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Vogler Karl · Nationalrat · 2018-03-07

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, bei der einzigen materiellen Differenz in diesem Geschäft, bei Artikel 187 StGB und den entsprechenden Bestimmungen im MStGB, der Mehrheit zu folgen und Ziffer 3bis zu streichen.

Bereits im Rahmen des Abstimmungskampfes, im Rahmen auch der Kommissionsberatung und der Beratungen hier im Plenum wie auch im Ständerat wurde immer wieder betont und klargestellt, dass die Jugendliebe kein Anwendungsfall eines Tätigkeitsverbots ist. So ist offensichtlich und klar, dass im Fall einer sogenannten Jugendliebe die allgemeine Härtefallklausel von Artikel 187 Ziffer 3 StGB zum Tragen kommt.

Eine zusätzliche Ziffer 3bis ist unnötig. Belasten wir die ohnehin sehr umfangreich ausgefallene Umsetzungsvorlage nicht noch unnötig. Die Jugendliebe ist gerade der typische Fall für die Anwendung der allgemeinen Ausnahmebestimmung. Wenn jetzt neben der allgemeinen Härtefallklausel für die Jugendliebe noch eine zusätzliche Ausnahme eingefügt wird, so schaffen wir neue mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten, was es zu vermeiden gilt. Denken Sie etwa an den Fall, dass ein Täter 22 Jahre und ein Tag alt ist oder ein betroffenes Kind 13 Jahre und 364 Tage. Solche Probleme gilt es zu vermeiden. Die allgemeine Härtefallklausel ist ausreichend und schafft den im Rahmen der Umsetzung der Volksinitiative notwendigen Handlungsspielraum.

Ich bitte Sie somit, der Mehrheit und damit dem Ständerat zu folgen.