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Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · 2018-03-07

Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Unsere Kommission hatte an ihrer gestrigen Sitzung noch drei Differenzen zum Ständerat zu bereinigen. Bei zweien ging es nicht um inhaltliche, sondern um rein redaktionelle Differenzen.

Zur ersten Differenz bei Artikel 67 Absatz 3 Litera a des Strafgesetzbuches: Inhaltlich besteht keine Differenz mehr zwischen unseren beiden Räten. Der Ständerat hat am 28. Februar beschlossen, sich bei der Altersgrenze sowie beim Deliktskatalog dem Nationalrat anzuschliessen. Der Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2017 enthält jedoch betreffend die Altersgrenze eine Inkongruenz: Der Nationalrat hat damals Buchstabe a gemäss Version des Ständerates übernommen, beim Rest von Absatz 3 folgte er dem Bundesrat. Diese Mischung der beiden Konzepte - Bundesrat und Ständerat - führte dazu, dass bei Artikel 67 Absatz 3 Litera a StGB die Altersgrenze wohl unbewusst ganz wegfiel. Damit die Altersgrenze von 18 Jahren im gesamten Artikel 67 Absätze 3 und 4 konsequent enthalten ist, hat der Ständerat beschlossen, Absatz 3 Litera a gemäss Entwurf des Bundesrates zu übernehmen. Dies ist eine logische Konsequenz der inhaltlich übereinstimmenden Beschlüsse der Räte betreffend die Altersgrenze in Artikel 67 Absätze 3 und 4 StGB. Unsere Kommission ist dem Beschluss des Ständerates diskussionslos und einstimmig gefolgt.

Zur inhaltlichen Differenz: Hier geht es darum, Artikel 187 Ziffer 3bis StGB wie auch Artikel 156 Ziffer 3bis MStGB, die Sonderausnahme für Jugendliebe, zu streichen. Betreffend Jugendliebe waren sich Nationalrat und Ständerat von Beginn weg einig, dass die Initiative nicht in ihrer ganzen Härte umgesetzt werden kann. Mit der Annahme der Ausnahme- oder Härtefallklausel in beiden Räten ist die Ergänzung bezüglich der Jugendliebe hinfällig geworden. Der Ständerat hat deshalb beschlossen, darauf zu verzichten.

Die Mehrheit unserer Kommission folgt dem Ständerat. Die Jugendliebe bedeutet nämlich keine Konkretisierung der Ausnahme- oder Härtefallklausel, sondern sie ist darin [PAGE 240] enthalten. Die Ausnahme- oder Härtefallklausel bedeutet auch keine allgemeine Verhältnismässigkeitsprüfung, sondern betrifft eben die Jugendliebe. Eine Sonderausnahme für die Jugendliebe würde höchstens zu Abgrenzungsschwierigkeiten und allenfalls Rechtsunsicherheit führen. Sie ist nicht mehr nötig.

Die Minderheit möchte die Sonderausnahme für die Jugendliebe beibehalten. Sie ist der Ansicht, dass dieses Anliegen im Gesetz spezifisch erwähnt werden müsse, da die Jugendliebe bereits im Abstimmungskampf zur Initiative permanent ein Thema gewesen und weil diese Ausnahme damals explizit versprochen worden sei.

Unsere Kommission beschloss mit 13 zu 11 Stimmen, dem Ständerat zu folgen.

Einig ist sich die RK-NR, dass die Härtefallklausel, deren Entwicklung Zeit braucht, im Gesetz eine äusserst wichtige Funktion hat. Frau Bundesrätin Sommaruga hat es bereits erwähnt: Das Bundesamt für Justiz wird dazu nach ungefähr drei Jahren eine Evaluation vornehmen.

Eine weitere redaktionelle Differenz liegt bei den Artikeln 55 und 67 des Strafregistergesetzes vor. Es geht hier wieder nicht um eine inhaltliche Differenz, sondern um eine Anpassung als Folge der Beschlüsse bei Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 371a Absätze 1 und 2 StGB. Unsere Kommission hat eine Notiz des Sekretariates betreffend die Artikel 369, 369a und 371a StGB erhalten. Die Notiz enthält eine redaktionelle Frage und eine Frage der Koordination. Die RK-NR hat, wie schon die RK-SR, ohne Gegenstimme beschlossen, der Redaktionskommission den Auftrag zu erteilen, die beiden Fragen zu klären.

Ich bitte Sie, bei den drei Differenzen dem Ständerat und damit der Mehrheit unserer Kommission zu folgen.

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