibt es aber einige andere, wo wir uns zu Recht Fragen stellen. Die Debatte zum automatischen Informationsaustausch hat das übrigens in einem anderen Beispiel auch gezeigt.

Daher schlägt die Minderheit eine Kann-Bestimmung vor, die uns gewisse Möglichkeiten belässt. Gegen diesen Antrag der Minderheit werden einige Argumente vorgebracht. Selbstverständlich hat alles Vor- und Nachteile, doch die Einwände überzeugen letztlich nicht. Zunächst heisst es, wir hätten den Vorbehalt des Ordre public, das genüge für unsere Interessen. Es ist zu begrüssen, dass dieser Vorbehalt angeführt wird, aber doppelt genäht hält besser. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Ordre public und Gegenrecht keineswegs deckungsgleich sind. Beim Ordre public wird das ausländische Recht materiell angesehen und als zum schweizerischen Recht in einem unerträglichen Widerspruch stehend erachtet. Das ist starker Tobak. Welcher Richter tut das gerne? Ich zitiere dazu aus dem französischsprachigen Bundesgerichtsurteil 125 III 443:

"De façon générale, la réserve de l'ordre public doit permettre au juge de ne pas apporter la protection de la justice suisse à des situations qui heurtent de manière choquante les principes les plus essentiels de l'ordre juridique, tel qu'il est conçu en Suisse. ... Il ne saurait donc être question d'en appeler à l'ordre public suisse chaque fois que la loi étrangère diffère, même sensiblement, du droit fédéral."

Widerspruch zum Ordre public ist also sehr schwierig zu beweisen, und es genügt nicht, dass die einheimische Regelung, mit welcher das ausländische Verfahren in Widerspruch steht, zwingendem Schweizer Recht entgegensteht; dies gemäss Bundesgerichtsurteil 103 Ia 531. Da ist das Gegenrechtserfordernis einfach und nicht verletzend, da an sich eine rein formelle Feststellung. Ich frage Sie: Wie viele Fälle kennen Sie, bei denen man mit dem Ordre public gewonnen hat? Man kritisiert, dass eine Kann-Vorschrift eine zusätzliche Schwierigkeit sei, sozusagen ein Blankocheck für Richter. In wie vielen bekannten Fällen "kann" der Bund etwas tun? Unsere Rechtsordnung ist voll von Kann-Vorschriften, und wir leben auch unter dem Dach der EMRK recht gut damit.

Oder was ist mit dem Satz "Rechtsmissbrauch wird nicht geschützt"? Unsere Richter können viel mehr, als Sie ihnen hier zutrauen. Es wird sich eine Praxis entwickeln, und das Bundesgericht wird für eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. Es geht also nicht um etwas, was wir in anderen Bereichen nicht auch kennen würden.

Es sei mühsam oder beschwerlich - hat man je gehört, dass ein Haftungsprozess nicht mühsam und beschwerlich und auch teuer sein kann? In der Botschaft wird der Swissair-Fall genannt. Dort ist mit dem heutigen Recht gute Arbeit geleistet worden. Dass es ein Konkursverwalter oft gerne einfacher oder etwas schneller hätte, ist begreiflich, aber es gibt auch die andere Seite. Diese hat auch Anspruch auf Wahrung ihrer Rechte.

Zum Schluss: Damit sei keineswegs gesagt, dass die Minderheit die Patentlösung hat. Aber der Zusatz gibt der Schweiz einen weiteren Hebel in ganz gewissen Situationen, die wohl gar nicht allzu oft eintreffen. Er gibt uns etwas mehr Handlungsfreiheit. Wieso sollten wir darauf freiwillig und von uns aus verzichten? Wenn wir jetzt auf jedes Gegenrechtserfordernis verzichten, werden wir kaum je wieder darauf zurückkommen können. Man wirft uns ja nur allzu oft und sehr gerne vor, dass wir einknicken würden. Hier können wir uns ein bisschen Spielraum schaffen oder, besser gesagt, erhalten, ohne Schaden und ohne dass man uns deswegen an den Pranger stellte. Wenn die von der Minderheit vorgeschlagene Fassung noch der Korrektur bedürfte, so könnte dies der Zweitrat gut tun. Manchen ist es doch beim AIA nicht so ganz wohl, und wir hätten im einen oder anderen Fall sehr gerne etwas mehr in der Hand. In diesem Fall haben wir eine zugegebenermassen nicht sehr spektakuläre Möglichkeit, etwas nicht völlig aus der Hand zu geben.

Nutzen Sie das, und stimmen Sie mit der Minderheit!