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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-03-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-03-07

Wortprotokoll

Internationale Konkursfälle sind zum Glück selten, kommen aber doch vor; denken Sie nur an die deutsche Air Berlin oder die österreichische Niki Air, die in den letzten Monaten in Konkurs gegangen sind. Solche Konkurse haben weitreichende Wirkungen, und zwar auch in der Schweiz: Wer deckt beispielsweise die Rechnungen von Lieferanten, wer zahlt die Löhne der Schweizer Angestellten, was geschieht mit den Vermögenswerten in der Schweiz?

Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ist bald dreissig Jahre alt. Mit dieser Revision wollen wir es heute an neue Entwicklungen anpassen, denn immer mehr Unternehmen sind grenzüberschreitend tätig. Um im Konkursfall Arbeitnehmer zu schützen und Vermögenswerte zu retten, müssen Konkursverfahren rasch und effizient durchgeführt werden können, und zwar auch grenzüberschreitend. Das ist heute nicht mehr gewährleistet.

In der Vernehmlassung haben die grosse Mehrheit der Kantone und die Mehrheit der Berufsverbände die Reformvorschläge bejaht, und auch im Ständerat war der Handlungsbedarf unbestritten. Das wichtigste Ziel der Vorlage besteht darin, rechtliche und bürokratische Hürden, an denen heute internationale Konkurs- und Sanierungsverfahren scheitern können, abzubauen.

Ich möchte Ihnen kurz die Kernelemente dieser Revision präsentieren:

1. Wer die Anerkennung eines ausländischen Konkursentscheides in der Schweiz beantragt, muss heute beweisen, dass ein schweizerischer Konkursentscheid im betroffenen ausländischen Staat ebenfalls anerkannt würde. Dazu sind teure Rechtsgutachten nötig, und das Verfahren wird verzögert. Unser Rechtssystem enthält aber auch ohne Erfordernis des Gegenrechts genügend Schutzmechanismen. Einem ausländischen Konkursentscheid kann nämlich die Anerkennung verweigert werden, wenn rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden; das wäre zum Beispiel bei einer entschädigungslosen Enteignung der Fall. Das 11. Kapitel des IPRG sieht zudem neben dem Ordre public eine weitere Sicherung schweizerischer Interessen vor. Geld wird nämlich erst dann ins Ausland überwiesen, wenn sichergestellt ist, dass schweizerische Gläubiger im ausländischen Verfahren fair und angemessen berücksichtigt werden.

2. Das zweite Kernelement der Revision soll die Anerkennung von Konkursen ermöglichen, die am faktischen Sitz des Schuldners eröffnet worden sind. Es gibt aus unserer Sicht keinen Grund, die Anerkennung solcher Verfahren zu verweigern, sofern der Sitz des Unternehmens nicht in der Schweiz liegt.

3. Dritter Punkt der Revision ist die Verfahrensvereinfachung. Das geltende Recht verlangt, dass nach der Anerkennung eines ausländischen Verfahrens in der Schweiz immer ein Hilfskonkursverfahren durchgeführt wird. Der Fehler im jetzigen System liegt darin, dass dieses Verfahren zwingend auch dann durchgeführt werden muss, wenn gar keine schützenswerten schweizerischen Gläubiger existieren. Das ist also nichts als ein kostspieliger Leerlauf, und auf den können wir in Zukunft verzichten.

4. Schliesslich noch zum vierten Kernelement der Revision, der prozessualen Besserstellung der inländischen Niederlassungsgläubiger: Wenn eine ausländische Gesellschaft in der Schweiz eine Niederlassung hat, kann darüber ein separates Konkursverfahren beantragt werden. Die Niederlassungsgläubiger müssen dafür aber die Verfahrenskosten [PAGE 253] vorschiessen; das kann einige Tausend Franken kosten. Neu soll der Niederlassungsgläubiger seinen Anspruch im Hilfskonkursverfahren geltend machen können. Er kann damit hohe Kosten vermeiden, gleichzeitig kann so auf zwei parallele Verfahren verzichtet werden. Das heisst, das Verfahren wird vereinfacht.

Neben diesen vier Hauptpunkten gibt es noch eine ganze Reihe von technischen Anpassungen - ich verschone Sie jetzt mit einer Aufzählung. Wir können das aber gerne in der Detailberatung noch tun.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Ich glaube, wir ändern an diesem Gesetz so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig.

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