Bischof Pirmin · Ständerat · 2018-03-07
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-03-07
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Es ist so, dass im Finanzdienstleistungsrecht wie in anderen Bereichen auch Spezialregeln gelten. Im Finanzdienstleistungsrecht gelten speziell viele, gerade wenn Sie den Umfang der Fahne ansehen. Das heisst aber nicht, dass das allgemeine Vertragsrecht nicht mehr gelten soll. Das Auftragsrecht oder sogar die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts mit allen Sorgfaltspflichten und beidseitigen Rechten und Pflichten müssen hier auch gelten.
In diesem Sinne geht die Minderheit in eine ganz falsche Richtung. Etwas kurz gesagt, sagt sie: Wenn die formalen aufsichtsrechtlichen Pflichten durch eine Bank oder einen anderen Finanzdienstleister erfüllt sind, dann sind alle zivilrechtlichen Anforderungen erfüllt. Das stimmt nicht. Der Zivilrichter muss immer frei sein, in einem konkreten Vertragsverhältnis ganzheitlich zu beurteilen, wie die beidseitigen Interessenlagen liegen und wie die Verträge erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Fidleg-Bestimmungen erfüllt sind oder nicht. Natürlich müssen die formalen Fidleg-Bestimmungen erfüllt sein. Das ist notwendig, aber nicht hinreichend für die Beurteilung eines Vertragsverhältnisses im Einzelfall.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.