Lexipedia

Maurer Ueli · Bundesrat · 2018-03-06

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-03-06

Wortprotokoll

Eine verkürzte Verjährungsfrist von zwei Jahren nach einer Unterbrechung würde die Erhebung in manchen Fällen erschweren. Sollte die Änderung der Verjährungsfrist vermehrt zu Verjährungen führen, müsste auch mit Mindereinnahmen gerechnet werden.

Es sind auch verschiedene Objekte, die wir hier miteinander betrachten. Die Entrichtung der Stempelabgabe beispielsweise erfolgt in der Regel automatisch und ist unproblematisch. Eine Neuregelung der Verjährungsfrist bei der Stempelabgabe ist daher nicht notwendig, denn das funktioniert und erfolgt, wie gesagt, automatisch.

Bei der direkten Bundessteuer beträgt die relative Verjährungsfrist zur Veranlagung fünf und die absolute fünfzehn Jahre. Würde die Verjährungsfrist bei der Verrechnungssteuer kürzer als jene bei der Kantons- und Bundessteuer, wäre der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer nicht mehr gegeben. Angesichts des jetzt gerade noch in Diskussion stehenden Umbaus der Verrechnungssteuer und der politischen Diskussion über eine allfällige Abschaffung der Stempelsteuer, die wir ja zurzeit im Bundesrat diskutieren, macht im Moment eine Anpassung der Verjährungsfristen auch keinen Sinn. Allenfalls wäre diese Frage, wenn Sie dann immer noch dieser Meinung sind, im Zusammenhang mit einer möglichen Vorlage zur Stempel- und Verrechnungssteuer zu diskutieren.

Ich bitte Sie also heute, diese Motion abzulehnen, um den anderen Arbeiten nicht sozusagen noch in die Quere zu kommen bzw. um sie nicht zu unterlaufen.