Rechsteiner Paul · Ständerat · 2017-12-14
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-12-14
Wortprotokoll
Es ist klar, dass der Missbrauch beim Bezug von Sozialversicherungsleistungen, wie der Missbrauch beim Bezug von staatlichen Leistungen überhaupt, bekämpft werden muss. Ebenso unbestritten ist es - oder sollte es wenigstens sein -, dass die staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze zu erfolgen haben. Leider muss man bei einer Zwischenbilanz nach den Beratungen der Kommission feststellen, dass das beim Gesetzentwurf, der jetzt vorliegt, nicht der Fall ist.
Einmal mehr hat sich gezeigt, dass es bei der Beratung einer solchen anspruchsvollen Materie ein Nachteil ist, wenn die Kommission selber einen Gesetzesartikel entwickelt, statt die Vorlage des Bundesrates, die in diesem Fall ja bereits unterwegs war, abzuwarten. Weil es hier um prozedurale Fragen geht, ist es vielleicht auch kein Vorteil, dass es nicht die normalerweise zuständige Kommission für Rechtsfragen war, die den neuen Artikel entwickelt hat.
Wir haben ja, Kollege Stöckli hat darauf hingewiesen, Ende letzter Woche bereits einen Brief von vier Staatsrechts- und Sozialversicherungsrechtsprofessoren erhalten, die uns davor warnen, den Observationsartikel so zu verabschieden, wie er jetzt, nach den Kommissionsberatungen, vorliegt. Erst vor zwei, drei Tagen ist ein ausführlicher Aufsatz des Spezialisten Professor Gächter von der Universität Zürich erschienen, der die rechtsstaatlichen Mängel der jetzt vorliegenden Lösung im Einzelnen aufzeigt.
Die vorliegende Lösung in der Fassung der Kommissionsmehrheit schiesst weit über das Ziel hinaus. Das beginnt beim Gegenstand der Observation. Es sind, anders als im Strafrecht, nicht nur die allgemein zugänglichen Orte, wo observiert werden kann, sondern es kann überall observiert werden, wo etwas von öffentlichen Orten aus eingesehen werden kann, also auch Vorgänge, die eigentlich dem Geheim- und Privatbereich zuzuordnen sind. Bei den Mitteln der Überwachung kommen zu den bisher zugelassenen Bildaufnahmen jetzt auch Tonaufzeichnungen und technische Geräte zur Standortbestimmung - die sogenannten GPS-Tracker - hinzu.
Was die Kommissionsmehrheit beantragt, geht sowohl inhaltlich als auch bei den Mitteln über das Strafrecht hinaus. Da ist - unabhängig vom richtigen Anliegen der Missbrauchsbekämpfung - rechtsstaatlich etwas aus dem Lot geraten. Wenn man das nüchtern beurteilen will, dann muss man nämlich - das ist jetzt doch entscheidend für diese Beratungen - den Unterschied zwischen der Missbrauchsbekämpfung und dem Strafrecht im Auge behalten.
Hier sind die Unterschiede deutlich zu machen. Immer dann, wenn der begründete Verdacht auf einen Straftatbestand gegeben ist, zum Beispiel beim Versicherungsbetrug, überhaupt beim Betrug, muss der Sozialversicherer Strafanzeige erstatten. Das verlangt schon das Offizialprinzip. Die Sozialversicherung darf in einem solchen Fall nicht auf eine Strafanzeige verzichten. Wenn aber eine Strafanzeige erstattet ist, dann stehen den Strafuntersuchungsbehörden alle Mittel des Strafprozesses zur Verfügung, alle einschneidenden Mittel des Strafverfahrens bis hin zur Telefonüberwachung. Das Gegenstück im Strafprozess zu diesen einschneidenden Mitteln, die eingesetzt werden, sind die Verteidigungsrechte, die dafür sorgen, dass jemand nicht unschuldig verurteilt wird.
Wir sind hier aber nicht im Strafrecht, nicht beim Betrug, sondern es ist so, dass es um die Missbrauchsbekämpfung geht. Die Observation, die jetzt im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorgesehen ist, kommt zur Anwendung, wenn es noch keinen Grund dafür gibt, eine Strafanzeige einzureichen. Wir sind hier gewissermassen im vorgelagerten Bereich des Strafrechts, im Bereich der Prävention, wo die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen verhindert werden soll. In diesem vorgelagerten Bereich zum Strafrecht verlangen es aber sowohl der Grundrechtsschutz wie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass die eingesetzten Mittel nicht so weit gehen können und dürfen wie im Strafrecht, schon gar nicht ohne richterliche Genehmigung. Denn der Grundrechtsschutz und die Verhältnismässigkeit sind Verfassungsprinzipien, die auch im Sozialversicherungsrecht, aber auch im Sozialhilferecht - das steht heute nicht zur Diskussion - Anwendung finden müssen.
Somit muss der neue Artikel zur Observation im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts auf ein grundrechtsverträgliches und ein rechtsstaatlich vertretbares Mass zurückgestutzt werden. Sonst wird das, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Oktober 2016 verlangt hat, nämlich ins Gegenteil verkehrt. Es wird rechtsstaatlich schlechter statt besser, als es vorher war.
Zu einer letzten Überlegung: Es ist nur zwei Tage her, seit gegenüber Steuerdelinquenten jede Verschärfung der staatlichen Mittel abgelehnt worden ist, mit dem Ergebnis, dass die Behörden im internationalen Verhältnis besser informiert sind als unsere kantonalen Steuerbehörden. Diese Kontraste - Augen zu bei den Steuern, aber grösstmögliche Härte bei den Sozialversicherungen - sind etwas, was doch in bedenklicher Weise eine gespaltene Rechtsstaatlichkeit offenbart, die für unser Land, für den Rechtsstaat Schweiz, nichts Gutes verheisst, denn noch immer ist einer der entscheidenden Grundsätze des Rechtsstaates, unseres Verfassungsstaates, die Rechtsgleichheit.
In diesem Sinne bin ich für Eintreten, weil die Missbrauchsbekämpfung mit den nötigen Mitteln ein unbestrittenes, ein richtiges Anliegen ist. Aber diese Missbrauchsbekämpfung hat unter rechtsstaatlichen Kautelen zu erfolgen. Deshalb meine ich auch, wäre es richtig, die Sache nachher, wie es Kollege Comte vorschlägt, zur nochmaligen Überarbeitung an die Kommission zurückzuschicken. Das muss nicht so lange dauern, wie es der Kommissionssprecher jetzt ausgeführt hat. Es ist ohne Weiteres möglich, das Geschäft in der Frühjahrssession neu zu beraten, wenn diese Bedenken entsprechend berücksichtigt worden sind.