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Jositsch Daniel · Ständerat · 2018-02-28

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-02-28

Wortprotokoll

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen um vier Jahre verlängert werden. Das Parlament verabschiedete das Bundesgesetz am 12. Dezember 2014. Das Gesetz ist aus der Vereinigung zweier Verordnungen hervorgegangen: der Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al Kaida und verwandter Organisationen, die ab 2001 mehrere Male verlängert worden war, und der Verordnung über das Verbot der Gruppierung "Islamischer Staat" und verwandter Organisationen, die im Oktober 2014 verabschiedet worden war. Die Geltungsdauer des Gesetzes über das Al-Kaida- und IS-Verbot läuft am 31. Dezember 2018 ab.

Das Gesetz hat im Wesentlichen zwei Bestimmungen: Artikel 1 verbietet die Organisationen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie ihre Tarn- respektive Nachfolgegruppierungen; Artikel 2 enthält eine Strafbestimmung, die die Beteiligung an entsprechenden Organisationen und deren Unterstützung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe respektive mit einer Geldstrafe bedroht. Die Strafbarkeit wird auf Auslandstaten ausgedehnt, und es wird eine Bundeskompetenz vorgesehen. Die Folge der Strafbestimmung ist, dass das entsprechende Delikt eine Geldwäschereivortat darstellt und die Einziehung entsprechender Vermögenswerte ebenfalls erfasst wird.

Im Oktober 2014 wurde im Nachrichtendienstgesetz, das neu geschaffen wurde, Artikel 74 eingefügt, in dem der Bundesrat ermächtigt wird, per Verfügung terroristische Organisationen zu verbieten. Im neuen Artikel im Nachrichtendienstgesetz wird wie in Artikel 2 des "Al-Kaida-/IS-Gesetzes" die Beteiligung an entsprechenden Organisationen sowie deren Unterstützung unter Strafe gestellt. Die Kompetenz zur Verfolgung und Sanktionierung dieser Straftat wird jedoch im Unterschied zum "Al-Kaida-/IS-Gesetz" nicht den Bundesbehörden übertragen, und die Strafandrohung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren tiefer angesetzt. Das Nachrichtendienstgesetz ist am 1. September letzten Jahres in Kraft getreten. Was Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes verbietet, ist aufgrund der tieferen Strafandrohung keine Geldwäschereivortat.

Im Rahmen der Vorlage zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörenden Zusatzprotokoll schlägt der Bundesrat verschiedene Massnahmen zur Stärkung des Instrumentariums im Kampf gegen den Terrorismus vor. Gemäss der im Juni 2017 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage sollen unter anderem die eben erwähnten Differenzen zwischen Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes - tiefere Strafandrohung und keine Bundeskompetenz - und Artikel 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen bereinigt werden.

Da es zeitlich nicht möglich ist, dass diese Vorlage vom Parlament beraten und vom Bundesrat per Verfügung in Kraft gesetzt wird, bevor die Frist für das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen am 31. Dezember dieses Jahres abläuft, muss die Frist dieses Gesetzes um vier Jahre verlängert werden. Dadurch kann eine Schwächung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung des Terrorismus in der Schweiz vermieden werden. Gleichzeitig erhalten das Parlament und der Bundesrat genügend Zeit für die Beratung der Revision von Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes beziehungsweise für die Verfügung eines entsprechenden Verbots. Sobald der geänderte Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes in Kraft getreten und umgesetzt ist, kann das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen aufgehoben werden. Der vorliegende Gesetzentwurf dient damit ausschliesslich der Verlängerung der Geltungsdauer des aktuell geltenden Gesetzes um vier Jahre. Der Inhalt bleibt unverändert.

Die Sicherheitspolitische Kommission stellt Ihnen entsprechend den Antrag, dieses Geschäft zu unterstützen: erstens, weil es sich lediglich um eine Verlängerung des Status quo handelt, und zweitens, weil es lediglich darum geht, hier eine Lücke zwischen heutiger Gesetzgebung und zukünftig anvisierten Bestimmungen im Nachrichtendienstgesetz zu vermeiden.