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preparatory:AB 225298

Herzog Verena · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-02-26

Wortprotokoll

Es ist eine Tatsache: In den gentechnischen Untersuchungsverfahren wurden in den letzten Jahren grosse Fortschritte erzielt. Das Angebot an genetischen Tests hat stark zugenommen, die Verfahren wurden qualitativ besser, wesentlich schneller, günstiger und aussagekräftiger. Die Testmethoden sind von einer grossen Eingriffstiefe, indem sie schnell umfassende Ergebnisse liefern. Auch das kommerzielle Angebot ist entsprechend gross. Tests ausserhalb des medizinischen Bereiches, die zum Beispiel Lifestyle-Zwecken dienen, werden in Apotheken, Drogerien und auch im Internet angeboten. Um Missbräuchen bei den doch sehr sensiblen Daten vorzubeugen und entgegenzuwirken und den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten, ist diese Gesetzesrevision notwendig. Davon ist auch die SVP-Fraktion überzeugt.

Das Hauptziel des Gesetzes ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Schutz vor einem Missbrauch der genetischen Daten. Jeder einzelne Mensch hat es jedoch selbst in der Hand zu bestimmen, ob überhaupt ein Gentest angeordnet werden soll und was ihm über seine Daten mitgeteilt werden soll. Das liegt in seiner Verantwortlichkeit. Hier betonen wir mit Nachdruck die Eigenverantwortung und Mündigkeit unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Sobald ich jedoch einen Gentest veranlasst habe, bin ich mit vielen offenen Fragen konfrontiert, zum Beispiel im Bereich Datenschutz oder betreffend Überschussinformationen: Will ich die Ergebnisse wirklich wissen? Wo braucht es eine schriftliche Zustimmung? Wer hat das Recht, in die Daten eines von mir veranlassten Gentests Einblick zu erhalten? Es gibt viele Fragen mehr, die mit diesem Gesetz vernünftig geregelt werden können und geregelt werden sollen.

Ein zweiter Teil dieses Gesetzes betrifft die Pränataldiagnostik, das heisst die vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen. Erst nach der zwölften Woche darf über das Geschlecht Auskunft gegeben werden. Was macht man jedoch mit Informationen zu schwerwiegenden Krankheitsbildern? Müssen, dürfen diese den Eltern mitgeteilt werden? Leichte Verschärfungen auch im Bereich der Untersuchungen von Föten und Embryonen werden von der SVP-Fraktion befürwortet.

Ein dritter Bereich umfasst die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung, zum Beispiel betreffend Vaterschaft. Hier wurde auf Anträge zur Änderung des Gesetzes - dass zum Beispiel der Vater auch gegen den Willen der Mutter einen DNA-Test des Kindes verlangen kann - verzichtet. Das ist auch aktuell in den Medien zu lesen. Aus der Optik und der Situation des betroffenen Mannes wäre diese Forderung zwar verständlich. Seine Überlegungen, weshalb er für ein Kind bezahlen soll, wenn er vielleicht nicht einmal der genetische Vater ist, sind nachvollziehbar. Beim ganzen Aspekt darf jedoch die Position des Kindes, das noch sein ganzes Leben vor sich hat und äusserst verletzlich ist, nicht vergessen werden. Das Kindeswohl muss deshalb auch in dieser sensiblen Frage stärker gewichtet werden.

DNA-Profile sollen auch zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Asylanten erstellt werden dürfen, zum Beispiel, wenn aufgrund der vorgelegten Urkunden aus Ländern mit einem wenig ausgebauten, nicht zuverlässigen Zivilstandswesen begründete Zweifel an der Herkunft bestehen oder auch im Rahmen von Familiennachzugsverfahren. Den entsprechenden Antrag, den ich in der Kommission leider zurückgezogen habe, bringe ich nochmals vor, da mich nochmalige Recherchen bei betroffenen Stellen von der Wichtigkeit dieses Antrages, der in der Vernehmlassung von der Thurgauer Regierung eingebracht worden war, überzeugt haben. Unsere Fraktion unterstützt diesen Antrag einstimmig.

Ich erlaube mir deshalb, diesen Antrag hier kurz zu begründen. Nach weiteren Abklärungen mit verschiedenen Stellen und der Thurgauer Regierung, von der dieser Antrag eingebracht wurde, möchte ich diesen Antrag zur Diskussion stellen. Zu meiner Begründung: Artikel 50, "Verwaltungsverfahren", dient gemäss Absatz 1 folgendem Zweck: "Bestehen in einem Verwaltungsverfahren begründete Zweifel an der Abstammung oder an der Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen, so kann die zuständige Behörde die Erteilung einer Bewilligung oder die Gewährung einer Leistung von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig machen." Wie aus den Erläuterungen in der Botschaft (BBl 2017 5719) ersichtlich ist, geht es in Artikel 50 um Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der vorgelegten Urkunden aus Ländern mit einem wenig ausgebauten, nicht zuverlässigen Zivilstandswesen begründete Zweifel an der Herkunft, der Abstammung oder der Identität des Antragstellers bestehen. In diesen Fällen oder auch im Rahmen von Familiennachzugsverfahren sollen DNA-Profile erstellt werden können. Wie auch von der Thurgauer Regierung in der Vernehmlassung bereits festgestellt, mag es "überwiegende öffentliche Interessen geben, aufgrund deren die Identität einer Person festgestellt werden muss". So sei es beispielsweise im ausländerrechtlichen Verfahren nötig, dass die Migrationsämter die Herkunft einer Person zweifelsfrei nachweisen können, damit das Recht zugunsten oder zulasten dieser Person im Verwaltungsverfahren richtig angewandt werden kann, beispielsweise wenn es um eine Wegweisung ins Heimatland geht.

Aus diesen Gründen beantrage ich, dass keine schriftliche Zustimmung zur Erstellung eines DNA-Profils benötigt wird; somit beantrage ich, Artikel 50 Absatz 2 zu streichen. Denn sind die vorgelegten Daten falsch, wird der Antragsteller sowieso eine schriftliche Zustimmung ablehnen. In dieser Bestimmung wird der Datenschutz klar zu eng ausgelegt, einfach zuungunsten des öffentlichen Interesses. Ich bitte Sie, später dann diesem Einzelantrag zuzustimmen.

Die SVP-Fraktion wird auf dieses Geschäft eintreten, und sie wird in den allermeisten Fällen der Kommissionsmehrheit folgen. Weitere Kompetenzen und Finanzen zur verpflichtenden Information der Bevölkerung werden jedoch abgelehnt. Hier dürfen wir nicht nochmals neue Aufgaben und Ausgaben lancieren, die zu weiterer Staatstätigkeit und einem Ausbau der Verwaltung führen. [PAGE 7]