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Schmid Samuel · Bundesrat · 2002-06-10

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2002-06-10

Wortprotokoll

Die Milizarmee ist ein Spiegel der Gesellschaft. Neben dem Konsum von Alkohol und Tabak ist damit leider auch der Cannabiskonsum unter den jungen Armeeangehörigen verbreitet. Selbstverständlich nimmt die Armee diesen Zustand nicht einfach hin; sie teilt das Ziel einer möglichst suchtfreien Gesellschaft mit ihrem zivilen Umfeld und handelt auch entsprechend.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Die Armee setzt ihre Fachspezialisten aus der Untergruppe Sanität, dem Psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee und der Militärischen Unfallverhütung auch für die Drogenprävention ein. Seit 1991 hat die Militärische Unfallverhütungskommission fünf Aktionen gegen den Drogenkonsum lanciert. Sie publiziert auch häufig Artikel in der Unfallverhütungszeitung "Intus" und im Internet.

Immer wieder werden durch die Schul- und Truppenkommandanten in Zusammenarbeit mit der Militär- und Zivilpolizei Kontrollen durchgeführt. In den Jahren 2000 und 2001 betrafen im Durchschnitt 34 Prozent aller Disziplinarstrafen in Rekrutenschulen Drogendelikte. Das zeigt, dass die Schulkommandanten entsprechend sensibilisiert sind. Seit Juli 2000 gilt nach Weisung des Chefs Heer für die militärischen Motorfahrzeugführer ein absolutes Drogenverbot. Nach dem Einrücken unterschreiben die Fahrer eine entsprechende Erklärung. Zuwiderhandlungen werden nebst der strafrechtlichen Verfolgung zusätzlich mit einem temporären Fahrverbot von drei Wochen bis hin zum Entzug der militärischen Fahrberechtigung geahndet.

2. Angehörige der Armee, die unter dem Einfluss von Drogen stehen, sind nicht einsatzfähig und gefährden ihre eigene Sicherheit und insbesondere auch diejenige ihrer Kameradinnen und Kameraden. Das gilt für harte Drogen wie Kokain und Heroin und auch für so genannte weiche Drogen wie Cannabis und auch für Alkohol. Von der momentanen Einsatzfähigkeit ist die grundsätzliche Diensttauglichkeit zu unterscheiden: Abhängige harter Drogen sind für den Militärdienst generell untauglich.

3. Die Wirkung von Cannabis variiert sehr stark von Person zu Person und hängt von ihrem jeweiligen körperlichen und psychischen Zustand ab. Auch Menge und Form der Einnahme spielen eine Rolle. Der Konsum eines Joints bleibt im Urin über Tage nachweisbar. Eine auf THC positive Probe kann deshalb nicht mit der Einschränkung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit gleichgesetzt werden, dies im Gegensatz zu Alkohol, dessen Abbau und entsprechend auch die Einschränkung der Fahrtauglichkeit voraussehbar sind. Da einerseits die Reaktionsfähigkeit nach Einnahme von Cannabis vermindert wird, anderseits die Feststellung klarer Grenzwerte schwierig ist, gilt deshalb - wie erwähnt - für Motorfahrzeugführer aller Kategorien generell ein Cannabiskonsumverbot. Kokain wirkt akut, Heroin über mehrere Stunden nach der Einnahme. Von Bedeutung ist aber auch die langfristige Wirkung bei chronischem Gebrauch mit ihren Folgen punkto Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen.

4. Auch nach einer allfälligen Strafbefreiung des Cannabiskonsums soll für die Angehörigen der Armee ein Konsumverbot während der Dienst- bzw. Arbeitszeit gelten. Für die Motorfahrzeugführer wird das generelle Cannabiskonsumverbot aufrechterhalten. Wie weit dieses Verbot auch auf andere Angehörige der Armee mit gefährlichen Verrichtungen ausgedehnt werden soll, ist noch Gegenstand von Abklärungen.

Der Drogenkonsum kann schliesslich auch ausserhalb der Armee die eigene Sicherheit und die Sicherheit Dritter gefährden. Verschiedenen Berufsgruppen wie z. B. Chauffeuren, Piloten, Lokomotiv- und Schiffführern wird man deshalb den Cannabiskonsum analog dem Alkoholkonsum während der Arbeitszeit verbieten müssen.