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Nussbaumer Eric · Nationalrat · 2017-12-13

Nussbaumer Eric · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-12-13

Wortprotokoll

Ich möchte zum Schluss noch einmal den Verständigungsantrag der Einigungskonferenz richtig verorten:

1. Mit dem Antrag wird die bisherige Rechtslage, dass feste Endverbraucher zu angemessenen Tarifen versorgt werden müssen, nicht geändert. Dieser Grundsatz der Angemessenheit der Tarife und der erforderlichen Qualität in Artikel 6 Absatz 1 ist unverändert geblieben.

2. Die Verpflichtung, dass Betreiber von Verteilnetzen die Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben haben, bleibt ebenfalls unberührt. Die anteilsmässige Weitergabe hat nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren zu erfolgen.

3. Solche erzielten Preisvorteile müssen während fünf Jahren an die festen Endkunden weitergegeben werden. Liegt ein erzielter Preisvorteil aus einem Jahr vor, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen jetzt keine Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden. Wir gehen davon aus, dass dies der heutigen Praxis entspricht und die Preisvorteile innert drei Jahren über Tarifanpassungen weitergegeben werden. Das ist festgeschrieben in Artikel 6 Absatz 5.

4. Ergänzend zu diesen zwei Bedingungen der Angemessenheit der Tarife und der Verpflichtung zur Weitergabe der Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs an die festen Endverbraucher beinhaltet die Verständigungslösung der Einigungskonferenz eine, wie gesagt wurde, neue Ausnahmeregelung für Fälle, in denen feste Endkunden mit inländischer Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefert werden. Soweit solche Elektrizitätslieferungen aus inländischen erneuerbaren Energien erfolgen, können die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet werden. Dabei müssen bei der Berechnung der Gestehungskosten allfällige Unterstützungen in Abzug gebracht werden, seien dies Einmalvergütungen oder Investitionsbeiträge. Nicht unter diese Bestimmung fallen Elektrizitätslieferungen, welche bereits eine kostendeckende Vergütung erhalten oder eine Marktprämie für den Verkauf der entsprechenden Elektrizitätsmenge im freien Marktsegment beanspruchen. Dies ist in Artikel 6 Absatz 5bis geregelt.

Dieser neue Absatz 5bis enthält zwei wichtige Bestimmungen, die hier noch dargelegt werden sollen. Erstens ist die Gültigkeit dieser Regelung befristet; sie gilt so lange, wie die Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen im Energiegesetz Gültigkeit hat. Die heutige Gesetzesgrundlage besagt, dass die Marktprämie am 31. Dezember 2022 auslaufen wird. Da das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze wohl erst 2019 in Kraft treten wird, wird diese Regelung nur für vier Jahre gelten. Zweitens ist in diesem Absatz auch eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat enthalten, damit er die nötigen Einzelheiten und Ausnahmen regeln kann.

Zu den Einzelheiten gehört ohne Zweifel die bereits heute in Artikel 4 der Stromversorgungsverordnung enthaltene Bestimmung, dass sich die in den Tarif eingerechneten Gestehungskosten an einer effizienten Produktion zu orientieren haben. Die neue Bestimmung ist also keinesfalls ein Freipass für jegliche Kostenverrechnung oder, wie gesagt wurde, für die Schröpfung von festen Endverbrauchern, sondern es ist auch hier die bisherige Angemessenheit zu wahren.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission hat das Berechnungsmuster der Gestehungskosten aus effizienter Produktion bereits heute in einer Weisung geregelt. Auch diese Weisung wird für die Berechnung der Gestehungskosten aus effizienter erneuerbarer Produktion Anwendung finden müssen. Bereits gemäss geltendem Recht sind bei der Berechnung des Tarifanteils für die Energielieferung an feste Endverbraucher die Kosten für die Energiebezüge aus langfristigen Bezugsverträgen den Gestehungskosten gleichgestellt.

Mit diesen Informationen hat die Einigungskonferenz wie folgt beschlossen: Bei Artikel 6 Absatz 5 hat sie dem Lösungsvorschlag mit 15 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, bei Absatz 5bis mit 14 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.

5. Zu guter Letzt hat sich die Einigungskonferenz der Frage angenommen, ob das Stromversorgungsgesetz in Artikel 8 mit einer neuen Bestimmung zum Messwesen ergänzt werden sollte. Dieses Begehren des Ständerates wurde in der Einigungskonferenz einstimmig verworfen. Die Einigungskonferenz beantragt Ihnen demnach, hier das geltende Recht beizubehalten.

Die Einigungskonferenz hat nach der Bereinigung dieser letzten Differenzen eine Abstimmung über ihren Antrag durchgeführt und empfiehlt Ihnen mit einem Verhältnis von 17 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze zur Annahme.