Pardini Corrado · Nationalrat · 2018-03-07
Pardini Corrado · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-03-07
Wortprotokoll
Die Vorlage, die wir nun beraten, geht auf eine Motion unserer Kommission aus dem Jahre 2007 (07.3763) zurück. Es sind also schon mehr als zehn Jahre vergangen, in denen wir uns mit dieser Fragestellung rund um die Asbestopfer auseinandersetzen. Diese Motion verlangt eine Verbesserung des Verjährungsrechts bei Spätschäden. Neben dem Paradebeispiel der Asbestfälle stand man damals auch unter dem Eindruck der Brandkatastrophe von Gretzenbach im Kanton Solothurn im [PAGE 241] Jahr 2004, bei der sieben Feuerwehrleute starben, als bei einem Brand die Decke einer Tiefgarage einbrach.
Gemäss dem parlamentarischen Auftrag legte der Bundesrat im Jahr 2013 Botschaft und Entwurf für eine Teilrevision des Verjährungsrechts vor. Die Vorlage besteht politisch betrachtet aus zwei Teilen: auf der einen Seite aus eher technischen, punktuellen Verbesserungen im Verjährungsrecht, die auf ein früheres Revisionsprojekt des Haftpflichtrechts zurückgehen. Auf der anderen Seite geht es um die neue Regelung von zukünftigen Spätschäden, ausgehend von den schmerzlichen Erfahrungen mit Asbest.
Unser Rat hat die Vorlage am 25. September 2014 als Erstrat beraten. Im ersten, technischen Teil sind wir mit einigen wenigen Anpassungen dem Bundesrat gefolgt. Im zweiten Teil, bei den Spätschäden, haben wir uns für eine neue, besondere absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden von zwanzig Jahren entschieden, nachdem der Bundesrat hier dreissig Jahre vorgeschlagen hatte.
Wir haben damals sowohl weiter gehende wie auch weniger weit gehende Minderheitsanträge abgelehnt. Auf eine besondere Regelung für Asbestschäden haben wir damals unter Hinweis auf die weitere Beratung der Vorlage im Ständerat verzichtet, auch wenn die Schweiz im März 2014 in einem Asbestfall vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg verurteilt worden war, weil seiner Ansicht nach das Recht auf Zugang zum Gericht im konkreten Fall verletzt worden war.
Der Ständerat hat dann die Vorlage am 15. Dezember 2015 beraten. Auch er hat sich bei den technischen Punkten im Kern dem Bundesrat und damit unserem Rat angeschlossen. In zwei dieser eher technischen Punkte hat er eine Differenz geschaffen; dazu komme ich noch.
Demgegenüber hat sich der Ständerat gegen eine Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden auf zwanzig oder dreissig Jahre ausgesprochen, mit 23 zu 21 Stimmen allerdings nur knapp. Daneben hat der Ständerat mit 33 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung eine übergangsrechtliche Sonderregelung für Asbestschäden beschlossen. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund des erwähnten Asbesturteils sowie der damals laufenden Bemühungen am runden Tisch Asbest zu sehen. Dieser war von Bundesrat Alain Berset am 26. Februar 2015 unter der Leitung von alt Bundesrat Moritz Leuenberger mit dem Ziel eingesetzt worden, unter Einbezug sämtlicher Beteiligten und Betroffenen eine Lösung zur Verbesserung der Situation von Asbestopfern zu finden, insbesondere für solche ohne Leistungen aus der Unfallversicherung.
Unsere Kommission hat die weitere Beratung der Verjährungsvorlage im Jahr 2016 in einem ersten Schritt sistiert, um den damals laufenden Beratungen und Bemühungen am runden Tisch Asbest nicht vorzugreifen und den Beteiligten Gelegenheit für eine einvernehmliche Lösung des gesamten Asbestproblems zu geben. Die Gruppe am runden Tisch Asbest war aus Vertretern der Gewerkschaften, Arbeitgeber und Versicherer wie auch Opfervertretern, Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Justiz zusammengesetzt. Auch die Suva war mit von der Partie. Der runde Tisch Asbest beendete am 30. November 2016 seine Tätigkeit. In der Folge wurde aus dem Prozess dieses runden Tisches heraus im März 2017 die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer gegründet. Sie hat ihre Tätigkeit am 3. Juli 2017 aufgenommen.
Wir haben in Ihrer Kommission die Beratungen schliesslich am 12. Januar 2017 wiederaufgenommen und nochmals Anhörungen durchgeführt. Am 1. September 2017 hat die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen beschlossen, das Verfahren auf Abschreibung der Vorlage nach Artikel 90 des Parlamentsgesetzes einzuleiten. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist diesem Antrag am 26. Oktober 2017 mit 11 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen klar nicht gefolgt. An der Sitzung vom 25. Januar 2018 hat unsere Kommission Vertreter der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer angehört und abschliessend die verbleibenden vier Differenzen behandelt, auf die ich zu sprechen kommen werde, sodass die Vorlage nun für den Rat zur Differenzbereinigung bereitliegt.
Ganz wichtig für die Kommission war die Tatsache, dass die ganze Übungsanlage auf einem breitangelegten Kompromiss beruht. Ich habe es vorhin gesagt: Gewerkschaften und Arbeitgeber, also die klassischen Sozialpartner, aber auch die Opfer, die Vertreter der Opfer, die Bundesämter, die Suva, die Versicherungen - alle am runden Tisch sind sich einig, dass die Lösung, die gefunden worden ist, eine Lösung ist, die endlich, endlich den Personen, die durch Asbest zu Schaden gekommen sind und nicht versichert waren, ermöglicht, dass sie nun endlich zu ihrem Recht kommen. Die Stiftung funktioniert. Sie ist unbürokratisch und hilft den Menschen, die vom Asbest betroffen sind und deren Schädigungen nicht durch Versicherungen gedeckt waren. Das waren zum Teil Handwerker, Selbstständigerwerbende, es waren aber auch Ehefrauen, die beim Waschen der Kleidung der Asbestopfer sich damit kontaminierten und bei denen dann die Krankheit ausgebrochen ist. Sie alle kommen unbürokratisch zu ihrem Recht.
Zwingend für die Alimentierung dieses Fonds durch die Wirtschaft ist Rechtssicherheit. Dieser runde Tisch hat uns klar mit auf den Weg gegeben, dass sie für die Vorlage, wie sie heute die Mehrheit Ihrer Kommission vertritt, einsteht. Die zwanzigjährige Verjährungsfrist ist mit diesem Paket ausgehandelt worden. All diejenigen, die diesen Kompromiss torpedieren, torpedieren gleichzeitig auch - das war für die Kommission entscheidend bei ihrer Entscheidfindung - die unbürokratische Lösungsfindung des runden Tisches und somit auch des Fonds, der den Asbestopfern die Entschädigungen ausbezahlen soll.
Dieser Fonds braucht Rechtssicherheit. Heute haben wir die Gelegenheit, diese zu schaffen, wenn wir die vier Differenzen bereinigen, wie es Ihnen die Mehrheit der Kommission beantragt.
Kern der Differenzbereinigung sind Artikel 60 und Artikel 128a. Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen eine zwanzigjährige Verjährungsfrist. Der Bundesrat beantragte dreissig Jahre. Ihre Kommission hat den Kompromiss des runden Tisches zum Anlass genommen, die Frist auf zwanzig Jahre festzulegen. Eine Minderheit der Kommission möchte beim geltenden Recht bleiben und die Verjährungsfrist bei zehn Jahren belassen. Entscheidend in der Debatte war nebst dem Kompromiss des runden Tisches der Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der klar gesagt hat, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nicht ausreiche, weil sie den Opfern den Zugang zum Gericht versperrt.
Weiter besteht eine Differenz bei Artikel 134 Absatz 1 Ziffern 6, 7 und 8. Dort geht es um den Stillstand der Verjährung während des Prozesses. Diese Bestimmung fand eigentlich für interkantonale Auseinandersetzungen Eingang in das Gesetz. Die Kommission hat dem Umstand Rechnung getragen, dass es auch internationale Auseinandersetzungen geben könnte. Wir möchten im Sinne des Rechtsschutzes der Opfer die Möglichkeit einer Sistierung haben, solange die Verhandlungen laufen, damit auch hier die Möglichkeit besteht, rechtzeitig Zugang zum Recht zu finden.
Zu guter Letzt besteht die Differenz mit dem Ständerat in den Übergangsbestimmungen, die alternativ zur Verlängerung der Verjährungsfrist gedacht waren. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, auf diese zu verzichten.
Summa summarum kann ich Ihnen hier sagen, dass endlich ein Kompromiss gefunden wurde. Das war ein langwieriger Prozess, über zehn Jahre haben wir uns mit dieser Gesetzgebung auseinandergesetzt. Heute haben wir eine Lösung, die es den Asbestopfern erspart, und das ist für die Kommission der entscheidende Punkt, ihre Rechte mühsam vor Gericht einzuklagen. Das ist in diesem Paket eigentlich eingeschlossen. Mit diesem Fonds verpflichten sich die Asbestopfer, auf eine Klage zu verzichten.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Mehrheiten zu folgen.