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Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · 2018-03-06

Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-03-06

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen hat an ihrer Sitzung vom 31. Oktober 2017 die von Nationalrat Carlo Sommaruga am 27. April 2016 eingereichte parlamentarische Initiative vorgeprüft. Mit der Initiative wird verlangt, dass gesetzlich unterschieden wird zwischen Prozessanwältinnen und -anwälten, die im Anwaltsregister eingetragen sind und dem Berufsgeheimnis unterstehen, und Geschäftsanwältinnen und -anwälten, die weder als Rechtsvertreter vor Gericht auftreten dürfen noch dem Berufsgeheimnis unterstehen. Eine gleichzeitige Ausübung beider Aktivitäten soll verboten und mit Strafe geahndet werden. Begründet wird die neu geforderte Unterscheidung damit, dass die Enthüllungen der Panama Papers eine problematische Rolle von Anwälten bei der Errichtung von Offshore-Gesellschaften zutage gebracht hätten.

Die Kommission beantragt mit 18 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Kommissionsminderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.

Die Kommissionsmehrheit erachtet das Initiativanliegen als zu vage und nur schwer bzw. gar nicht umsetzbar. Die meisten Anwältinnen und Anwälte übten gleichzeitig eine Rechtsberatungstätigkeit aus, die in der Schweiz nicht reglementiert ist, und eine Rechtsvertretungsfunktion, die einem Monopol unterliegt und nach Gesetz eine Eintragung ins Anwaltsregister erfordert. Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Aktivitäten dürfte sich in der Praxis als äusserst schwierig erweisen. Zudem fehlt eine klare und nachvollziehbare Definition der beiden Arten von Anwälten.

Die Kommissionsmehrheit ist weiter der Meinung, dass das anwaltliche Berufsgeheimnis einen der Grundpfeiler des Rechtsstaates darstellt, da es über die Beratung oder ein Urteil den Zugang zum Recht gewährleistet und dem Schutz der Klientin oder des Klienten und nicht dem Anwalt dient. Zudem wird das Berufsgeheimnis bereits jetzt ausschliesslich auf ganz bestimmte anwaltliche Tätigkeiten angewendet. [PAGE 236] Dazu gehören Rechtsberatung und Rechtsvertretung, nicht aber Finanzanlageberatung. Sobald ein Anwalt als Vermögensverwalter tätig wird, Geld platziert oder beschafft, untersteht er nicht mehr dem Anwaltsgeheimnis.

Schlussendlich weist die Kommission darauf hin, dass Recht und Moral nicht verwechselt werden dürften, und sie hält fest, dass Steueroptimierung darin bestehe, den im Steuerrecht vorgesehenen Handlungsspielraum ganz legal zu nutzen. Generell üben Anwältinnen und Anwälte ihre Beratungstätigkeit korrekt aus. Wer sich nicht an die Gesetze hält, wird auf jeden Fall strafrechtlich verfolgt. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte hohen Ansprüchen gerecht werden müssen, einem rigiden Berufsrecht unterliegen und ihnen bei Verstössen sehr rasch ein Berufsausübungsverbot droht. Es gab und gebe wohl immer wieder Fälle, in denen einzelne Anwälte missbräuchlich handeln würden. Es könne aber nicht sein, dass daraus gerade wieder eine Gesetzesbestimmung resultiere: Das wäre mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

In den Augen der Kommissionsminderheit sollte das Initiativanliegen eingehender geprüft werden, gerade weil es darauf abzielt, den Anwendungsbereich des Berufsgeheimnisses und die Beratungstätigkeit klar zu definieren, was derzeit aufgrund der Verflechtung der Aktivitäten schwierig ist. Der Rechtsrahmen soll so angepasst werden, dass der Anwaltsstatus nicht für Geldwäscherei missbraucht werden kann. Was die Panama-Papers-Affäre betrifft, dürfe der Gesetzgeber nicht tatenlos zusehen, wie einige Anwältinnen und Anwälte Beihilfe zur Steuerumgehung leisten.

Gemäss Mehrheit der Kommission hat sich aber unser System bewährt, das eben keine funktionale Zweiteilung in beratende und prozessierende Anwälte kennt. Sie will daran festhalten, sieht keinen Handlungsbedarf und lehnt die Regulierung und Beschränkung des Anwaltsberufes ab.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.