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Schmid Samuel · Bundesrat · 2002-06-11

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2002-06-11

Wortprotokoll

Ich bitte Sie ebenfalls, den Antrag der Minderheit Schlüer abzulehnen. Vorweg gestatten Sie mir eine allgemeine Bemerkung: Bereits mehrfach wurde jetzt - zumindest "subkutan" oder mehr oder weniger deutlich - der Eindruck erweckt, dass diese Reform nicht vom Volk getragen werde, dass sich diese Reform vom Volk entferne und dass man nicht in der Lage sei, sich über diese Reform gegenüber modernen Bedrohungen zu wappnen. Diese Vorbehalte oder Vorwürfe sind falsch. Wir machen einen gewaltigen Schritt und stellen gegenüber veränderten und modernen Risiken ein beweglicheres, einsatzfähigeres Instrument zur Verfügung. Die Kommissionsreferenten haben soeben darauf hingewiesen. Wer hier immer wieder versucht, das Gegenteil glaubhaft zu machen, geht an diesen Tatsachen vorbei.

Letztlich steht der Antrag der Minderheit in der Tradition des Rückweisungsantrages der Minderheit Schlüer. Dort heisst es, dass die Vorlage zurückzuweisen und auf eine Territorialarmee auszurichten sei, die komplexe Präventions- und Bewachungsaufträge zu erfüllen in der Lage ist. In Konsequenz dieses Präventionsauftrages wird jetzt hier - und das ist durchaus logisch - dieser Sicherheitsdienst verlangt; man gibt uns die Möglichkeit, ihn auch anders zu definieren, aber ich gehe jetzt einmal von diesem Begriff des Antrages aus.

Was heisst das konkret? Ich berufe mich jetzt auch auf das Volk, wie ich es immer tue. Die Verfassung gibt uns den genauen Rahmen, und die Verfassung ist das Gesetz des [PAGE 845] Volkes. Die Verfassung ordnet den Einsatz der Armee oder gibt die Grundlage im Falle des Aktivdienstes oder des Assistenzdienstes. Im Falle des Assistenzdienstes ist es ein subsidiärer Auftrag, wie es Artikel 58 der Bundesverfassung sagt. Genau diese Konzeption ist im 1. Kapitel des Fünften Titels übernommen. Dort wird in der Reihenfolge der Verfassung zusammenfassend gesagt - und ich wiederhole: das ist keine Priorisierung -: Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst. Diese drei Einsatzarten sind später spezifiziert.

Im Assistenzdienst wird genau diese Möglichkeit gegeben: Da wird gesagt, dass die Armee zur Wahrung der Lufthoheit, zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen - das sind genau diese Raumsicherungsaufträge -, zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste, zur Bewältigung von Katastrophen und zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung eingesetzt werden könne. Aber - das Gesetz ist hier eben verfassungs- und volkstreu - man sagt: Die Hilfe wird so weit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben zu erfüllen. Das ist die Verfassungsordnung.

Das, was hier vorgeschlagen ist, durchbricht diesen Verfassungsgrundsatz. Deshalb muss ich Sie auch auf die systematische Problematik dieses Antrages hinweisen: Denn letztlich wird, wenn ich das etwas verkürzt sage, mit dem nicht näher definierten Begriff - denn in den folgenden Anträgen wird dieser Sicherheitsdienst nicht speziell präzisiert - das Primat der Politik ausgehebelt, weil es in Bezug auf den Assistenzdienst, den Aktivdienst und den Friedensförderungsdienst im Gesetz steht und in Bezug auf den Sicherheitsdienst eben nicht.

Mit anderen Worten - ich bin wieder am Anfang meiner Ausführungen -: Das ist letztlich die logische Konsequenz dieses Präventionsauftrages, und hier haben wir keine Verfassungsgrundlage. Wenn man diese schaffen will, dann kann man darüber diskutieren. Aber dann sprechen wir auch über Föderalismus, über die kantonalen Polizeihoheiten usw. Denn man müsste dann letztlich sagen, ob die Armee ohne Zustimmung der Kantone, und ohne im Aktivdienst zu stehen, aktiv werden und irgendwo Sicherheitsaufgaben wahrnehmen soll.

Mit anderen Worten: Dieser Antrag passt nicht auf unsere Verfassungsbasis und ist deshalb abzulehnen.