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preparatory:AB 225450

Munz Martina · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-02-26

Wortprotokoll

In diesem Block geht es um die Regelung von genetischen Untersuchungen in den Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereichen sowie um die Information der Öffentlichkeit und um die DNA-Profile. [PAGE 25]

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber und Versicherungseinrichtungen keine genetischen Daten ausserhalb des medizinischen Bereichs verlangen oder verwerten. Es gilt ein Verwertungsverbot. Die Minderheit Aebischer Matthias bei Artikel 37 will dieses Verbot auf alle genetischen Untersuchungen ausweiten, also auch auf den medizinischen Bereich. Um diese Frage entbrannte in der Kommission eine Diskussion. Arbeitgeber könnten in Einzelfällen aus Gründen der Arbeitssicherheit - und nur aus solchen Gründen - eine genetische Untersuchung verlangen. Beispiele dazu gibt es allerdings noch keine. Im Versicherungsbereich sollen in gewissen Fällen vorhandene genetische Daten offengelegt werden müssen, damit Wissensgleichstand zwischen den betroffenen Personen und dem Versicherer besteht. Die Kommissionsmehrheit lehnt deshalb - der Entscheid fiel mit 16 zu 6 Stimmen - ein Globalverbot zur Durchführung und Verwertung von genetischen Untersuchungen im Arbeits- und Versicherungsbereich ab.

Eine weitere Minderheit Aebischer Matthias bei Artikel 42 will verhindern, dass Versicherungen die Durchführung von genetischen Untersuchungen verlangen dürfen. Es geht hier einzig um den diagnostischen Bereich, um Untersuchungen also, wenn bereits Symptome auftreten und sich die Krankheit manifestiert. Beispiele dazu gibt es noch nicht. Die Kommissionsmehrheit will diese Möglichkeit aber offenlassen. Sie lehnt den Minderheitsantrag mit einem Stimmenverhältnis von 16 zu 6 Stimmen ab.

In der Kommission wurde eine ausgiebige Diskussion zu Artikel 43 geführt. Die Kommissionsmehrheit beantragt Streichung der Buchstaben d und e von Absatz 1. Lebensversicherungen und freiwillige Invaliditätsversicherungen sollen grundsätzlich das Recht erhalten, vorhandene genetische Daten verwerten zu dürfen, damit Informationssymmetrie zwischen Versicherern und Betroffenen besteht.

Heute sind rund zwanzig Krankheiten bekannt, die in den Genen erkennbar sind und die mit hoher Wahrscheinlichkeit nach einer gewissen Frist ausbrechen. Im Entwurf des Bundesrates wird das Recht, genetische Daten verwerten zu dürfen, den Lebensversicherungen erst ab einer Versicherungssumme von 400 000 Franken und bei freiwilligen Invaliditätsversicherungen ab einer Jahresrente von 40 000 Franken zugestanden. So ist es auch im heute geltenden Recht geregelt. Der Bundesrat konkretisiert damit das Diskriminierungsverbot.

Die Kommission will mit 14 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen grundsätzlich den Privatversicherern die Möglichkeit geben, genetische Daten verwerten zu dürfen, zumal 98 Prozent der Versicherten bei dieser Grenze von 400 000 Franken nicht offenlegen müssten, dass sie über Daten einer genetischen Untersuchung verfügen. Sie stützte das Argument der Informationssymmetrie und befürchtet, dass andernfalls vermehrt Personen einen Versicherungsschutz beantragen, die über ein erhöhtes Risiko verfügen. Der Mehrheit der Kommission geht es zudem um die Gleichbehandlung aller Versicherten. Wer heute aufgrund einer herkömmlichen Untersuchung weiss, dass er zum Beispiel herzkrank ist, muss dies aufgrund der Anzeigepflicht des Versicherungsvertragsgesetzes der Versicherung mitteilen. Wer über dasselbe Resultat aufgrund einer genetischen Untersuchung verfügt, darf das für sich behalten. Mir ist allerdings aufgefallen, dass in den Voten präsymptomatische und diagnostische Daten vermischt wurden. Die Versicherung hätte also auch das Recht, präsymptomatische Daten einzusehen.

Die Kommission beantragt mit 14 zu 6 Stimmen, bei Artikel 43 Absatz 1 die Literae d und e aus dem Gesetz zu streichen.

Der Einzelantrag Herzog verlangt bei Artikel 50, Absatz 2 sei zu streichen.

In der Kommission wurde diese Thematik angesprochen, der Antrag wurde aber während der Beratung zurückgezogen. DNA-Profile sollen auch ohne schriftliche Einwilligung des Betroffenen erstellt werden dürfen. So verlangt es die Antragstellerin und begründet dies mit ausländerrechtlichen Verfahren. Für Migrationsämter sei es nötig, die Herkunft einer Person zweifelsfrei nachweisen zu können.

Dieser Antrag würde die persönliche Freiheit unzulässig einschränken. Zudem müsste eine solche Ausnahme im Ausländergesetz bzw. im Asylgesetz festgeschrieben und dort auch diskutiert werden. Die betroffenen Personen haben aber grundsätzlich ein persönliches Interesse, an der Klärung ihrer Abstammung mitzuwirken. Die Verweigerung einer DNA-Probe würde zu ihren Lasten ausgelegt. Damit würden sie sich nur Nachteile einhandeln.

Der Antrag ist auch untauglich für das, was die Antragstellerin beabsichtigt. Mit der Aufhebung von Artikel 50 Absatz 2 wird zwar die schriftliche Zustimmung aufgehoben, es braucht aber nach wie vor eine ausdrückliche Zustimmung. Am Sachverhalt würde sich nichts ändern.

Im Namen der Kommission bitte ich Sie, auch diesen Antrag abzulehnen.

Eine letzte Minderheit Graf Maya betrifft die Information der Öffentlichkeit und fordert einen neuen Artikel 54a, wie er in der Vernehmlassungsvorlage enthalten war. Dieser Artikel würde es dem Bund ermöglichen, fachlich neutral über genetische Untersuchungen zu informieren, damit diese Aufgabe nicht einseitig kommerziellen Anbietern überlassen bleibt. Der Artikel wurde in der Vernehmlassung wegen der möglichen hohen Kosten stark kritisiert. Die Mehrheit der Kommission will - der Entscheid fiel mit 11 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung - auf diesen Artikel verzichten, da die Verwaltung ohnehin einen generellen Informationsauftrag hat.

Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, alle Minderheitsanträge abzulehnen.