Leu Josef · Nationalrat · 2002-06-11
Leu Josef · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-11
Wortprotokoll
Es scheint mir wichtig, dass hier klar zwischen der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen und friedensunterstützenden Operationen im Ausland unterschieden wird. Für die friedensunterstützenden Operationen im Ausland besteht eine eigene Rechtsgrundlage: Artikel 66, 66a und 66b des Militärgesetzes. Die Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen ist eine erweiterte Form der bisherigen Katastrophenhilfe im Ausland - und darum geht es hier. Mit dem neuen Absatz 2 soll nun eine Rechtsgrundlage für Angehörige der Armee im Assistenzdienst im Ausland geschaffen werden, also im Dienst für den [PAGE 847] Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen. Konkret geht es um die Festungswächter, die unser diplomatisches Personal z. B. in Algier oder in Moskau schützen. Die Festungswächter begleiten die Botschafter gelegentlich auch, weil die örtlichen Behörden diese Aufgabe nicht übernehmen wollen oder können. Der übliche Botschaftsschutz umfasst auch die Begleitung. Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass Absatz 2 vom Ständerat um einen Satz ergänzt wurde: "Der Bundesrat bestimmt die Art der Bewaffnung." Die Minderheit Garbani will den Assistenzdienst im Ausland auf das reduzieren, was das geltende Recht vorsieht. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission beantragt Ihnen, den Antrag der Minderheit Garbani abzulehnen. Artikel 69 geht sowohl in Bezug auf die Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen als auch bezüglich des Schutzes von Personen und Sachen auf Bedürfnisse zurück, die vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten formuliert worden sind.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 12 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen, den Antrag der Minderheit Garbani abzulehnen.