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AB 225983

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2018-02-28

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Glättli, ich habe drei Vorbemerkungen:

Erstens wird jedes Geschäft ganz genau geprüft, jedes Gesuch wird in diesem Land ganz genau geprüft. Da habe ich ein wirklich gutes Gewissen. Es wird mit Akribie geprüft.

Zweitens werden die Gesetze eingehalten, und zwar vorurteilslos. Die Gesetze werden eingehalten.

Drittens gibt es bei uns sogar - das gibt es bei der Konkurrenz nicht oder nicht so ausgeprägt - ein sogenanntes Post-Shipment-Kontrollsystem. Wir gehen der Sache sogar nach und schauen, ob das mit dem Material gemacht wird, was mit uns zum Zeitpunkt des Deals abgemacht worden ist.

Sie verlangen ein pauschales Verbot für die Kriegsmaterialexporte in Länder, die militärisch in Jemen intervenieren. Sie reden demnach von besonderen militärischen Gütern und auch von Dual-Use-Gütern. Das pauschale Exportverbot kann nur auf die Basis des Embargogesetzes gestützt werden. Das Embargogesetz sieht die Übernahme von Uno-Sanktionen und Sanktionen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz vor. Ein pauschales Ausfuhrverbot ist nur möglich, wenn die Uno oder die EU ein solches erlassen haben. Die Kriegsmaterial- und die Güterkontrollgesetzgebung sehen Einzelfallprüfungen der Exportgesuche vor; kein pauschales Ausfuhrverbot für einzelne Länder ist hier [PAGE 99] stipulierbar. Die Beurteilung von Exporten von Kriegsmaterial, von besonderen militärischen Gütern und Dual-Use-Gütern erfolgt anhand umfangreicher Bewilligungskriterien im Kriegsmaterial- bzw. im Güterkontrollgesetz. Für Kriegsmaterialexporte ist der Bundesratsbeschluss vom 20. April 2016 richtungsweisend: Nur solche Exporte sind zugelassen, wenn das Risiko einer Verwendung in Jemen gering ist. Das Wort "gering" ist das Entscheidende.

Damit hat der Bundesrat, gestützt auf die Kriterien der Kriegsmaterialverordnung, einen Entscheid getroffen, der dem jeweiligen Einzelfall gerecht wird. Das Völkerrecht und aussenpolitische Grundsätze der Schweiz sind eingehalten.

Der Bundesrat erachtet die rechtlichen Grundlagen als ausreichend. Sie erlauben eine differenzierte Praxis. Das Völkerrecht und aussenpolitische Grundsätze sind, das noch einmal, eingehalten. Das Embargogesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Güterkontrollgesetz - alle werden beigezogen.

Herr Nationalrat Glättli, wir sind uns der heiklen Thematik des Kriegsmaterialexports bewusst. Wir nehmen unseren Auftrag im Rahmen der Vorschriften wahr. Es braucht keine zusätzlichen Verbote.

Der Bundesrat empfiehlt deshalb, die Motion abzulehnen.