Aeschi Thomas · Nationalrat · 2018-03-06
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-03-06
Wortprotokoll
Aufgrund eines allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatzes, der auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des staatlichen Verhaltens nach Treu und Glauben beruht, unterliegen öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates gegenüber den Bürgern in fast jedem Fall einer Verjährung. Da bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben heute, wie vormals bei der Mehrwertsteuer, keine Trennung zwischen Festsetzungs- und Bezugsverjährung und keine absolute Verjährungsfrist bestehen, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine entsprechende Forderung durch laufende Verjährungsunterbrechungen, an welche in der Praxis und von der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden, ewig offenhalten.
Entsprechend beantrage ich Ihnen, das Verrechnungssteuergesetz und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben so anzupassen, dass eine Parallelität zur Verjährungsregel bei der Mehrwertsteuer geschaffen wird. Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist bewirkt auch schnellere Verfahren und grössere Rechtssicherheit, indem die Eidgenössische Steuerverwaltung berücksichtigen muss, dass ein Verfahren bis und mit Bundesgericht innert zehn Jahren abgeschlossen sein muss.[GZ]
Ich bitte Sie, dieser Motion zuzustimmen.