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Schmid Martin · Ständerat · 2018-03-07

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Bei Artikel 10 Absatz 2 schlagen wir, auch in Ergänzung zu Artikel 9, eine Vereinfachung vor. Es geht um den Zeitpunkt der Information. Diese soll im Grundsatz vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss mit der Zurverfügungstellung des Basisinformationsblattes erfolgen. Ob die Beratung auf Initiative des Kunden zustande kommt oder nicht, spielt bei der Frage, wann das Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt wird, keine Rolle. Entscheidend ist einzig, ob die Beratung unter Abwesenden oder unter Anwesenden erfolgt. In diesem Sinne schlägt Ihnen die Kommission eine Ergänzung von Artikel 10 Absatz 2 vor.

Bei Absatz 5 will die WAK-SR festhalten. Es geht um die Aktualisierung von Pflichtinformationen. Nach Auffassung unserer Kommission soll im Gesetz weiterhin geregelt bleiben, wann die Kundeninformation bei Änderungen aufseiten des Finanzdienstleisters, also der Bank, erfolgen soll. Gemäss Entwurf des Bundesrates muss die Bank den Kunden teilweise umgehend oder spätestens beim nächsten Kundenkontakt ausschliesslich über "wesentliche Änderungen" informieren. Zugegebenermassen muss dann in der Rechtspraxis definiert werden, welches die wesentlichen Änderungen sind.