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Schmid Samuel · Bundesrat · 2002-06-11

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2002-06-11

Wortprotokoll

Ich bitte Sie ebenfalls, den Antrag der Minderheit Garbani abzulehnen. Der Inhalt dieses Artikels, der im Kapitel Assistenzdienst und nicht im Kapitel Friedensförderungsdienst ist, entspricht den vom EDA geäusserten Bedürfnissen, sowohl was die Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen als auch was den Schutz anbelangt. Alle Assistenzdiensteinsätze im Ausland werden zugunsten ziviler Behörden geleistet, also nicht im Rahmen eines militärischen Verbundes wie beim Friedensförderungsdienst. Es handelt sich um Leistungen, die von der Armee erbracht werden, sofern die zivilen Mittel nicht ausreichen bzw. nicht vorhanden sind, wie es eben das Kennzeichen des Assistenzdienstes ist. Die Einsatzverantwortung liegt beim EDA und nicht beim VBS.

Was nun die einzelnen Absätze anbelangt: Frau Garbani will zur Fassung des geltenden Rechtes zurückgehen. Da spricht man einfach von Katastrophen. Ich muss Ihnen aber sagen: Was ist denn eine Katastrophe? Verstehen Sie unter Katastrophen nur Naturkatastrophen, oder verstehen Sie darunter Zustände, die einer humanitären Hilfeleistung bedürfen oder eine solche begründen? Damit sind wir bereits bei der neuen Fassung. Aus dem gleichen Grund ist beispielsweise das Schweizerische Katastrophenhilfekorps auch in "Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe" umbenannt worden: weil mit diesem Begriff der Katastrophe das Problem eigentlich nicht so gelöst wird, wie Sie es eigentlich hätten lösen wollen oder wie Sie es jetzt hier mit Ihrem Antrag lösen möchten. Im Gegensatz zum Friedensförderungsdienst, Herr Cuche, wird die Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen eben subsidiär und gemäss den allgemeinen humanitären Grundsätzen geleistet: Verhältnismässigkeit, Unparteilichkeit, Bedingungslosigkeit, Hilfe zur Selbsthilfe usw.

Zur Bewaffnung: Da es sich bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen um Einsätze handelt, die unter ziviler Einsatzverantwortung und unter Respektierung der humanitären Grundsätze erfolgen, sind diese Einsätze in der Regel auch unbewaffnet. Schon heute kann in der Katastrophenhilfe oder eben in der humanitären Hilfe aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Situationen ausnahmsweise eine minimale Bewaffnung erforderlich ist, beispielsweise zum Schutz gegen Plünderung. Der Bundesrat würde diese Bewaffnung nur auf Antrag der zivilen Behörden und des gesuchstellenden Staates beschliessen.

Schliesslich zu Absatz 2: Der Assistenzdienst im Ausland ist auch zum Schutz von Personen oder besonders schutzwürdigen Sachen zu leisten. Dabei müssen schweizerische Interessen betroffen sein. Konkret geht es dabei um den Schutz oder die Evakuation von Schweizerinnen und Schweizern, die sich in einem Krisengebiet befinden, oder um die Bewachung von schweizerischen Vertretungen, die gefährdet sind. Wir waren beispielsweise mit Festungswächtern schon in Moskau, wir sind heute mit Festungswächtern in Algier. Derartige Einsätze sind schon heute zugunsten der zivilen Behörden nötig und auch sinnvoll.

Frau Garbani hat den Hinweis gemacht, dass das hier ein Einfallstor sei, um unter der Führung der Nato allfällige Militäreinsätze zu leisten. Das ist allein angesichts der Gesetzesformulierung unmöglich. Im Übrigen wäre es auch - entschuldigen Sie - absurd.