Maurer Ueli · Bundesrat · 2017-12-13
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-12-13
Wortprotokoll
Dieses Gesetz basiert auf der Bundesverfassung und dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht. Es gibt vier Möglichkeiten, diese Pflicht zu erfüllen. Sie kann mit Militärdienst, mit Zivildienst oder mit Zivilschutz erfüllt werden. Wer keine dieser Möglichkeiten ergreift oder ergreifen kann, wer gar nichts macht oder etwas nicht vollständig macht, hat die vierte Möglichkeit, über die wir heute sprechen: Er muss eine Ersatzabgabe leisten.
Wir revidieren heute das Gesetz, weil durch die Armeereform, die Weiterentwicklung der Armee, gewisse Änderungen eingetreten sind, die das notwendig machen. Diese sind hier entsprechend zu berücksichtigen. Wir setzen damit, davon wurde schon gesprochen, die Motion Müller Walter 14.3590, "Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit", um. Wir bauen hier auch einige Erfahrungen aus der Praxis ein, um die Gerechtigkeit zu verbessern.
Es geht zunächst um die Ersatzpflicht. Diese dauert vom 19. bis zum 37. Altersjahr. In dieser Zeit können maximal elf Ersatzabgaben erhoben werden. Neu kann auch die Rekrutenschule bis zum 25. Altersjahr verschoben werden. Wenn sie verschoben wird, sind bis zu diesem Zeitpunkt keine Ersatzabgaben zu leisten. Hingegen sind sie dann zu leisten, wenn eine Dienstleistung aus persönlichen Gründen verschoben wird.
Etwas, was diskutiert wurde, ist die sogenannte Abschlussabgabe. Hier geht es keineswegs darum, dass die Armee die Leute nicht aufbietet. Es ist schon fast eine böswillige Unterstellung, aufgrund einiger Einzelfälle aus der Vergangenheit auf die Gegenwart und die Zukunft zu schliessen. Hier geht es vor allem darum, dass - das ist unsere Erfahrung aus der Praxis - gegen Schluss eine mögliche Dienstleistung verschoben wird, weil wir bisher die restlichen Tage nicht berechnet haben. Es spekulieren viele darauf, dass sie nicht mehr aufgeboten werden. Sie verschieben und verschieben und verschieben den Dienst. Neu werden diese Personen aufgefordert, den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Wir gehen davon aus, dass diese Schlusszahlung dazu führen wird, dass der Dienst geleistet wird - was ja eigentlich das Ziel dieser Verfassungsbestimmung ist. Es geht keineswegs um eine Bestrafung.
Wir werden noch zur Frage eines progressiven Ansatzes dieser Abgabe kommen. Es handelt sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Ersatzabgabe für eine nichtgeleistete Dienstpflicht. Sie ist aus unserer Sicht deshalb nicht progressiv zu gestalten, sondern vielmehr gleichmässig. Darauf werden wir in der Detailberatung noch zu sprechen kommen.
Es handelt sich, denke ich, um insgesamt kleinere Anpassungen. Sie eignen sich wohl nicht, um eine Grundsatzdiskussion über die ganze Problematik zu führen. Diese Anpassungen erfolgen aufgrund von Änderungen anderer Gesetze, insbesondere des Militärgesetzes, und aufgrund der Militärreform, die ebenfalls im Gang ist. Grundsätzlich ist dies ein Gesetz, das die Gerechtigkeit bezüglich all dieser Dienstpflichten verbessert. Das ist wohl im Interesse aller Dienstpflichtigen und setzt eigentlich auch den Verfassungsauftrag um.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten. Ich werde mich dann bei der Detailberatung nochmals äussern. Ich bitte Sie ebenfalls, der Vorlage letztlich auch zuzustimmen.