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AB 225914

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2018-02-28

Wortprotokoll

Die Abgrenzung zwischen wertvermehrenden Verbesserungen und Unterhalt ist im Einzelfall komplex oder kann komplex sein. Für umfassende Überholungen wird sie durch die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vereinfacht. Dort ist festgelegt, dass der wertvermehrende Anteil in der Regel 50 bis 70 Prozent beträgt. Diese Regelung ist mit dem gemäss Obligationenrecht geltenden Prinzip der Kostenmiete vereinbar.

Die mit dem Vorstoss vorgeschlagene Anwendung von Marktpreisen oder Realzinsen würde dagegen eine grundlegende Systemänderung auf Gesetzesstufe voraussetzen. Eine solche Umwälzung könnte nicht auf dem vorgeschlagenen Weg der Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen realisiert werden.

Es ist aber vor allem zu bezweifeln, dass die vorgeschlagenen Kriterien sachgerecht wären. So würde die Verwendung von Marktpreisen als Missbrauchskriterium die Tendenz zu höheren Mietzinsen infolge von Sanierungen noch verstärken, da auch im laufenden Mietverhältnis eine Marktmiete verlangt werden könnte. Dann sei noch darauf verwiesen, dass die in diesem Zusammenhang genannten hedonischen Modelle 2004 im Rahmen einer Volksabstimmung über eine Mietrechtsrevision abgelehnt wurden und dass das Parlament die Ablehnung 2010 im Rahmen einer neuaufgegleisten Mietrechtsrevision bestätigt hat.

Auch die Anwendung des Realzinses wäre aus sachlichen Gründen ungeeignet. Der Realzins ergibt sich aus dem Nominalzins minus Inflation, und er kann stärkeren Schwankungen unterworfen sein als der Referenzzinssatz.

Aus den dargelegten Gründen besteht aus Sicht des Bundesrates derzeit keine Notwendigkeit, die Verordnung zu überprüfen beziehungsweise, wie vom Postulanten, wie von Ihnen, Herr Nationalrat Fluri, gewünscht, anzupassen.

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