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Schmid Martin · Ständerat · 2018-03-07

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Wenn ich vielleicht vorweg ein paar Worte zu den Änderungen von Bestimmungen im Bundesgesetz über den Konsumkredit sagen darf: Die WAK unseres Rates hat nicht nur den Möglichkeiten der vorzeitigen Inkraftsetzung der Fintech-Bestimmungen zugestimmt, sondern sich auch bei den materiellen Bestimmungen im Zusammenhang mit Fintech weitgehend dem Nationalrat angeschlossen. Diese Vorschläge basieren auf der Vernehmlassung des Bundesrates, und es geht darum, das Bundesgesetz über den Konsumkredit zu ergänzen, damit aufgrund des geplanten Fintech-Regimes keine Regulierungslücken entstehen.

Eine Differenz besteht bei Artikel 32. Im Gegensatz zum Nationalrat will die Kommissionsmehrheit eine Korrektur des geltenden Rechts vornehmen. Der Nationalrat wie auch die Minderheit gehen vom geltenden Recht aus. Die Mehrheit unserer Kommission möchte jedoch wie in anderen Rechtsbereichen eine Lösung einbauen, die zwischen Absicht und Fahrlässigkeit differenziert. Es geht um die Sanktionen gegen Kreditgeberinnen.

Es wurde eine Konsultation bei den betroffenen Kreisen durchgeführt. Nach Auffassung der Mehrheit sollte diese Sanktion nur für schwere und absichtlich begangene Verletzungen der Bestimmungen über die Kreditfähigkeitsprüfung angedroht werden. Diese Sanktionen sind, das muss man sehen, drastisch. In unserer Rechtsordnung findet man sie in anderen Gesetzen in dieser Art nicht. Bei einer schwerwiegenden Verletzung erleidet der Kreditgeber einen totalen Forderungsverlust des gesamten Kredits, nicht nur der Zinsen und der weiteren aufgelaufenen Kosten.

Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit sollte hier eine Differenzierung zwischen fahrlässig und absichtlich begangenen Verstössen festgelegt werden. Schon heute ist unklar, wie die Unterscheidung beider Sanktionen auszulegen ist, was angesichts der drakonischen Strafen aus Sicht der Mehrheit unbefriedigend ist.

Die Kommissionsmehrheit hat sich dabei auch von den Ausführungen von Bundesrat Maurer im Nationalrat leiten lassen. Ich möchte Sie hier auf das Amtliche Bulletin verweisen. (AB 2017 N 1349) Es geht hier, wie Bundesrat Maurer damals auch ausgeführt hat, um Sanktionen, bei denen die entsprechenden Firmen den ganzen Kredit, den sie gegeben haben, verlieren würden. Es war auch die Meinung des Bundesrates - so habe ich zumindest das Amtliche Bulletin interpretiert -, dass hier eine differenzierte Abstufung der Sanktionsfolgen vorgesehen werden sollte.

Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass es, auch in Anlehnung an die sonstige Rechtsordnung, sachgerechter ist, dass bei einem schwerwiegenden Verstoss hier nicht ein totaler Verlust der Kreditsumme eintreten wird. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass keine Strafe ohne Gesetz ausgesprochen werden sollte, und das sollte selbstredend auch für das Zivilrecht gelten. Es ist nach Auffassung der Kommissionsmehrheit auch richtig, die schwerste Strafe auf vorsätzliche, schwere Verletzungen der Regelungen der Kreditfähigkeitsprüfung zu beschränken.

Die Minderheit ist der Meinung, dass das geltende Recht beizubehalten ist; Herr Levrat wird das noch ausführen.

Es kann durchaus auch eingebracht werden, dass es bis heute nur wenige Fälle gegeben hat. Aber für die Mehrheit steht hier eine kohärente Rechtsordnung mit einer Sanktionenbestimmung im Raum, die adäquat ist. Ansonsten müssten wir solche Regimes auch in anderen Bereichen anpassen. Da wäre ich dann gespannt, ob wir auch in anderen Rechtsbereichen bereit wären, solche drakonischen Strafen einzuführen! Aus meiner Sicht ist das nicht der richtige Weg: Der richtige Weg ist, das Konsumkreditgesetz an die anderen Rechtsordnungen anzupassen, wie es die Kommissionsmehrheit vorschlägt.