Janiak Claude · Nationalrat · 2002-06-12
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-06-12
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen beantragen, bei Artikel 15 der ursprünglichen Fassung der Kommission den Vorzug zu geben.
Bei der Unvereinbarkeit geht es zum einen um die personelle Gewaltenteilung und zum andern darum, Interessenkonflikte zwischen der freien Ausübung des Mandates und der Loyalität zum Arbeitgeber Bund zu vermeiden.
Der Entwurf der Kommission basierte auf folgenden drei Stützen - ich wiederhole, was ich bereits bei der ersten Lesung gesagt habe -:
1. Es geht um die Gleichbehandlung von National- und Ständerat.
2. Es geht um die Unvereinbarkeitsregelung für Bedienstete des Bundes. Sie soll differenziert gehalten werden, unabhängig davon, in welchem Bereich der Bundesverwaltung die Betreffenden arbeiten. Von einem Parlamentsmandat sollen sie nur ausgeschlossen sein, wenn sie in erheblichem Ausmass an der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die Bundesversammlung beteiligt sind.
3. Es sollen Personen von einem Parlamentsmandat ausgeschlossen sein, die zwar nicht in der Bundesverwaltung arbeiten, aber den Bund in Organisationen vertreten, in denen er eine beherrschende Stellung einnimmt.
Punkt 2 ist der strittige Punkt: Der Bundesrat und jetzt der Ständerat nehmen bezüglich der zentralen und dezentralen Verwaltung sowie der eidgenössischen Gerichte eine restriktive Haltung ein. Dies steht - und deshalb halten wir an unserem ursprünglichen Antrag fest - dem Grundanliegen der Kommission und vor allem der verfassungsmässigen Regelung des passiven Wahlrechts entgegen - ich verweise auf Artikel 36 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung, wie sie jetzt vor uns liegt, ist verfassungswidrig. Sie schränkt die verfassungsmässigen Rechte unverhältnismässig ein. Wir haben ja immer davon geredet und die Sekretärin der Eidgenössischen Sportschule Magglingen als Beispiel genommen - sie steht jetzt für alle anderen, die dafür auch in Frage kommen -: Ist es wirklich gerechtfertigt, dass eine solche Person für nicht wählbar erklärt werden soll, während ein Kondukteur der SBB im Rat Einsitz nehmen darf? Das darf doch nicht sein! Viel wichtiger ist es, Transparenz zu schaffen, als übermässig Unvereinbarkeiten zu statuieren.
Wählerinnen und Wähler wollen wissen, wo die Verbindungen und wo die Abhängigkeiten sind. Sie nehmen hier eine Einschränkung des passiven Wahlrechtes in Kauf. Wenn wir das auf kantonaler Ebene tun, dann kann man das beim Bundesgericht anfechten und hat alle Chancen durchzukommen. Sie wissen, dass man sich nicht dagegen zur Wehr setzen kann, wenn wir das hier machen, weil eben Bundesgesetze nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können. Das macht die Sache nicht besser.
Es ist eine Einschränkung der verfassungsmässigen Rechte, und ich bitte Sie deshalb, auf die ursprüngliche Version Ihrer Kommission zurückzukommen.