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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2017-12-14

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-12-14

Wortprotokoll

Ich reagiere jetzt nur auf das vorherige Votum von Kollege Bischof. Es gibt ja bei dieser Bestimmung auch einen Antrag des Bundesrates, bei dem ich davon ausgehe, dass er nicht nur auf der Fahne steht, sondern dann auch im Abstimmungsverfahren mitberücksichtigt wird.

Wir haben zwei Dinge. Es geht jetzt erstens um die Bild- und Tonaufzeichnungen und dann nachher um die technischen Instrumente zur Standortbestimmung. Bezüglich des zweiten Punktes, also bezüglich dieser technischen Instrumente, kann ich auf das Votum von Kollege Stöckli verweisen: Es wird Tür und Tor geöffnet für alle möglichen Instrumente, die zur Überwachung eingesetzt werden können, ohne dass diese irgendwie definiert wären. Sie sprengen auch im Vergleich zum Strafrecht den Rahmen.

Wir sind, obschon wir im Missbrauchsbereich sind, in einem Vorfeld des Strafrechts, nicht im Strafrecht selber. Immer, wenn das Strafrecht gegeben ist, muss das Strafrecht greifen. Wird hier darüber hinausgeschossen? Das ist das, was jetzt beim Minderheitsantrag der Hauptpunkt ist.

Es gibt aber dann auch noch einen Klärungsbedarf in Bezug auf die Tonaufnahmen. Tonaufnahmen sind etwas sehr Relevantes. Sie sind etwas anderes als Bildaufnahmen. Observationen - schon das Wort Observation sagt es ja - sind grundsätzlich eine optische Beobachtung. Das ist auch das Übliche, das eingesetzt wird, gerade wenn es um Versicherungsmissbrauch geht. Man kann optisch beobachten, wie sich eine Person bewegt, wo sie sich bewegt. Man kann daraus Schlüsse ziehen. Diese müssen ja nachher auch noch interpretiert werden, in der Regel ärztlich interpretiert werden. Aber es ist diese optische Aufnahme, die bisher immer mit Observation gemeint war. Die Beispiele, die bekannt sind, auch die Beispiele aus der Rechtsprechung, haben sich auf optische Überwachungen bezogen. Das ist der Klassiker, das, was mit Observation gemeint ist. Es gibt ja hierzu auch eine ausgedehnte Literatur, die natürlich aus dem Strafprozess kommt. Was Observation meint, ist hier doch klar.

Bezüglich der Tonaufnahmen muss ich sagen, da gibt es natürlich Unterschiede. Je nachdem ist es schlimmer oder etwas weniger schlimm. Sofern mit Tonaufnahmen gemeint ist, dass verbunden mit der Kamera Aufnahmen auch akustisch, nicht nur optisch, gemacht werden, sprengt das den Rahmen dessen, was auch im Rahmen von Observationen gemacht wird, grundsätzlich nicht. Wenn es aber so ist, dass bezüglich der Tonaufnahmen Mittel eingesetzt werden, die das Ablauschen ausserhalb des Optischen ermöglichen - hier muss man nicht nur an Wanzen denken, sondern auch an den Einsatz von Richtmikrofonen -, würde das alles sprengen, was bis jetzt damit gemeint war.

In diesem Sinne geht es dann schon um etwas anderes, als bisher unter Observationen verstanden wurde. Ich erinnere noch einmal an den Zweck dieser Gesetzgebung: Es geht darum, den Observationen eine Rechtsgrundlage zu verschaffen, die bisher nicht gegeben war. Eine Rechtsgrundlage ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nötig. In diesem Sinne handelt es sich um eine klärungsbedürftige Frage. Der Bundesrat ist, wenn er seinen Antrag aufrechterhält, eingeladen zu sagen, ob mit der optischen Überwachung verbundene Aufnahmen gemeint sind, aber nicht beispielsweise der Einsatz von Richtmikrofonen, die eine selbstständige akustische Überwachung im geheimen, privaten Bereich ermöglichen. Das ist etwas ganz anderes. Von dem hat bis jetzt niemand gesprochen. Deshalb werfe ich diese Frage auf. Das wäre noch einmal eine ganz andere Dimension im Bereich der Tonaufnahmen. Observation meint grundsätzlich Bildaufnahmen. Wenn das auf die Tonaufnahmen erweitert wird, sind das mit der Bildaufnahme verbundene Tonaufnahmen, aber nicht etwas Neues, vollkommen anderes, von dem bisher niemand gesprochen hat. [PAGE 1008]